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12.04.2017
Unternehmensteuer

BMF: Namensnutzung im Konzern

Das BMF gibt mit Schreiben vom 07.04.2016 hinsichtlich der Anwendung des § 1 AStG Hinweise für die Abgrenzung zwischen einer bloßen Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z. B. Know-how) andererseits.

Hintergrund

Mit Urteil vom 21.01.2016 hat der BFH entschieden, dass die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns steuerrechtlich anzuerkennen ist und nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem AStG führt. Unter Hinweis auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.08.2000 kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass lediglich bei Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung – i. S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens zu nutzen – keine Lizenzentgelte steuerlich verrechenbar seien. Nur wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produkt-bezogenem Markenrecht hergestellt wird, könne die Überlassung des Markenrechts im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.

 

Anwendbare AStG-Vorschrift

Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AStG sind Geschäftsbeziehungen i.S. von § 1 AStG wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AStG enthält die einschränkende Bestimmung, dass nur dann ein Geschäftsvorfall vorliegt, wenn ihm keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt. Falls einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, wird nach § 1 Abs. 4 S. 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung vermutet.

 

Verwaltungsanweisung

Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21.01.2016 gibt das BMF Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z. B. Know-how) andererseits.

Das BMF stimmt mit dem BFH darin überein, dass die „bloße“ Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten, die mit der Namensnutzung in einer multinationalen Unternehmensgruppe unmittelbar verbunden sein können, grundsätzlich nicht entgeltfähig sei, sodass in grenzüberschreitenden Fällen insoweit keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG in Betracht komme. Häufig sei eine solche grenzüberschreitende Namensnutzung aber mit der Nutzung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten verbunden, sodass die Höhe einer ggf. zu zahlenden Vergütung mit den Vorteilen hieraus in Zusammenhang stehe.

Ein Indiz dafür, dass die Führung einer einheitlichen Unternehmensbezeichnung oder die Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe dem Grunde nach entgeltfähig ist, liege vor, wenn der Namensinhaber oder der Inhaber der Marke gegenüber einem Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit habe, diesen von der Nutzung auszuschließen. Bei Eintragung einer Marke mit der Folge, dass der Inhaber das alleinige Recht erhält, diese Marke zu benutzen, liege in der Überlassung dieses Markenrechts an ein anderes Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe im Regelfall ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) i. S. d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AStG vor. Liege für einen solchen Geschäftsvorfall keine nachweisbare schuldrechtliche Vereinbarung vor, sei nach § 1 Abs. 4 S. 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu vermuten. Vergleichbares gelte für ungeschütztes Know-how, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z. B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann.

Bei einer solchen Entgeltfähigkeit dem Grunde nach sei eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach nur dann anzunehmen, wenn der Nutzende aus einer tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung, z. B. eines immateriellen Wertes (z. B. Nutzung einer Firma oder einer Marke), einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich eintritt (Ex-ante-Betrachtung). Die Bewertung richte sich dann nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen. Die Höhe einer zu zahlenden Lizenzgebühr bemesse sich im Regelfall nach dem hypothetischen Fremdvergleich i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 5 ff. AStG.
Abschließend weist das BMF darauf hin, dass die Verrechnung einer Lizenzgebühr unangemessen sein kann, soweit dadurch erkennbar eine anhaltendende Verlustsituation des Lizenznehmers entstehe.

Würdigung und Handlungsempfehlungen

 Siehe Deloitte Tax-News

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 4 AStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.04.2017, IV B 5 - S 1341/16/10003

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 21.01.2016, I R 22/14, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 09.08.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, S. 140

 

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