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01.03.2021
Unternehmensteuer

BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

  • Die OFD Frankfurt a.M. hat in ihrer Verfügung vom 22.03.2023 darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 26.02.2021 fallen (mehr siehe unter Anmerkungen).
  • Am 22.02.2022 hat das BMF eine ergänzte Fassung seines Schreibens vom 26.02.2021 veröffentlicht. Die Finanzverwaltung ist insbesondere zu der Überzeugung gelangt, dass die für die digitalen Wirtschaftsgüter auf ein Jahr reduzierte Nutzungsdauer kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG darstellt (mehr siehe unten).

                                                                                                                                 

BMF-Schreiben vom 26.02.2021:

Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das BMF die Nutzungsdauer für Computerhardware, einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte und Betriebs- und Anwendersoftware neu festgelegt. Danach kann für diese digitalen Wirtschaftsgüter eine auf ein Jahr reduzierte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Hierunter fällt auch die Anschaffung von ERP-Software. 

Hintergrund

Nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) waren Computer, Peripheriegeräte und auch Software bisher linear nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich über 3 Jahre abzuschreiben. Für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) wurde nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2005 grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angenommen.

Am 19.01.2021 hatten Bund und Länder beschlossen (siehe Beschluss S.6), dass zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort zu 100% abgeschrieben werden können. Danach sollen Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Davon sollen auch alle profitieren, die im Home-Office arbeiten. Um eine schnelle Verfügbarkeit der Regelung zu gewährleisten, wurde eine untergesetzliche Umsetzung (Reglung durch Verwaltungserlass ohne gesetzliche Grundlage) geplant. 

Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das BMF nun den Bund-Länder-Beschluss umgesetzt und vor allem präzisiert, welche digitalen Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen.

Verwaltungsanweisung

Für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für bestimmte Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte) sowie für die zur Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dieses Wahlrecht ermöglicht also einen Abzug der entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe.

Die begünstigte „Computerhardware“ wird in Rz. 2 und 3 des Schreibens abschließend aufgezählt und umfasst insbesondere:

  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer mit u.a. Tablet-Computer, Slate-Computer, mobiler Thin-Client
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • Mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • Externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten (u.a. Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset), externe Speichern (u.a. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer) und Ausgabegeräten (u.a. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computer-Bildschirm oder auch Monitor oder Display sowie Drucker

Die Computerhardware muss nach EU-Verordnung den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern genügen.

Als Software wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung erfasst. Begünstigt sind nicht nur Standardanwendungen, sondern auch Individualsoftware einschließlich ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreiben finden erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, können aber auch für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, angewendet werden. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. 

Anmerkungen

Die zügige Umsetzung der angekündigten Neuregelung der Nutzungsdauer für verschiedene Computertypen, einschließlich Peripheriegeräte und Software ist zu begrüßen. Eine Regelung ohne gesetzliche Grundlage hat allerdings den Nachteil, dass es nicht möglich sein wird, Entscheidungen der Finanzämter durch die Finanzgerichte überprüfen zu lassen. 

Ergänzungen durch das BMF-Schreiben vom 22.02.2022

In der Neufassung des Schreibens führt die Finanzverwaltung ergänzend aus, dass die von dem Vorgängerschreiben vom 26.02.2021 erfassten digitalen Wirtschaftsgüter auch weiterhin der Vorschrift des § 7 Abs. 1 EStG unterliegen. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, stelle keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Insbesondere gelangt das BMF zu der Feststellung, dass die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG darstelle. Die Frage, welche rechtliche Qualität die Möglichkeit („kann“ Formulierung), eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, hat, beantwortet die Finanzverwaltung bedauerlicherweise nicht. Offen bleibt auch das Verhältnis zum Handelsbilanzansatz.

Weiterhin führt das BMF aus, dass Steuerpflichtige von der Annahme einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr auch abweichen können sowie die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich sei. Schließlich weist das BMF noch darauf hin, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginne und die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen seien.

Ergänzung durch Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 22.03.2023

Mit Verfügung vom 22.03.2023 hat die OFD Frankfurt a.M. darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 26.02.2021 fallen, sodass bei einer Homepage nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr, sondern in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden kann.

Ergänzungen durch Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 29.04.2024

Mit der Verfügung vom 29.04.2024 weist die OFD Frankfurt a.M. daraufhin, dass die durch das BMF vermutete Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von einem Jahr lediglich ein Anhaltspunkt ist, von welchem in Einzelfällen abgewichen werden kann. Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich jede beliebige abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG nachweisen. Die Wirtschaftsgüter können demnach wie bisher auch über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden, sofern dies durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.

Fundstellen

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 29.04.2029, S 2190 A-00021-0357-St 214

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 22.03.2023, S 2190 A-031-St 214

BMF, Schreiben vom 22.02.2022

BMF, Schreiben vom 26.02.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. I 2005, S. 1025

BMF, Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. I 2000, S. 1532, Rz. 6.14.3.2

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