BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das BMF die Nutzungsdauer für Computerhardware, einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte und Betriebs- und Anwendersoftware neu festgelegt. Danach kann für diese digitalen Wirtschaftsgüter eine auf ein Jahr reduzierte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Hierunter fällt auch die Anschaffung von ERP-Software.
Hintergrund
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) waren Computer, Peripheriegeräte und auch Software bisher linear nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich über 3 Jahre abzuschreiben. Für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) wurde nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2005 grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angenommen.
Am 19.01.2021 hatten Bund und Länder beschlossen (siehe Beschluss S.6), dass zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort zu 100% abgeschrieben werden können. Danach sollen Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Davon sollen auch alle profitieren, die im Home-Office arbeiten. Um eine schnelle Verfügbarkeit der Regelung zu gewährleisten, wurde eine untergesetzliche Umsetzung (Reglung durch Verwaltungserlass ohne gesetzliche Grundlage) geplant.
Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das BMF nun den Bund-Länder-Beschluss umgesetzt und vor allem präzisiert, welche digitalen Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen.
Verwaltungsanweisung
Für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für bestimmte Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte) sowie für die zur Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dieses Wahlrecht ermöglicht also einen Abzug der entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe.
Die begünstigte „Computerhardware“ wird in Rz. 2 und 3 des Schreibens abschließend aufgezählt und umfasst insbesondere:
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer mit u.a. Tablet-Computer, Slate-Computer, mobiler Thin-Client
- Desktop-Thin-Client
- Workstation
- Mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- Externes Netzteil
- Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten (u.a. Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset), externe Speichern (u.a. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer) und Ausgabegeräten (u.a. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computer-Bildschirm oder auch Monitor oder Display sowie Drucker
Die Computerhardware muss nach EU-Verordnung den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern genügen.
Als Software wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung erfasst. Begünstigt sind nicht nur Standardanwendungen, sondern auch Individualsoftware einschließlich ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreiben finden erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, können aber auch für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, angewendet werden. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Anmerkungen
Die zügige Umsetzung der angekündigten Neuregelung der Nutzungsdauer für verschiedene Computertypen, einschließlich Peripheriegeräte und Software ist zu begrüßen. Eine Regelung ohne gesetzliche Grundlage hat allerdings den Nachteil, dass es nicht möglich sein wird, Entscheidungen der Finanzämter durch die Finanzgerichte überprüfen zu lassen.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 26.02.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. I 2005, S. 1025
BMF, Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. I 2000, S. 1532, Rz. 6.14.3.2
