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05.09.2016
Unternehmensteuer

BMF: Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Aktuell:

verkündet am 23.12.2016 im BGBl. I 2016 S. 2998

Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem Gesetz zugestimmt, BR-Drs. 719/16 (B)

Bundestag verabschiedet am 01.12.2016 Gesetz, siehe Deloitte Tax-News

Bundesrat hat am 04.11.2016 zum Regierungsentwurf Stellung genommen, siehe Deloitte Tax-News

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2016 den Regierungsentwurf verabschiedet. Mehr zum Regierungsentwurf in den Deloitte Tax-News

 

In der Bundesregierung wird derzeit ein Referentenentwurf des BMF zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften diskutiert. Ein neuer § 8d KStG-E soll Unternehmen unter bestimmten Bedingungen den Erhalt ansonsten untergehender nicht genutzter Verluste ermöglichen.

Hintergrund

Kommt es zu einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gehen nicht genutzte Verluste grundsätzlich anteilig – bzw. bei einen schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50% komplett – unter. Für bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen gibt es eine Ausnahme (Konzernklausel, § 8c Abs. 1 S. 5 KStG, neu gefasst durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015, siehe Deloitte Tax-News (Referentenentwurf)). Gleiches gilt bei Vorliegen von im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven (Stille-Reserven-Klausel, § 8c Abs. 1 S. 6-9 KStG, eingefügt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, siehe Deloitte Tax-News). Mit dem vom BMF entworfenen Referentenentwurf für ein Gesetz „zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ soll die Möglichkeit des Verlusterhalts ausgeweitet werden.

Aktuelle Entwicklung

Durch Einführung eines neuen § 8d KStG-E soll auch für Unternehmen, bei denen weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel einschlägig ist, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nutzbar sein. Dieser „gerettete“ Verlustvortrag wird als „fortführungsgebundener Verlustvortrag“ bezeichnet.

Die Voraussetzungen für die Bildung und weitere Nutzung eines „fortführungsgebundenen Verlustvortrages“ sind:

Schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG
Es muss im relevanten Wirtschaftsjahr ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG vorliegen.

Antrag
Mit der Steuererklärung für die Veranlagung des Wirtschaftsjahres, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt, ist ein Antrag auf Nichtanwendung von § 8c KStG zu stellen (vgl. § 8d Abs. 1 S. 1, 3 -neu- KStG-E).

Gleichbleibender Geschäftsbetrieb
Der Geschäftsbetrieb muss seit Gründung der Körperschaft oder zumindest seit Beginn des dritten Wirtschaftsjahres vor dem Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs (z. B. Beginn des WJ 13 bei schädlichen Beteiligungserwerb im WJ 16) gleich geblieben sein; zudem darf in dieser Zeit kein Ereignis im Sinne von § 8d Abs. 2 - neu - KStG-E (s. u.) stattgefunden haben (vgl. § 8d Abs. 1 S. 1 -neu- KStG-E). Der Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft (vgl. § 8d Abs. 1 S. 2 -neu- KStG-E).

Feststellung, Abgrenzung und Vorrang des „fortführungsgebundenen Verlustvortrags“
Der zum Schluss des Veranlagungszeitraums, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, verbleibende gesamte Verlustvortrag (auch bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 25 Prozent und nicht mehr als 50 Prozent) wird zum fortführungsgebundenen Verlust (vgl. § 8d Abs. 1 S. 5 -neu- KStG-E); dieser ist gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend (vgl. § 8d Abs. 1 S. 4 -neu- KStG-E).
Der „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ ist vorrangig vor dem Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 4 EStG abzuziehen (vgl. § 8d Abs. 1 S. 6 -neu- KStG-E).

Wegfall des fortführungsgebundenen Verlustvortrags (§ 8d Abs. 2 -neu- KStG-E)
Bei Einstellung des Geschäftsbetriebs, geht der nach § 8d Abs. 1 -neu- KStG-E festgestellte „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ unter; die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) gilt entsprechend.
Der festgestellte „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ geht ferner unter, wenn

  • der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,
  • der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
  • die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
  • die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
  • die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG einnimmt oder
  • auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

Begleitende Änderungen
§ 8a Abs. 1 S. 3 -neu- KStG-E: der Antrag nach § 8d - neu - KStG soll auch für Zinsvorträge nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG gelten
§ 10a S. 10 -neu- GewStG-E: Anwendung der Neuregelung auch für Zwecke der Gewerbesteuer

Inkrafttreten / Anwendung

  • Inkrafttreten des Gesetzes (rückwirkend) zum 01.01.2016
  • Erstmalige Anwendung von § 8d -neu- KStG-E sowie § 10a S. 10 -neu- GewStG-E auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c KStG, die nach dem 31.12.2015 erfolgen

Weiteres Vorgehen

Die Kabinettsbefassung ist für den 14.09.2016 vorgesehen, es ist vorgesehen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Ende des Jahres 2016 abgeschlossen wird. Hierzu wäre eine zügige Zustimmung der Länder erforderlich. Dies ist derzeit noch nicht abzusehen. Ein Abschluss des parlamentarischen Verfahrens könnte mit der abschließenden Befassung des Bundesrates am 16.12.2016 erfolgen.

Weitere Fundstellen

Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015, BGBl. I 2015, S. 1834, siehe Deloitte Tax-News (Referentenentwurf))
Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, BGBl. I 2009, S. 3950, siehe Deloitte Tax-News
 

Englische Zusammenfassung

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