BMF: Überarbeitung Realteilungserlass
Mit Schreiben vom 20.12.2016 hat das BMF seinen Realteilungserlass überarbeitet. Es wendet insbesondere die Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 17.09.2015 zum Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übernahme eines Teilbetriebs an.
Hintergrund
In seiner neueren Rechtsprechung hält der BFH an der bislang vertretenen engen Definition der Realteilung nicht mehr fest. Mit Urteil vom 17.09.2015 entschied der BFH, dass eine Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG i.d.F. des UntStFG das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehenden Gesellschaft unter Mitnahme eines weiterhin zum Betriebsvermögen des Ausgeschiedenen gehörenden Teilbetriebs einschließe (entgegen BMF-Schreiben vom 28.02.2006).
Verwaltungsanweisung
Das BMF übernimmt diese Auffassung des BFH in seine Verwaltungsvorgaben im Rahmen des Realteilungserlasses (Abschnitt II):
Eine begünstigte Realteilung liege auch dann vor, wenn ein oder mehrere Mitunternehmer unter Mitnahme jeweils eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet/ausscheiden und die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Mitunternehmern oder - wenn nur noch ein Mitunternehmer verbleibt - von diesem als Einzelunternehmen fortgeführt wird. Entsprechendes gelte im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft für die Mitnahme eines ganzen Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft.
Anwendung
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt den Realteilungserlass vom 28.02.2006. In Fällen der Abgrenzung der Realteilung von der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (Abschnitt II S. 6 und 7) vor dem 01.01.2016 ist das BMF-Schreiben auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer nicht anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.12.2016
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 17.09.2015, III R 49/13, siehe Deloitte Tax-News