Brexit-Steuerbegleitgesetz: BMF legt Referentenentwurf vor
Aktuelle: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf, siehe Deloitte Tax-News
Mit einem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union soll für Steuerpflichtige sichergestellt werden, dass allein der Austritt nicht zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt. Hierbei geht es um Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige vor dem Brexit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat.
Hintergrund
Am 30.03.2019 endet nach derzeitigem Stand die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU („Brexit“). Diese Frist kann nur durch einen einvernehmlichen Beschluss der EU-Mitgliedsstaaten verlängert werden. Über eine Verlängerung, eine mögliche Übergangsregelung sowie das Verhältnis zueinander nach dem Brexit verhandeln derzeit noch Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs. Das Ergebnis der Verhandlungen ist offen.
Mit dem Zeitpunkt des Brexits ist das Vereinigte Königreich für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen steuerneutral möglich, sofern die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU haben. Diese Steuervergünstigungen würden mit dem Brexit nicht mehr anwendbar sein. Die jeweils geltenden Sperrfristen der Steuervergünstigungen werden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind. Siehe zu den einzelnen Sperrfristen auch Deloitte Brexit Briefing.
Der am 09.10.2018 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) soll in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ wahren. Für den betroffenen Steuerpflichtigen soll für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz gewährt sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf erforderliche redaktionelle Anpassungen anlässlich des Brexits.
Referentenentwurf
- Bei der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes von einer deutschen Kapitalgesellschaft zu einer im Vereinigten Königreich gelegenen EU-Betriebsstätte kann gemäß § 4g Abs. 1 EStG auf Antrag ein Ausgleichsposten gebildet werden. Dieser Ausgleichsposten ist über fünf Jahre aufzulösen. Die zwingende Auflösung des Ausgleichspostens durch den Eintritt des Brexits soll durch die gesetzliche Regelung in einem neuen § 4g Abs. 6 EStG verhindert werden.
- Bei Einbringungsfällen nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG (Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert) mit Bezug zum Vereinigten Königreich soll ebenfalls durch die Ergänzung eines Absatzes Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass die für die Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderregelung erforderliche 7 jährige Sperrfrist durch den Brexit nicht unterbrochen wird. Dies soll jedoch nur für Einbringungen gelten, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt des Brexits erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
- Im Rahmen der „Riester“-Förderung soll eine gesetzliche Änderung dazu führen, dass es allein durch den Brexit nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zu unbilligen Härten kommt.
- Bei der Umsatzsteuer soll die Sonderregelung für die Insel Man in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Vereinigten Königreich anlässlich des Brexits mit Wirkung zum 01.04.2019 gestrichen werden.
- In der Begründung des Gesetzentwurfes wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 5 AStG (Stundung der Wegzugsteuer) sowie des § 12 Abs. 3 KStG (Liquidationsbesteuerung) der Brexit allein noch nicht als ein „schädliches Ereignis“ anzusehen ist. Hier kommt es auf ein zusätzliches Zutun des Steuerpflichtigen an.
- Zu der Vergünstigung im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes (§§ 13a, 13b Abs. 1 S. 3 ErbStG) fehlen allerdings Regelungen, ebenso fehlt eine Aussage zu § 36 Abs. 5 EStG.
- Das Gesetz soll am 29.03.2019 in Kraft treten.
Weiteres Verfahren
Die Kabinettsbefassung und damit die Verabschiedung des Regierungsentwurfes ist nach derzeitigem Stand für November 2018 vorgesehen. Es folgt im Verfahren die erste Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf mit anschließender Stellungnahme. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz Handlungsbedarf in Bezug auf den Brexit gesehen (siehe Deloitte Tax-News). Es ist daher von einer positiven Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundesrat auszugehen.
Das Gesetzgebungsverfahren dürfte Anfang 2019 abgeschlossen sein.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)
