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25.02.2019
Unternehmensteuer

Brexit-Steuerbegleitgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

  • Das Gesetz wurde am 28.03.2019 im BGBl I 2019 S. 357 verkündet.
  • Der Bundesrat hat am 15.03.2019 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt.

Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union soll für Steuerpflichtige verhindert werden, dass allein der Austritt zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt. Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss noch Ergänzungen im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes sowie bei den steuerlichen Folgen des Brexits auf Limiteds mit Sitz in Deutschland vorgenommen.

Hintergrund

Am 30.03.2019 endet nach derzeitigem Stand die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der EU („Brexit“). Diese Frist kann nur durch einen einvernehmlichen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten verlängert werden. Ein zwischen der EU und UK verhandeltes Austrittsabkommens mit einer Übergangszeit liegt auf dem Tisch. Nach dem Austrittsabkommen würde UK für die Übergangszeit bezüglich wichtiger EU-Rechte noch wie ein EU-Mitglied behandelt werden. Derzeit ist aber die Zustimmung des Gesetzgebers UK fraglich. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Brexit-Übergangsgesetz (siehe Deloitte Tax-News) alle Voraussetzung geschaffen, dass auf nationaler Ebene bei Annahme des Abkommens UK in der Übergangsfrist wie in der EU behandelt wird.

Mit dem Zeitpunkt des „harten Bexits“ als auch mit einem möglichen Austrittsabkommen nach einer Übergangsfrist ist UK für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen steuerneutral möglich, sofern die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU haben. Diese Steuervergünstigungen würden mit dem Brexit nicht mehr anwendbar sein. Die jeweils geltenden Sperrfristen der Steuervergünstigungen werden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind. Siehe zu den einzelnen Sperrfristen auch Deloitte Brexit Briefing

Das vom Bundestag am 21.02.2019 verabschiedete Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) soll in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ wahren.

Gesetzesbeschluss des Bundestages

Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) sind kursiv kenntlich gemacht. Es wird ausschließlich auf die steuerrechtlichen Änderungen des Gesetzes eingegangen.

  • Bei der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes von einer deutschen Kapitalgesellschaft zu einer in UK gelegenen EU-Betriebsstätte kann gemäß § 4g Abs. 1 EStG auf Antrag ein Ausgleichsposten gebildet werden. Dieser Ausgleichsposten ist über fünf Jahre aufzulösen. Die zwingende Auflösung des Ausgleichspostens durch den Eintritt des Brexits soll durch die gesetzliche Regelung in einem neuen § 4g Abs. 6 EStG verhindert werden.
  • Im Rahmen des Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetzes (siehe Deloitte Tax-News) wurde in § 6b Abs. 2a EStG (Reinvestitionen in der EU) eine Verzinsung des Steueraufschubs bei nicht erfolgter Reinvestition in der EU eingeführt. Es soll jetzt klargestellt werden, dass eine fristgerechte Reinvestition in UK auch nach dem EU-Austritt bei erfolgtem Stundungsantrag vor dem Austritt nicht zu einer Verzinsung führt.
  • § 12 Abs. 3 S. 1 KStG ordnet im Fall des Wegzugs (Geschäftsleitung oder Sitz) einer Körperschaft und des damit einhergehenden Ausscheidens aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedstaat eine Auflösungsfiktion sowie die entsprechende Anwendung des § 11 KStG an. Diese Rechtsfolge soll durch eine Ergänzung im Gesetz in Folge des Brexits nicht ausgelöst werden.
  • Mit einem neuen § 12 Abs. 4 KStG soll klargestellt werden, dass Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, auch nach dem Brexit weiterhin körperschaftsteuerliche Einkünfte erzielen, auch wenn gesellschaftsrechtlich diese Gesellschaften über die Auffangrechtsformen als Personenunternehmen behandelt werden. Dies trifft insbesondere auf Unternehmen in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited) zu. Darüber hinaus soll in § 4 GrEStG sowie § 6a GrEStG durch Ergänzungen sichergestellt werden, dass es durch den Brexit in Bezug auf den automatischen Formwechsel zu keinem grunderwerbsteuerauslösenden Sachverhalt kommt.
  • Bei Einbringungsfällen nach § 22 Abs. 1 S. 6 N. 6 und Abs. 2 S. 6 UmwStG (Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert) mit Bezug zu UK, soll ebenfalls durch die Ergänzung eines Absatzes Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass die für die Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderregelung erforderliche 7-jährige Sperrfrist durch den Brexit nicht unterbrochen wird. Dies soll jedoch nur für Einbringungen gelten, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt des Brexits erfolgt ist oder in den anderen Fällen, der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
  • Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (siehe Deloitte Tax-News) wurde in § 122m UmwG eine Übergangsregelung für britische Kapitalgesellschaften geschaffen, die die Eintragung von Verschmelzungen auch nach dem Brexit erlaubt. Voraussetzung: Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet und Verschmelzung spätestens zwei Jahre nach Brexit zur Registereintragung angemeldet. Eine Ergänzung in § 1 Abs. 2 UmwStG soll sicherstellen, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt von UK außerhalb der EU befindet.
  • Es wird im Gesetz klargestellt, dass es durch den Brexit selber nicht zu einem Widerruf der Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG in Wegzugsfällen vor dem Zeitpunkt des Brexits kommt.
  • Im Rahmen der „Riester“-Förderung soll eine gesetzliche Änderung dazu führen, dass es allein durch den Brexit nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zu unbilligen Härten kommt.
  • Die Steuerbegünstigungen bei der ErbSt werden bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für Vermögen gewährt, welches sich innerhalb der EU befindet. Durch eine Ergänzung in § 37 ErbStG soll sichergestellt werden, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem UK nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, dieses weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Durch den Brexit würde somit die gewährte Begünstigung nicht wegfallen. 
  • Das Gesetz soll am 29.03.2019 in Kraft treten.

Weiteres Verfahren

Es folgt noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. 

Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG), BR-Drs. 84/19

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 19/7959 (in der Form vom Bundestag auch beschlossen) 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Dietmar Gegusch
Director German National Office Tax Services

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 3826

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