Zurück zur Übersicht
25.05.2010
Unternehmensteuer

Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010

Auf seiner Sitzung am 19.05.2010 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetzes 2010 (JStG2010) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) gab es neben einer Vielzahl redaktioneller Änderungen unter anderem in Reaktion auf die jüngste BFH-Rechtsprechung eine Ergänzung in § 3c EStG (Teilabzugsverbot auch wenn keine Einnahmen erzielt werden). Die Pflicht zur Angabe der Indentifikationsnummer auch für "alte" Freistellungsaufträge im Rahmen der Abgeltungsteuer wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2016 verschoben. Im ErbStG und im GrEStG wird die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt.

Die Beratungen des Gesetzentwurfes im Bundestag sollen voraussichtlich noch vor der Sommerpause beginnen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag dürfte jedoch erst nach der Sommerpause erfolgen. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erst im Herbst zu rechnen.
Der Regierungsentwurf enthält unter anderem folgende Regelungen (Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf kursiv):

Einkommensteuer

  • Das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll die bisherige Verwaltungsauffassung umgesetzt und damit der jüngsten BFH-Rechtsprechung (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News) entgegen gewirkt werden. (§3c Abs. 2 S. 2 -neu- EStG-E) 
  • Die Regelungen zur gesonderten Feststellung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG sollen auf Grund der geänderten Rechtsprechung des BFH  zur Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News)angepasst werden. Es ist eine weitgehende inhaltliche Bindung der Feststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge vorgesehen. Im Ergebnis soll (entgegen der o.g. Rechtsprechung des BFH) eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste nach Bestandskraft des Steuerbescheides nur möglich sein, sofern der Steuerbescheid geändert werden könnte.
  • Der Anteilstausch im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 1 EStG von Privatanlegern, die zu weniger als einem Prozent an einer ausländischen Körperschaft beteiligt sind, war bisher bereits steuerneutral möglich. Diese Regelung soll jetzt auch auf Inlandssachverhalte ausgeweitet werden.
  • Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sollen auch innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar sein. Insbesondere die steuerliche Nutzung von Veräußerungsverlusten innerhalb dieser Jahresfrist soll verhindert werden. Die Änderung ist erstmals für Veräußerungen von Gegenständen, die auf Grund eines ab dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Kaufvertrages angeschafft wurden, anzuwenden. (§ 23 EStG-E)
  • Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ist folgende Konkretisierung vorgesehen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Steuerermäßigung ausgeschlossen werden. Ziel ist die Vermeidung einer Doppelförderung. (§ 35a EStG-E)
  • Bei der Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern soll eine Bagatellgrenze von 10.200 Euro eingeführt werden. Wenn der Arbeitslohn die genannte Grenze nicht übersteigt, soll auch bei Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bzw. entsprechender Eintragung auf einer Bescheinigung nach § 39c EStG oder § 39d EStG auf eine Pflichtveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verzichtet werden. Für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gilt die erhöhte Grenze von 19.400 Euro. (§ 46 Abs. 2 EStG-E)
  • Weitere Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente sollen vorgenommen werden. Hierbei geht es insbesondere um die Regelungen zur sogenannten Wohnförderung.
  • Anpassungen der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sollen umgesetzt werden. (§§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG-E)

Kapitalertragsteuerabzug wird geändert und dabei teilweise vereinfacht

  • Für die auszahlende Stelle soll die Aufbewahrungsfrist für die Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug für Kapitalerträge, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG), von 10 auf 6 Jahre reduziert werden.
  • Bei Freistellungsaufträgen, die ab dem 01.01.2011 erteilt werden, sollen die Identifikationsnummer mit anzugeben sein. Für bereits vor diesem Zeitpunkt gestellte Freistellungsaufträge besteht eine Frist bis 31.12.2015 für die Nacherfassung der Identifikationsnummern. Die den Freistellungsauftrag ausführende Stelle (in der Regel das Kreditinstititut) kann für die Nacherfassung die Indentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht.
  • Die nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer auf 15% Kapitalertragsteuerbelastung für ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird ausgeweitet auf alle nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen.
  • Das Kontrollverfahren, mit dem die rechtmäßige Inanspruchnahme bzw. die Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen des Sparer-Pauschbetrages überprüft wird, soll für ab dem 01.01.2013 zufließende Kapitalerträge geändert werden. Die Übermittlungsfrist für die Mitteilungen wird verkürzt, die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge (ab 2016 Pflicht) ist zukünftig mitzuteilen, und es wird erstmalig eine Kontrollmöglichkeit für die Fälle geschaffen, in denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand genommen wird.
  • Mit einer Ergänzung des § 43 Abs. 5 EStG soll geregelt werden, dass auch Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerkes i.s.d. § 165 AO kommen, wenn anhängige gerichtliche Musterverfahren der Verwaltung Anlass geben, die Einkommensteuer teilweise vorläufig festzusetzen. Damit ist eine Erklärung nur zum Zwecke des Erlangens eines Vorläufigkeitsvermerkes nicht mehr erforderlich. Die Neuregelung soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

  • Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der ELStAM wird verschoben, voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden. Es sollen daher Regelungen für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM eingeführt werden. (§ 52b -neu- EStG-E)
  • Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 soll bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert werden. Erst nach Ablauf des Übergangszeitraums darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten.
  • Ab dem Kalenderjahr 2011 soll die Zuständigkeit zur Änderung sämtlicher Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auf die Finanzämter übergehen.
  • Der erstmalige Einsatz der ELStAM und der erstmalige Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber soll in einem BMF-Schreiben geregelt werden (Starttermin).

Körperschaftsteuergesetz

  • Durch die Änderung des § 20 Abs. 2 KStG soll klar gestellt werden, dass inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR Mitgliedstaat für die steuerliche Anerkennung ihrer Schadensrückstellungen die auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anwenden müssen.
  • Die Pflicht der Versicherer, Mittel aus ihrer Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuschütten, wird befristet zeitlich gestreckt (§ 21 Abs. 2 KStG, § 34 Abs. 10b S. 3 -neu- KStG-E).

Erbschaftsteuergesetz

  • Die 10% Verwaltungsvermögensgrenze bei Anwendung der Optionsverschonung soll auch beim Verwaltungsvermögenstest einer Tochtergesellschaft gelten. Die Änderung soll erstmals Anwendung auf Erwerbe finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.
  • Es werden Änderungen der gesetzlichen Regelungen für den Verwaltungsvermögenstest bei Kapitalgesellschaften vorgenommen.
  • Völlige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten – nicht nur bei den persönlichen Freibeträgen wie bisher, sondern auch bei der Steuerklasse.

Grunderwerbsteuer

  • Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten.

Außensteuergesetz

  • Durch eine Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG sollen zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft einbezogen werden. Damit sollen künftig auch solche Zwischengesellschaften als niedrig besteuert gelten, die zwar einer nominellen „Normalbesteuerung“ unterliegen, bei denen aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von ihr gezahlten Ertragsteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter Betrachtung eine Steuerquote von unter 25% vorliegt. Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen unter anderem sog. Doppel-Malta-Gestaltungen verhindert werden. Die Regelung soll erstmals Anwendung finden für hinzurechnungspflichtige Einkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2010 beginnt.
  • § 20 Abs. 2 AStG schließt bisher für Betriebsstätteneinkünfte die sich ggf. aus einem DBA ergebende Freistellung aus, soweit die Betriebsstätte Einkünfte erzielt, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, sofern die Betriebsstätte eine ausländische Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG wäre. Dies soll nach einer Ergänzung des § 20 Abs. 2 AStG dann nicht gelten, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a AStG als Zwischeneinkünfte „steuerpflichtig“ wären. Damit soll verhindert werden, dass für Gewinne ausländischer Betriebsstätten freiberuflich oder selbständig Tätiger auf Grund der Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG immer die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Diese Regelung soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden können.

Abgabenordnung

  • Es ist umstritten (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News), ob Konsultationsvereinbarungen zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung von DBA, welche zwar für die deutsche Verwaltung völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, mangels Transformation gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in deutsches Gesetzesrecht auch Bindungswirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG für deutsche Gerichte entfalten. Durch einen neu geschaffenen Absatz 2 in § 2 AO soll zukünftig eine verfassungskonforme Rechtssicherheit erlangt werden. Mittels § 2 Abs. 2 AO soll die Transformation von Konsultationsvereinbarungen in nationales Recht künftig im Wege einer Rechtsverordnung des BMF ermöglicht werden.
  • Die erst mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Vorschrift des § 146 Abs. 2a AO zur antragsbedingten Möglichkeit der Verlagerung der elektronischen Buchführung oder der elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland soll erheblich vereinfacht werden. So soll zukünftig insbesondere auf die bisher für den Regelfall vorgesehene Beschränkung der Verlagerungsmöglichkeit in EU und EWR-Staaten verzichtet werden. Solange und soweit die wesentlichen Mitwirkungsvorschriften der AO gewahrt werden, der Datenzugriff im Sinne des § 147 Abs. 6 AO möglich ist und die deutsche Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird, wäre demnach die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. Aufzeichnung auf Antrag in jeden ausländischen Staat möglich. In diesem Zusammenhang soll auch auf die bisher geforderte, in der Praxis jedoch kaum realisierbare, Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet werden.
  • Vorgesehen sind weitere verfahrensrechtliche und redaktionelle Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur verschärften Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Geldwäschegesetz sowie der Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).

Umsatzsteuergesetz

  • Bestimmte Unternehmer (z.B. Unternehmer mit ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätzen) sowie juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, sollen zukünftig durch Verwendung ihrer USt-ID Nummer gegenüber ihren EU-Lieferanten (und nicht wie bisher durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt) auf die Anwendung der „Erwerbsschwelle“ verzichten können und somit zur Erwerbsbesteuerung optieren. Zeitlich ist der Erwerber auch weiterhin mindestens zwei Kalenderjahre an seine Verzichtserklärung gebunden. (§ 1a Abs. 4 UStG-E)
  • Bei den „tätigkeitsortsbezogenen Leistungen“ (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG-E) soll die zweite Stufe des Mehrwertsteuerpakets umgesetzt werden (Mehrwertsteuerpaket siehe auch Beiträge Deloitte Tax-News). Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, ist der Tätigkeitsort nur noch im b2c-Dienstleistungsverkehr der maßgebliche Leistungsort (bisher galt der Tätigkeitsort als einheitlicher Leistungsort sowohl in b2b- als auch in b2c-Fällen). Im b2b-Dienstleistungsverkehr unterliegen diese Leistungen ab 01.01.2011 der „b2b-Grundregel“ des § 3a Abs. 2 UStG und werden am Sitzort des Leistungsempfängers besteuert. Für die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen sowie die damit zusammenhängenden Leistungen soll im b2b-Verhältnis als Leistungsort zukünftig der Ort gelten, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG-E)
  • Die „use and enjoyment“ Regelungen sollen im nationalen Recht erweitert werden. Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, eine im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistung (wie Beladen Entladen, Umschlagen im Sinne des § 3b Abs. 2 UStG), eine Arbeit an oder eine Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Reisevorleistung, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 2 UStG („b2b Grundregel“) als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird.
  • Die bisherige Leistungsortregelung des § 3g UStG für die Lieferung von Gas und Elektrizität soll um die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ergänzt werden. Gleichzeitig soll § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG insofern geändert werden, als zukünftig alle in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG-E genannten Liefergegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers von der Vorschrift erfasst werden.
  • Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei „Transit-Einfuhren“ soll die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG für Einfuhren von Gegenständen, die nach der Einfuhr Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind, an bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten geknüpft werden. So muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr die ihm erteilte USt-ID Nummer sowie die EU USt-ID Nummer seines EU-Kunden mitteilen. Zusätzlich hat er nachzuweisen, dass die eingeführten Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
  • Der Katalog für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 2 UStG) soll erweitert werden um die Lieferung von bestimmten in der Anlage zum UStG-E bezeichneten Gegenständen (vorwiegend Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe) sowie das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Für letztere Leistungen (Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen) soll die Steuerschuld nur auf den Leistungsempfänger übergehen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und ebenfalls entsprechende Leistungen (Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen) erbringt.
  • Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuld sollen dagegen Restaurationsleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers werden, wenn die Abgabe an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. (§ 13b Abs. 6 UStG-E)
  • Die bereits durch EU-Richtlinie vorgegebene Regelung zur Abschaffung des sogenannten „Seeling-Modells“ (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News) sollen ins nationale Recht umgesetzt werden. Danach soll, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (oder für den privaten Bedarf seines Personals) verwendet, die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, als sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Das bisher mit dem „Seeling-Modell“ einhergehende „Staatsdarlehen“ (Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes zunächst in voller Höhe und die Rückzahlung dieser Vorsteuern über die Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum von zehn Jahren) soll damit ab 01.01.2011 von Gesetzes wegen nicht mehr möglich sein. (§ 15 Abs. 1b UStG-E)

Investmentsteuergesetz

  • Durch Anfügung eines neuen Absatz 5 in § 4 InvStG soll die steuerliche Behandlung für inländische Anleger, die über ein ausländisches Investmentvermögen in deutsche Aktien investieren, verbessert werden. Im Ergebnis soll - wie beim Investment über einen deutschen Fonds - eine weitgehende Anrechnung der auf deutsche Aktien einbehaltenen Steuer erfolgen. Ist eine Anrechnung nicht möglich, soll ein etwaiger Überhang im Rahmen der Steuerfestsetzung angerechnet werden können (erweiterte Anrechnung). Dabei wird bestimmt, dass diese (erweiterte) Anrechnung bei dem Anleger erfolgen soll, in dessen Besitzzeit die steuerliche Belastung des ausländischen Investmentvermögens fällt. Die erweiterte Anrechnung erfolgt auf Antrag des Anlegers. Hat der Anleger den Anteil unterjährig erworben oder verkauft, wird die Entlastung nur anteilig gewährt. Die erweiterte Anrechnung setzt eine entsprechende Bekanntmachung der Daten durch den Fonds im Rahmen der Bekanntmachung nach § 5 InvStG voraus.
  • Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Veröffentlichung nach § 5 InvStG und die Berufsträgerbescheinigung. Das Veröffentlichungsschema soll zunächst praxisgerechter gestaltet werden und um einige Größen ergänzt werden, welche einerseits die Identifizierung erleichtern sollen (z.B. zwingende Angabe von ISIN und Zeitraum) und andererseits zur Umsetzungen bestimmter steuerlicher Änderungen (§ 4 Abs. 5 InvStG-E) benötigt werden. Darüber hinaus soll die Berufsträgerbescheinigung künftig insbesondere eine Aussage dazu enthalten, ob bei der Ermittlung der Angaben nach § 5 InvStG Werte aus einem Ertragsausgleich enthalten sind (§ 5 Abs. 3 InvStG-E).
  • Voraussetzung für die Behandlung des Zwischengewinns als negativer Ertrag soll künftig die Berechnung eines Ertragsausgleichs sein. Hierzu soll ein neuer § 2 Abs. 5 eingefügt werden. Entsprechend soll bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns auf die Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens hingewiesen werden. Nach der Gesetzesbegründung soll die gesetzliche Regelung lediglich eine Klarstellung darstellen, was zwar der Verwaltungsauffassung, nicht jedoch der in der Literatur häufig vertretenen Auffassung entspricht.
  • Für betriebliche Anleger soll die (teilweise) Steuerfreistellung für Dividendenerträge an die bewertungstägliche Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns geknüpft werden (§ 5 Abs. 2 S. 4 InvStG-E). Investmentvermögen, die bisher keinen Aktiengewinn veröffentlichen, soll eine Frist von zwei Monaten nach dem Kabinettsbeschluss über diesen Regierungsentwurf (19.5.2010) gegeben werden, um mit den entsprechenden Veröffentlichungen zu beginnen.
  • Die Verpflichtung inländischer Investmentfonds zum Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 7 Abs. 3 InvStG auf inländische Dividenden soll auf Erträge aus inländischen Grundstücken erweitert werden, für die nach den Regelungen des internationalen Steuerrechts ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht. Hierdurch soll insbesondere bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern die Steuererhebung verbessert bzw. sichergestellt werden.
  • Bei der Direktanlage wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und betrieblichen Anlegern, die ein entsprechendes Wahlrecht ausgeübt haben, gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen. Diese Abstandnahme soll nunmehr auch für die Anlage über Investmentfonds gesetzlich geregelt werden. Die Entlastung erfolgt jeweils über die auszahlende Stelle. Damit wird die von der Finanzverwaltung schon bisher zugelassene Gleichstellung mit der Direktanlage im Gesetz verankert. (§ 7 Abs. 1 InvStG-E)
  • Weitere Anpassungen sind vorgesehen im Rahmen von Verschmelzungen, wenn alle Vermögensgegenstände gleichzeitig auf mehrere Sondervermögen oder von mehreren Sondervermögen auf eines übertragen werden.
  • Die steuerliche Erfassung ausländischer Spezialinvestmentvermögen durch das Bundeszentralamt für Steuern soll verbessert werden, indem diese bei mindestens einem deutschen Anleger eine Berufsträgerbescheinigung einzureichen haben.
  • Die noch im Referentenentwurf vorgesehene gesetzliche Regelung der Ausgleichsposten, die bilanzierende Anleger bei bestimmten Abweichungen zwischen dem investmentrechtlichen und dem handelsrechtlichen Ergebnis zu bilden und aufzulösen haben, ist im Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen.

Fundstellen

Regierungsentwurf der Bundesregierung

Ausführliche Darstellung des Referentenentwurfs in den Deloitte Tax-News

Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf BR-Drs. 318/10 (B) , ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News

Ansprechpartner

Dietmar Gegusch | Düsseldorf

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.