Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben
Am 5.3.2010 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält die nun verabschiedete Fassung einige Ergänzungen, die zum Teil schon Gegenstand der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages waren. Die Befassung des Bundesrates und damit der mögliche Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist derzeit für den 26.3.2010 vorgesehen. Damit kann das Gesetz rechtzeitig vor dem Inkrafttreten wesentlicher Teile zum 1.7.2010 verkündet werden.
Ergänzt wurden gegenüber dem Regierungsentwurf die folgenden Punkte:
Funktionsverlagerung
Unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige alle von der Funktionsverlagerung betroffenen, wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter – auch soweit sie noch nicht bilanziert worden sind - genau bezeichnet, sollen für alle einzelnen Wirtschaftsgüter, Vorteile und Leistungen, die eine Funktionsverlagerung beinhaltet, jeweils Einzelverrechnungspreise nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 3 S. 1 bis 8 AStG angesetzt werden können. Einer Bewertung auf der Grundlage des Transferpakets bedarf es dann nicht. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gewerbesteuerhinzurechnung
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des sogenannten "Bankenprivilegs" nach§ 19 GewStDV sollen rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2008 gelockert werden. Danach würde ab 2008 für Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG (u.a. Leasingunternehmen) eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterbleiben, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellte Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 KWG entfallen. Bisher mussten die Institute ausschließlich entsprechende Finanzdienstleistungen erbringen. Ab dem Erhebungszeitraum 2011 kommt es dann wieder zu einer Einschränkung. Die Sonderregelung soll ab diesem Zeitraum nur noch für Unternehmen gelten, deren Umsätze zu mindestens 50% auf entsprechende Finanzdienstleistungen entfallen.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Handel mit Treibhausgas-Emissions-Zertifikaten
Mit dem Ziel der Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers generell erweitert werden auf die Übertragung von verschiedenen Formen von Treibhausgas- Emissionszertifikaten. Hierzu zählen Emissionsberechtigungen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen i.S. des § 3 Abs. 4 bis 6 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft soll ab dem 1.7.2010 in Kraft treten.
Anwendung der neuen Spendenvorschriften
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass bei rückwirkender Anwendung der neuen Spendenvorschriften für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen die in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen geltenden Abzugshöchstbeträge weiterhin Anwendung finden.
Die folgenden Regelungen waren im Regierungsentwurf enthalten und wurden in unveränderter Form verabschiedet:
Riesterrente
Die Gewährung der Altersvorsorgezulage soll unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person erfolgen. Im Zuge dieser Lockerung der Förderbedingungen wird eine Kopplung der Zulagenberechtigung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung (§ 10a EStG) eingeführt. Die Förderung wird auf im EU-/EWR-Ausland belegene Wohnimmobilien ausgeweitet. Es wird ein Verzicht auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung bei Wegzug ins EU-/EWR-Ausland (§ 95 EStG) eingeführt. In Fällen der Stundung der Rückzahlung der Förderung soll es keinen Verzicht auf Stundungszinsen mehr geben.
Überarbeitung der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
§ 3 Nr. 39 EStG wird dahingehend geändert, dass die Vermögensbeteiligung durch Entgeltumwandlung rückwirkend ab 2.4.2009 förderfähig ist.
Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäude im EU-/EWR-Ausland
Die Abschreibung von Gebäuden nach den Regelungen des § 7 Abs. 5 EStG soll auch für Gebäude, die in einem EU-/EWR-Staat belegen sind möglich sein.
Abziehbarkeit von Spenden
Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, sollen unter gewissen Bedingungen abzugsfähig sein (§ 10b Ab. 1 EStG, § 9 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Hintergrundinformationen zum Spendenabzug
Befreiung von der USt für Postuniversaldienstleistungen
Postuniversaldienstleistungen sollen ab dem 1.7.2010 unter bestimmten Voraussetzungen für alle Unternehmen, die diese Leistungen insbesondere flächendenkend anbieten von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 4 Nr. 11b UStG).
Umsetzung der MwStSystRL
Ein europaweit einheitlicher Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen wird eingeführt. Abgestellt wird auf die Ausführung der Leistung (§ 13b UStG). Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG sind in der Regel monatlich anzugeben (§ 18a UStG). Diese Änderungen treten zum 1.7.2010 in Kraft. Eine USt-Id-Nr. soll auf Antrag ab dem 1.1.2010 allen Unternehmen erteilt werden (§ 27a Abs. 1 UStG). Ausführliche Darstellung der umsatzsteuerlichen Änderungen
Fundstellen
Regierungsentwurf (BT Drs. 17/506)
Stellungnahme Bundesrat mit Gegenäußerung Bundesregierung (BT Drs. 17/813)
Stellungnahme Deloitte für Anhörung Finanzausschuss Bundestag
Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag (BT Drs. 17/923)
Ansprechpartner
Dietmar Gegusch | Düsseldorf