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07.12.2016
Unternehmensteuer

Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

Der Bundestag hat bei der Verabschiedung des ersten BEPS-Umsetzungsgesetzes am 01.12.2016 eine Vielzahl von Anregungen aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf aufgegriffen. Mit in den Gesetzesbeschluss des Bundestages eingeflossen ist darüber hinaus ein familienpolitisches Maßnahmenpaket.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Damit wurde der Startschuss für die parlamentarischen Beratungen eines Gesetzes zur nationalen Umsetzung des Country-by-Country-Reportings (BEPS-Aktionsplan) gegeben. Der Regierungsentwurf enthält neben der Umsetzung eines Teils des BEPS-Aktionsplans einige Gesetzesänderungen, mit denen auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert wird.

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Sitzung am 23.09.2016 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News ) und eine Vielzahl von Ergänzungen und Änderungen vorgeschlagen. Von diesen Vorschlägen des Bundesrates wurden viele in den Beratungen des Bundestages aufgegriffen und sind in den Gesetzesbeschluss am 01.12.2016 eingeflossen.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages entspricht inhaltlich der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält das vom Bundestag verabschiedete Gesetz die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Der Bußgeldrahmen für eine Verletzung der Übermittlungs- bzw. Mitteilungspflicht nach § 138a AO (Contry-by-Country Reporting) wird auf 10.000 Euro angehoben (§ 379 Abs. 4 AO).
  • Die „überschießende“ Wirkung des § 50i Abs. 2 EStG soll durch eine Änderung bereinigt werden. In diesem Zusammenhang wird auch § 6 Abs. 3 EStG angepasst. Die Neuregelung des § 50i Abs. 2 EStG ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist. 
  • Es wird eine Steuerbarkeit von Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern eingeführt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG). Die Neuregelung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
  • Für die Inanspruchnahme der antragsbasierten Ausnahme von der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG (mind. 1 Prozent Beteiligung an Kapitalgesellschaft und beruflich für die Gesellschaft tätig) wird als zusätzliche Voraussetzung eine mögliche maßgebliche unternehmerische Einflussnahme auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft aufgenommen. Die Neuregelung ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.
  • Mit einem neuen § 4i EStG soll bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein doppelter Abzug von Sonderbetriebsausgaben bei Personengesellschaften verhindert werden. Die Änderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
  • Der Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs soll auf Fälle, in denen der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, begrenzt werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 S. 1 EStG). Die Änderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
  • Im Rahmen der Umsetzung von familienpolitischen Leistungen sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Kinderzuschlag, der Unterhaltshöchstbetrag sowie die Eckpunkte des Einkommensteuertarifs angehoben (u. a. §§ 32, 32a, 66 EStG, § 3 SolzG 1995 und die §§ 6, 6a und 6b BKGG), ausführlich siehe hierzu Deloitte Tax-News (die Formulierungshilfe wurde so auch verabschiedet)
  • Mit der Neufassung des § 50 Abs. 1 S. 3 EStG soll die EuGH-Entscheidung (Urteil vom 24.02.2015 – C-559/13 („Grünewald“)) uneingeschränkt umgesetzt werden. Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2016 geleistet werden, sind als Sonderausgaben auch für beschränkt Steuerpflichtige abziehbar, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllt sind.
  • Durch die Anfügung des § 50d Abs. 12 EStG soll für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses für Tätigkeiten in einem anderen Staat gezahlt werden, eine generelle Besteuerung durch den früheren Tätigkeitsstaates geregelt werden. Wenn ein DBA ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft, soll diese anwendbar bleiben. Die Änderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Ausführlich hierzu Deloitte Tax-News
  • Mit einem neuen § 50j EStG soll dem sogenannten „Cum/cum treaty shopping“ begegnet werden.
  • Die Möglichkeit der Bildung einer Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen nach § 21b KStG wird gestrichen.
  • Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung zum Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes in § 1 Abs. 1 S. 5 AStG wird verzichtet.
  •  Die Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen (§ 21 Abs. 2 KStG) wird bis zum Veranlagungszeitraum 2018 verlängert (§ 34 Abs. 8 KStG)

Die weiteren Regelungen des Regierungsentwurfs werden überwiegend unverändert übernommen.

Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat wird sehr wahrscheinlich am 16.12.2016 zum Gesetz beraten und diesem seine Zustimmung geben. Es folgt die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist davon auszugehen, dass das gesamte Verfahren noch im Jahr 2016 abgeschlossen wird.

Fundstelle
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht vom 30.11.2016, BT-Drs. 18/10506
Bundestag, Beschluss vom 01.12.2016, BR-Drs. 717/16

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