Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz: BMF veröffentlicht Entwurf für nationale Umsetzung des Country by Country Reportings und weiterer Gesetzesmaßnahmen
Am 01.06.2016 hat das BMF den Referentenentwurf für ein Gesetz zur nationalen Umsetzung des Country by Country Reportings (BEPS-Aktionsplan) vorgelegt. Der Entwurf enthält darüber hinaus einige Gesetzesänderungen, mit denen auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert wird. Dies betrifft unter anderem die gewerbesteuerliche Organschaft und die Gewerbesteuer auf Hinzurechnungsbeträge im Sinne des AStG oder die Auslegung des Fremdvergleichsmaßstabs bei der Anwendung von DBA.
Hintergrund
Am 01.06.2016 wurde der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen“ veröffentlicht. Die Verbände können bis zum 17.06.2016 zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren wird nach der Sommerpause starten und dürfte auch im 2. Halbjahr 2016 abgeschlossen werden.
Referentenentwurf
Neben den Regelungen zur Umsetzung der jüngsten Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie (ausführlich siehe Deloitte Tax-News) sind vor allem die rechtsprechungsbrechenden Änderungen des AStG und des GewStG sowie Änderungen des EStG von Relevanz:
- Für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen (Ausnahme „secondary mechanism“, nach dem 31.12.2016) soll für multinationale Unternehmen eine Mitteilungspflicht zu länderbezogenen Berichten (Country-by-Country Reports) entsprechend der OECD-Vorgaben und der EU-Amtshilferichtlinie (siehe Deloitte Tax-News) eingeführt werden. Damit wird die Grundlage für den Austausch zwischen den nationalen Finanzverwaltungen geschaffen (§ 138a AO -neu-). Ergänzt wird die Regelung um Sanktionsmaßnahmen bei Nichterfüllung in § 379 AO.
- Regelungen zum automatischen Austausch der CbC-Reports (§ 2 Abs. 2 bis 7 EU-Amtshilfegesetz -neu-).
Für alle Konzerne, deren Gesamtumsatz 100 Millionen Euro überschreitet, soll für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen, die Abgabe eines Masterfile verpflichtend werden (§ 90 Abs. 3 Satz 4 AO n. F.). - Regelungen zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5c bis 5e FVG-neu-)
- Entgegen BFH-Urteil vom 17.12.2014, I R 23/13 (siehe Deloitte Tax-News), sowie vom 24.06.2015, I R 29/14 (siehe Deloitte Tax-News) soll festgelegt werden, dass sich der Fremdvergleich in DBA-Fällen ausschließlich nach dem AStG richtet (§ 1 Abs. 1 S. 5 AStG -neu-); ein DBA mithin keine Schrankenwirkung entfaltet.
- Die Verweigerung der Freistellung von Einkünften soll nach § 50d Abs. 9 EStG n. F. künftig nicht mehr dann greifen, „wenn“ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sondern, „soweit“ sie erfüllt sind.
- Entgegen BFH-Urteil I R 10/14 vom 11.03.2015 (siehe Deloitte Tax-News) soll der Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 1 AStG Teil des Gewerbeertrags einer inländischen Betriebsstätte sein (§ 7 S. 7 bis 9 GewStG -neu-).
- Entgegen BFH-Urteil I R 39/14 vom 17.12.2014 (siehe Deloitte Tax-News) wird die vollständige Gewerbesteuerfreiheit einer von einer Organgesellschaft bezogenen Gewinnausschüttung aufgehoben (§ 7a GewStG -neu-). In der Folge soll die Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden.
- Änderung der Voraussetzungen für Finanzinstitute für die Anwendung von § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG und des § 8b Absatz 7 KStG zur angeblichen Bekämpfung von Steuergestaltungen.
Mit Ausnahme der Änderungen zum Country-by-Country Reporting (s.o.), sind die Regelungen grundsätzlich ab dem Veranlagungs-/Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.
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