FG: Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 UmwStG a.F. bei verbundenen Unternehmen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 10.12.2008, dass bei der Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft ein bestehender Verlustvortrag der Holdinggesellschaft gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG a.F. untergeht, da eine Fortführung des Betriebes der Holding über den Verschmelzungsstichtag hinaus nicht in Betracht kommt. Die Revision zum BFH war zuzulassen, da die Frage, ob die Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft regelmäßig den Übergang bestehender Verlustvorträge auf die Tochtergesellschaft verhindert, von grundsätzlicher Bedeutung ist und soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 3 UmwStG a.F. von seiner Intention her die missbräuchliche Nutzung von „Verlustmänteln“ verhindern und nicht die Umstrukturierung innerhalb bestehender Konzernverbunde erschweren sollte, ist die Richtigkeit der Entscheidung zweifelhaft.
Über den Ausgang des Revisionsverfahrens siehe hierzu ausführlicher Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG Berlin-Brandenburg v. 10.12.2008, Az. 12 K7465/01 B, EFG 2009, S. 619.