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24.07.2014
Unternehmensteuer

BFH: Keine Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbeertragskürzung bei unterjährigem Verkauf des einzigen Grundstücks

Mit Urteil vom 26.02.2014 hat der BFH die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg bestätigt. Das Merkmal der „ausschließlichen“ Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sei gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen. Da die Klägerin nach der Veräußerung ihres Grundbesitzes eigenes Kapitalvermögen verwaltet hatte, erfolgte dies nicht mehr (unschädlich) zeitlich neben der Verwaltung des Grundbesitzes als Haupttätigkeit, sondern danach. Ein (möglicherweise bestehendes) Bestreben, wieder eine Grundstücksnutzung aufzunehmen, sei nicht ausreichend.
BFH, Urteil vom 26.02.2014, I R 6/13
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FG Berlin-Brandenburg (Vorinstanz):
Die erweiterte Gewerbeertragskürzung ist zu versagen, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück unterjährig verkauft und sich seine Tätigkeit anschließend nur noch auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen beschränkt. Maßgeblich ist nicht die Absicht einer weiterhin grundstücksverwaltenden Tätigkeit in der Zukunft. Die Grundstücksverwaltung muss vielmehr als Haupttätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt werden. Auch eine in zeitlicher Hinsicht nur geringfügige andere Haupttätigkeit steht der erweiterten Kürzung entgegen.

Sachverhalt
Die Klägerin machte für das Streitjahr 2007 eine erweiterte Gewerbeertragskürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG aufgrund der Verwaltung und Nutzung von eigenen Grundstücken geltend. Diese versagte das Finanzamt mit der Begründung, dass sich das einzig vorhandene Grundstück nur bis einschließlich November 2007 im Betriebsvermögen der Klägerin befand und die Klägerin nach der Veräußerung dieses Grundstücks lediglich eigenes Kapitalvermögen verwaltete. Somit könne dem Unternehmen nicht für den gesamten Erhebungszeitraum der Charakter eines Grundstücksunternehmens zugesprochen werden. Die Klägerin erhob erfolglos Einspruch mit der Begründung, dass sie die Absicht gehabt habe, weitere Grundstücke zu erwerben. Außerdem müsse die erweiterte Kürzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen gewährt werden, da sich das Grundstück elf von zwölf Monaten des Streitjahres in ihrem Betriebsvermögen befunden habe.

Entscheidung
Das Finanzamt hat zu Recht die erweiterte Gewerbeertragskürzung versagt, da die von der Klägerin im Streitjahr ausgeübte Haupttätigkeit nicht ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestanden hat.

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Gewerbeertragskürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG). Die Ausschließlichkeit gilt hierbei sowohl in Bezug auf die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als auch in zeitlicher Hinsicht. Demnach muss die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit während des gesamten Erhebungszeitraums gemäß § 14 S. 2 GewStG, also während des gesamten Kalenderjahres, ausgeübt werden.

Unschädlich ist es zwar, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit vorzeitig im Erhebungszeitraum endet. Jedoch darf anschließend keine andere, nicht begünstigte Tätigkeit im Erhebungszeitraum folgen. Endet die grundstücksverwaltende Tätigkeit mit der Veräußerung des einzigen Grundstücks und beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmens danach – wie im Streitfall – nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens, besteht die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit demnach nicht durchgängig in der Grundstücksverwaltung (vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1982). Die Bemühungen der Klägerin um den Erwerb eines neuen Grundstücks beeinflussen dieses Ergebnis nicht. Denn maßgeblich ist, ob die grundstücksverwaltende Tätigkeit als Haupttätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wird.

Der erweiterten Kürzung steht auch dann die Verwaltung von Kapitalvermögen, die im Dezember 2007 zur Haupttätigkeit wurde, entgegen, wenn diese in zeitlicher Hinsicht geringfügig ist. Das Gesetz macht an dieser Stelle die Begünstigung von engen tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig, welche keine Auslegungsspielräume zulassen. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 20 Abs. 3 GG geboten.

Die Revision war zuzulassen, da es klärungsbedürftig ist, ob die nachweisliche Absicht, nach Veräußerung des einzigen Grundstücks neuen Grundbesitz zur Verwaltung zu erwerben, das Kriterium der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllt.

Betroffene Norm
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Streitjahr 2007

Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.02.2014, I R 6/13
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012, 12 K 12280/11

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 20.01.1982, I R 201/78, BStBl II 1982, S. 477

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