Unternehmensteuer
FG Berlin-Brandenburg: Nichtdurchführung eines EAV im ersten Vertragsjahr bei entsprechender Laufzeitverschiebung unbeachtlich
Die tatsächliche Durchführung eines EAV ist nach Auffassung des FG zum Ende der Mindestlaufzeit rückblickend zu beurteilen. Vor Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgte Vertragsänderungen seien hierbei zu berücksichtigen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2025, 8 K 8092/24
Sachverhalt
- Die Klägerin, eine inländische GmbH mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr, schloss mit Ihrer Mehrheitsgesellschafterin (≥ 85%) im November 2019 einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) ab.
- Die (vermeintliche) Organträgerin hatte die Anteile an der Klägerin erst kurz vor Abschluss des EAV (ebenfalls im November 2019) erworben. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres der Klägerin erfolgte nicht.
- Der EAV wurde auf fünf Jahre geschlossen und sollte mit Eintragung ins Handelsregister (erfolgt im Dezember 2019) wirksam werden und rückwirkend ab dem 01.0.2019 gelten.
- Für 2019 führte die Klägerin (trotz EAV) keinen Gewinn ab und erklärte keine ertragsteuerliche Organschaft. Ab 2020 erfolgten Ergebnisabführungen und es wurde eine ertragsteuerliche Organschaft deklariert.
- In 2023 wurde der EAV in der Form geändert, dass der Vertrag mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird, er jedoch erst für den Zeitraum ab dem 01.0.2020 gelte.
Entscheidung
- Das FG sah die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft im Veranlagungszeitraum 2020 als erfüllt an.
- Dies sah das FG insbesondere auch für § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG (Verpflichtung, EAV auf mind. 5 Zeitjahre abzuschließen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchzuführen) als gegeben.
- Zwar erfüllte der ursprüngliche EAV (Ursprungsversion aus November 2019) diese Voraussetzung nicht, denn er wurde 2019 nicht durchgeführt, jedoch hält das FG die Änderung des EAV in 2023 (Verschiebung des Laufzeitbeginn vor Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit) für ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Durchführung im Urteilsfall rückblickend zu erfüllen.
Betroffene Normen
§ 14 KStG
Streitjahr 2020
Anmerkungen
- Zwischen den Parteien unstrittig war, dass die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft für 2019 nicht vorlagen.
- Strittig war, ob ab 2020ff. von einer ertragsteuerlichen Organschaft auszugehen sei. Hierfür spricht, dass zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (insb. finanzielle Eingliederung; Organträger-Eigenschaften gegeben; zivilrechtlich wirksamer und formgerechter EAV; tatsächliche Durchführung des EAV ab 2020).
- Hiergegen spricht, dass der EAV in seinem ersten vertraglichen Geltungsjahr nicht durchgeführt wurde. Nach Auffassung des FG war jedoch eine steuerliche Anerkennung des (nachträglich) geänderten EAV möglich, weil vor Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit eine entsprechende Modifizierung des EAV erfolgte und die tatsächliche Durchführung des EAV rückblickend zum Ende der Mindestlaufzeit zu beurteilen sei.
- Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt (anhängig unter BFH I R 18/25). Der BFH legt die tatsächliche Durchführung des EAV während der Mindestlaufzeit streng aus (vgl. BFH-Urteil vom 02.11.2022, I R 37/19, siehe Deloitte Tax-News). Ob eine nachträgliche Verlängerung/Verschiebung des Beginns des EAV steuerlich anzuerkennen ist (was wohl nötig wäre, um den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung zu genügen) ist nach Auffassung des FG eine bisher noch nicht vom BFH entschiedene Rechtsfrage. Die steuerliche Anerkennung nachträglich geänderter formeller Vorschriften (Verlustübernahmeklausel) hatte der BFH in der Vergangenheit jedenfalls bereits abgelehnt (siehe BFH-Urteil vom 22.02.2006, I R 73/05).
- Das Urteil des FG ist nicht mit der (in KStR R 14.5 Abs. 8 hinterlegten) Auffassung der Finanzverwaltung vereinbar. Bis zum Urteil der Revisionsinstanz, sollte daher geprüft werden, entsprechend gelagerte Fälle – soweit bereits verwirklicht – verfahrensrechtlich offen zu halten (Einspruch; Ruhen des Verfahrens). Darüber hinaus empfiehlt es sich – je nach Sachverhalt - alternative Handlungsoptionen (bspw. Neuabschluss/Änderung des anfänglich nicht durchgeführten EAV) zu prüfen.
- Hinzuweisen ist abschließend noch auf ein weiteres beim BFH anhängiges Revisionsverfahren (I R 18/25). Erstinstanzlich hatte hier das FG Nürnberg (Urteil vom 28.06.2022, 1 K 536/21) zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass ein in seinem ersten Geltungsjahr nicht durchgeführter (mit sechsjähriger Mindestlaufzeit ausgestatteter) EAV der erforderlichen tatsächlichen Durchführung entspricht, wenn er ab einem späteren Zeitpunkt (zweites Vertragsjahr) für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird.
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2025, 8 K 8092/24
