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19.12.2019
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Überentnahmen

Aktuell: Der BFH hat das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG habe es unterlassen, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die strittigen Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Zudem fehlten Feststellungen dazu, ob es in den Streitjahren überhaupt zu Überentnahmen gekommen ist.

BFH, Urteil vom 14.04.2022, IV R 32/19, siehe Deloitte Tax-News  
                                                                                                                                    

FG Düsseldorf (Vorinstanz):

Gegen die typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG bestehen jedenfalls für die Jahre 2013 bis 2016 nach Ansicht des FG Düsseldorf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch die Verfassungsmäßigkeit der Höhe in weiteren Vorschriften im Steuerrecht geregelten typisierenden Zinssätze ist umstritten. Wir geben einen Überblick.

Hinweis: Verfassungsmäßigkeit typisierender Zinssätze

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Das FG Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 31.05.2019 (15 K 1131/19 G,F) zu dem Ergebnis gekommen, dass an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG jedenfalls für die Jahre 2013 bis 2016 keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen. Die Typisierung diene einem Vereinfachungszweck, welcher die in der Abkehr vom Individualmaßstab liegende Gleichbehandlung von Ungleichem vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertige. Weiter führt das FG Düsseldorf an, dass der Steuerpflichtige zudem die Möglichkeit einer abweichenden, die Verzinsung vermeidenden Gestaltung hat.

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungs-/Nachzahlungszinsen

Unter Berücksichtigung des verfestigten Niedrigzinsniveaus hat der BFH in mehreren Verfahren schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen (0,5 % monatlich) geäußert. Als Reaktion gewährt die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 14.12.2018, geändert durch BMF-Schreiben vom 27.11.2019, unter Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019, VIII B 128/18, vom 25.04.2018, IX B 21/18 und vom 03.09.2018, VIII B 15/18 für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2012 Aussetzung der Vollziehung. 

Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen

Das FG Köln hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17, BVerfG-anhängig: 2 BvL 22/17) die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob der Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Streitjahr 2015 noch als verfassungsgemäß anzusehen ist. Nach Auffassung des FG hat sich der typisierte Zinsfuß angesichts des heutigen Zinsumfelds so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte angepasst werden müssen. Die fehlende Anpassung führe zur Verfassungswidrigkeit.

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 31.01.2019 (2 V 112/18) ernsthafte Zweifel gegen die Höhe des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG von 5,5 % geäußert und diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2013 und 2015 gewährt. Das FG begründet seine verfassungsrechtlichen Zweifel damit, dass der typisierende Zinssatz in der anhaltenden Niedrigzinsphase den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren habe. Für das Jahr 2010 kommt der BFH hingegen in einem Urteil vom 22.05.2019 (X R 19/17) zu dem Ergebnis, dass gegen die Höhe des Abzinsungssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Verfassungsmäßigkeit typisierender Zinssätze weiterhin offen

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Steuerrecht an verschiedenen Stellen geregelten typisierenden Zinssätze bleibt weiterhin offen. Beim BVerfG sind dazu verschiedene Verfahren anhängig (zur Abzinsung von Angehörigendarlehen Az. 2 BvR 2706/17; zum Rechnungszinsfuß für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen Az. 2 BvL 22/17; zur Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 4a EStG

Streitjahre 2013-2016

Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.04.2022, IV R 32/19, siehe Deloitte Tax-News

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31.05.2019, 15 K 1131/19 G,F, BFH-anhängig: IV R 19/19 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.05.2019, X R 19/17, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Beschluss vom 04.07.2019, VIII B 128/18, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31.01.2019, 2 V 112/18, EFG 2019, S. 524

Finanzgericht Köln, Vorlagebeschluss vom 12.10.2017, 10 K 977/17, EFG 2018, S. 287, BVerfG-anhängig: 2 BvL 22/17, siehe Deloitte Tax-News 

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