FG Düsseldorf: Unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb im Falle einer Organschaft
Bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG bleibt der zeitanteilige Verlust der Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abziehbar (entgegen Auffassung der Finanzverwaltung).
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2024, 6 K 1772/20 K,G, F; BFH-anhängig: I R 11/25
Sachverhalt
Im Streitjahr wurden unterjährig sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft, die 100% der Anteile am inländischen Organträger (der O.B.-GmbH) hielt, an einen konzernfremden Erwerber veräußert.
Im Rahmen einer mehrstufigen ertragsteuerlichen Organschaft hielt die O.B.-GmbH als Organträger die Anteile an der O.A.-GmbH, die wiederum Anteile an ihrer Organgesellschaft H.U.-GmbH hielt.
Das Finanzamt lehnte eine unterjährige (d.h. für die Zeit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb) Ergebniskonsolidierung im Organkreis ab und wandte die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf Ebene der Organgesellschaften und auf Ebene des Organträgers getrennt an. Hingegen vertrat die O.B.-GmbH die Auffassung, dass die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG erst im Anschluss an eine unterjährige Ergebniskonsolidierung im Organkreis (also nach einer Verrechnung der Einkommen der Organgesellschaften) auf der Ebene des Organträgers anzuwenden ist.
Entscheidung
Auch das FG kommt zu dem Schluss, dass bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerb angefallene Gewinne und Verluste im Organkreis verrechnet werden dürfen. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG ist erst im Anschluss an eine unterjährige Ergebniskonsolidierung im Organkreis auf Ebene des Organträgers anzuwenden.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden.
Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, Rz. 37) ist bei einer steuerlichen Organschaft die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf Ebene des des Organträgers und auf Ebene der Organgesellschaft getrennt anzuwenden. „Im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs (…) unterliegt daher regelmäßig auch das noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG (…). Die negativen Einkommen der Organgesellschaft und des Organträgers sind bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb jeweils vor der Einkommenszurechnung auf Ebene der Organgesellschaft bzw. des Organträgers (…) zu kürzen.“
BFH-Rechtsprechung
Mit Urteil vom 30.11.2015 (I R 14/11) hatze der BFH für den unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb in einem Nicht-Organschaftsfall entschieden, dass ein im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erwirtschafteter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden kann, da dieser Gewinn nicht für das "neue", sondern noch für das "alte" wirtschaftliche Engagement genutzt werden soll.
Aktuelle Auffassung des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf beruft sich in seiner aktuellen Entscheidung auf die o.g. BFH-Rechtsprechung. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste entfallen nach dem Regelungszweck der Verlustabzugsbeschränkung auf die alte wirtschaftliche Identität der Gesellschaft und das alte wirtschaftliche Engagement des bisherigen Anteilseigners. In Weiterentwicklung des o.g. BFH-Urteils sei der teleologisch tragende Gedanke der zeitlichen Abschichtung der Verlustzuständigkeit vor und nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auch auf Organschaftsfälle zu übertragen. Im Ergebnis ist also der anteilige Verlust der Organgesellschaft bis zum schädlichen Beteiligungserwerb vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen, so das FG. Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.
Auch bei den gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen kommt es nicht zum Untergang des laufenden Verlusts. Kommt es zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb, ist § 10a S. 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG nicht auf den unterjährig entstandenen laufenden (Gewerbe-)Verlust, sondern nur auf vortragsfähige Fehlbeträge anzuwenden. Denn § 10a S. 10 GewStG spreche vom „Fehlbetrag“ und behandele nicht den anteiligen laufenden Gewerbeverlust.
Darüber hinaus vertritt das FG die Auffassung, dass der Anwendungsausschluss des § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG für Organträger auch für Organgesellschaften gilt, die zugleich Organträger sind.
Betroffene Normen
§ 8c KStG, § 10a S. 10 GewStG
Streitjahr: 2017
Anmerkung
Anhängig beim BFH
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorfs wurde Revision eingelegt (Az. I R 11/25).
Anhängiges Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Verlustübergangs beim Bundesverfassungsgericht
Mit Beschluss vom 29.08.2017 (2 K 245/17; BVerfG-anhängig: 2 BvL 19/17, siehe Deloitte Tax-News) hatte das FG Hamburg das Bundesverfassungsgericht zu der Frage angerufen, ob § 8c S. 2 KStG a.F. (bzw.: § 8c Abs. 1 S. 2 KStG), wonach nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft vollständig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50% der Anteile an einen Erwerber (unmittelbar) übertragen werden, verfassungswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage steht immer noch aus.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2024, 6 K 1772/20 K, G, F; BFH-anhängig: I R 11/25
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 28.11.2017, IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004, BStBl. I 2017, S. 1645, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11, BStBl. II 2012, S. 360, , siehe Deloitte Tax-News
FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017, 2 K 245/17; BVerfG-anhängig: 2 BvL 19/17, siehe Deloitte Tax-News
