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30.10.2013
Unternehmensteuer

FG Hamburg: Keine Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

Mit Urteil vom 12.03.2014 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Zwar seien die bei einer Anteilsveräußerung angefallenen Veräußerungskosten vom steuerfreien Veräußerungsgewinn und nicht als Betriebsausgaben abzuziehen. Allerdings habe das FG zu Unrecht auch die Tantiemezahlung an den Gesellschafter der veräußerten Gesellschaft zu den Veräußerungskosten gezählt. Im zweiten Rechtsgang werde des FG zu prüfen haben, ob die Tantiemezahlung eine vGA darstelle, die zwar als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre, aber außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden müsste.
BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 45/13, siehe Deloitte Tax-News
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FG Hamburg:
Im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung angefallene Veräußerungskosten mindern den steuerfreien Veräußerungsgewinn und sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zusätzlich gelten fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG).

Sachverhalt

Die Klägerin (D-GmbH) veräußerte im Streitjahr 2005 ihre Anteile an der A-GmbH. Dabei entstanden ihr Rechts- und Beratungskosten als Veräußerungskosten. Die Klägerin zog die Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgaben ab und kürzte den steuerfreien Veräußerungsgewinn nicht um diese Veräußerungskosten. Dem widersprach das Finanzamt und minderte den steuerfreien Veräußerungsgewinn um die Rechts- und Beratungskosten. Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, dass eine doppelte Kürzung des steuerfreien Veräußerungsgewinns um die tatsächlichen Veräußerungskosten und die fiktiven Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG) nicht zulässig sei.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns abzuziehen.

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH bleibt gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG bei der Klägerin außer Ansatz. Dieser steuerfreie Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und dem Buchwert (§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG).

Nach dem – nach Ansicht des FG eindeutigen – Wortlaut des Gesetzes mindern die tatsächlichen Veräußerungskosten den steuerfreien Gewinn, von dem zusätzlich fünf Prozent als nichtabziehbare Betriebsausgaben hinzuzurechnen sind. Diese Auslegung des Gesetzeswortlautes wird von einem Teil der Literatur geteilt. Ein anderer Teil der Literatur hingegen möchte die Veräußerungskosten in die Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns nicht einbeziehen, wodurch sie als Betriebsausgaben abziehbar blieben. Nur so sei die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen erreichbar.

Nach Ansicht des FG ist diese Auffassung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG nicht in Einklang zu bringen. Das FG geht davon aus, dass der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, die mit dem steuerfreien Gewinn zusammenhängenden, tatsächlichen Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen und nicht wollte, dass mit dem pauschalen Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG alle mit der veräußerten Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich der Veräußerungskosten abgegolten werden. Es bestand kein Grund, die eindeutig einem steuerfreien Gewinn zuzuordnenden Veräußerungsaufwendungen stattdessen nur dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von fünf Prozent des Gewinns (dann vor Abzug der Veräußerungskosten) zu unterwerfen.

Die Regelung in § 8b Abs. 3 S. 2 KStG, wonach § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist, also die mit der steuerfrei veräußerten Beteiligung in Zusammenhang stehenden, tatsächlich angefallenen Ausgaben abziehbar bleiben, läuft entgegen der Auffassung der Klägerin bei dieser Auslegung nicht leer. Der Gesetzgeber wollte einen Gleichlauf mit den im Ergebnis nur zu 95 Prozent steuerfreien Dividenden erreichen. Bei den Dividenden bleiben die Betriebsausgaben, die zur Erwirtschaftung des jeweiligen Gewinns geführt haben, zunächst abzugsfähig und werden pauschal in Höhe von fünf Prozent der Dividenden wieder hinzugerechnet. Das Gesetz unterstellt typisierend, die thesaurierten (komprimierten) Gewinne seien der Veräußerungsgewinn (BFH-Urteil vom 22.12.2010). Daher werden die tatsächlichen Veräußerungskosten vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wogegen die anderen, laufenden Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung abziehbar bleiben, jedoch dem pauschalen Abzugsverbot in Höhe von fünf Prozent des Veräußerungsgewinns unterliegen. Dieses nach Ansicht des FG durch den eindeutigen Wortlaut der Regelungen vorgegebene Ergebnis stehe weder im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, noch führe es zu einem Leerlaufen des § 8b Abs. 3 S. 2 KStG i. V. m. § 3c Abs. 1 EStG. Über dies sei die Nichtabzugsfähigkeit der Veräußerungskosten auch verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010).

Betroffene Norm
§ 8b Abs. 3 S. 1, 2 KStG
Streitjahr 2005

Anmerkungen
Nach der jüngeren und nunmehr ständigen BFH-Rechtsprechung werden die Veräußerungskosten von den laufenden Betriebsausgaben nicht mehr danach abgegrenzt, ob sie "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteil vom 16.12.2009).

Fundstelle
BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 45/13, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 16.05.2013, 3 K 162/12

Weitere Fundstellen  
BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 58/10, siehe Deloitte Tax-News
BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BGBl I 2010, S. 1766, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.12.2009, IV R 22/08, BStBl II 2010, S. 736, siehe Deloitte Tax-News

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