FG Hamburg: Verfassungsmäßigkeit der GewSt-Hinzurechnungen auch im Fall der Substanzbesteuerung
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1a GewStG sind auch dann verfassungskonform, wenn sich nur aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ein positiver Gewerbeertrag und damit eine Gewerbesteuerbelastung ergibt. Eine sachliche Unbilligkeit begründet dies nicht.
Hinweis
Bislang hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch nicht endgültig über die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG entschieden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen werden insbesondere in Fällen geäußert, in denen es durch die Hinzurechnungen zu einer übermäßigen Besteuerung oder zu einer Substanzbesteuerung kommt.
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 07.12.2016 entschieden, dass gewerbesteuerliche Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auch dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, wenn sich für Gewerbetriebe nur aufgrund der Hinzurechnungen von Entgelten aus einer echten Forfaitierung eine Gewerbesteuerbelastung ergibt und somit letztendlich eine Substanzbesteuerung erfolgt. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Fällen eines negativen Gewerbeertrags sei auch kein Ausnahmefall, der eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO begründen könnte.
Die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ergäbe sich auch in Fällen einer Substanzbesteuerung aufgrund der Natur der Gewerbesteuer als sog. „ertragsorientierte Objektsteuer“ (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2014). Es läge zwar eine starke wirtschaftliche Belastung der Klägerin vor, die allerdings die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschreite. Weiter bestätigt das FG, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten, die ab dem 01.01.2008 entstanden sind, aber auf einem bereits vor 2008 abgeschlossenen Vertrag beruhen, keine verfassungswidrige echte Rückwirkung vorliegt.
Eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO lehnt das FG mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber für Fälle der Substanzbesteuerung Ausnahmen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung hätte schaffen können, dies aber nicht gemacht hat.
Betroffene Normen
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, § 7 GewStG, § 163 AO, Art. 3, 12 u. 14 GG
Streitjahre 2008, 2009, 2010, 2011
Fundstelle
FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2016, 6 K 66/16
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 04.06.2014, I R 21/13, BStBl. II 2015, S. 293