06.03.2024
Unternehmensteuer
FG Köln: Besteuerung von Ausschüttungen bei Organschaft und wechselseitiger Beteiligung
Der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis gebietet keine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 4 i.V. mit § 14 KStG dahingehend, dass bei einer wechselseitigen Beteiligung der Organgesellschaften die betreffenden Beteiligungserträge freizustellen sind. Die Besteuerung ist auch nicht sachlich unbillig.
Sachverhalt
- Die Klägerin (Kapitalgesellschaft) ist eine geschäftsleitende Holding und Organträgerin in Bezug auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft die Consultant GmbH (Organgesellschaft).
- Die Organgesellschaft erwarb bei außerplanmäßigem Ausscheiden von Gesellschaftern der Klägerin (bspw. Tod) die Gesellschaftsanteile der ausscheidenden Gesellschafter und war in den Streitjahren 2014 und 2015 zu < 5% an der Klägerin beteiligt.
- In den Streitjahren erfolgten Gewinnausschüttungen der Klägerin an ihre Anteilseigner und somit anteilig auch an die Organgesellschaft.
- Die so von der Organgesellschaft erhaltenen Gewinnausschüttungen unterlagen auf Ebene der Organträgerin (aufgrund der §§ 8b Abs. 4 und § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG) der vollen Besteuerung. Hiergegen wendete sich die Klage.
Entscheidung
- Mindestbeteiligungsgrenzen des § 8b KStG (10%) bzw. des § 9 Nr. 2a GewStG (15%) nicht erfüllt.
- Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis gebietet keine einschränkende Auslegung der genannten Vorschriften.
- Die Besteuerung verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, (§ 8b Abs. 4 KStG als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung, siehe hierzu auch BFH I R 29/17).
- Auch liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, denn eine gesetzgeberische Maßnahme (Steuerpflicht von Streubesitzbeteiligungen), die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.
Betroffene Normen
§ 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG, § 14 KStG, § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG
Streitjahre: 2014 und 2015
Anmerkungen
- Das Gericht hatte die Revision zugelassen, diese wurde jedoch nicht eingelegt.
- Besonders an der Urteilskonstellation ist, dass in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen derselbe Gewinn auf Ebene desselben Steuersubjekts einer zweiten Besteuerung unterworfen wird.
- In ähnlich gelagerten Fallkonstellationen empfiehlt es sich, alternativ den Erwerb eigener Anteile durch die Organträgerin (keine Gewinnausschüttung auf eigene Anteile möglich) oder die Möglichkeit einer disquotalen Gewinnausschüttung (keine Ausschüttung auf Anteile der Organgesellschaft) zu prüfen.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.06.2023, 10 K 1196/17, rkr.