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07.02.2019
Unternehmensteuer

FG Münster: Anwendung von § 37b EStG bei marktgängigen Veranstaltungen

Bei sog. marktgängigen Veranstaltungen sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen.

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltete im Streitjahr 2013 eine Party als Dank für die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos. Eingeladen waren sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbständiger Einzelhändler. Die Klägerin stellte einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung der Veranstaltung nach § 37b EStG.

Streitig war, ob auch die Aufwendungen für die Ausgestaltung der Veranstaltung – als sog. Kosten des äußeren Rahmens – in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG einzubeziehen sind. Das Finanzamt vertrat unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen für die Durchführung der Veranstaltung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu unterwerfen sind.

Entscheidung

Das FG kommt in Übereinstimmung mit dem Finanzamt zu dem Ergebnis, dass auch die Aufwendungen für die Ausgestaltung der Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG einzubeziehen sind, da es sich um eine sogenannte marktgängige Veranstaltung handelte.

Keine Betriebsveranstaltung

Zu der Veranstaltung waren nicht alle, sondern nur ausgewählte Mitarbeiter eingeladen, die sich besonders um die Umsetzung des Unternehmensmottos bemüht hatten, sodass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung handelte. Damit ist die Anwendung der Pauschalversteuerung der Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer nicht nach den §§ 37b Abs. 2 S. 2 HS 1, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.

Einkommensteuerpflichtige Einkünfte beim Empfänger

Eine Pauschalierung nach § 37b EStG kommt nur insoweit in Betracht, als die Teilnehmer als Zuwendungsempfänger einkommensteuerpflichtige Einkünfte (hier: aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt haben (BFH-Urteil vom 16.10.2013, IV R 57/11). Da der Veranstaltung kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin innewohnte, stellen die den Teilnehmern der Veranstaltung gewährten Leistungen bei diesen Arbeitslohn dar.

Auffassung der Finanzverwaltung

Seitens der Finanzverwaltung wird die Auffassung vertreten, dass in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Veranstalters einzubeziehen sind, die der Veranstaltung direkt zugeordnet werden können – z.B. Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie die Raummiete oder die Beauftragung eines Eventmanagers – (BMF-Schreiben vom 19.05.2015).

Übertragung der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen auf § 37b EStG

Das FG bejaht grundsätzlich die bisher höchstrichterlich ungeklärte Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen auch auf Fälle von Veranstaltungen i.S. § 37b EStG.

BFH-Rechtsprechung zu marktfremden Veranstaltungen

Ausgangspunkt der BFH-Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung von Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltungen Kosten für den äußeren Rahmen nicht einzubeziehen sind, waren solche Veranstaltungen, die in ihrer Form nicht „als Paket“ am Markt angeboten werden (z.B. eine Jubiläumsfeier). Nach dem Verständnis des FG hatte der BFH solche marktfremden Veranstaltungen im Rahmen seiner Urteile zu Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteile vom 16.05.2013, VI R 94/10 und vom 12.12.2012, VI R 79/10) im Blick. 

Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den (End-)Preis einfließen (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.02.2018, 1 K 3154/15) lässt sich ein derartiger Rückschluss bei den vom BFH beurteilten marktfremden Veranstaltungen nach Auffassung des FG Münster nicht ohne weiteres ziehen.

Marktgängige Veranstaltungen

Die im Streitfall vorliegende „Party“ stellt nach Absicht des FG keine solche marktfremde Veranstaltung dar. Denn bei einer solchen Party handele es sich um eine Veranstaltung marktgängiger Art, die auch durch andere Anbieter, insbesondere Diskotheken, gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises und im Wettbewerb mit anderen Veranstaltern angeboten werde. Bei marktgängigen Produkten müsse der Letztverbraucher grundsätzlich alle Aufwendungen zumindest mittelbar tragen, welche der jeweilige Anbieter im Hinblick auf das Produkt tätigt und in den Verkaufspreis einkalkuliert (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.02.2018, 1 K 3154/15). Deshalb sei der vorliegende Fall der eigenständigen Organisation einer marktgängigen Veranstaltung für Zwecke der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG jedenfalls aus Sicht des Zuwendungsempfängers nicht anders zu behandeln als der Fall des „Einkaufes“ einer Gesamtveranstaltung bzw. des Erwerbs eines Ticketkontingents für eine von einem externen Anbieter organisierten Veranstaltung mit darauffolgender Weitergabe der Karten an die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiter verbundener Unternehmen.

Kosten für den Einsatz von Werbemitteln

Lediglich bezüglich der Kosten für Werbemittel (hier in Form von Bannern mit dem Jahresmotto) vertritt das FG – anders als das Finanzamt – die Auffassung, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen seien. Denn der Einsatz von Werbemitteln des Veranstalters stelle aus Sicht des Veranstaltungsteilnehmers keinen geldwerten Vorteil und damit keine Zuwendung an ihn dar.

Betroffene Norm

§ 37b Abs. 1 S. 2 EStG

Streitjahr 2013

Anmerkungen

Die Schwierigkeit in der Praxis wird darin bestehen, bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterscheiden, ob es sich um eine marktfremde oder eine sog. marktgängige Veranstaltung handelt, um zu entscheiden, ob die Kosten für den äußeren Rahmen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die zugelassene Revision eingelegt wird und der BFH damit die Gelegenheit erhält, den Begriff der "marktgängigen Veranstaltung" klar zu definieren. 

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2018, 15 K 3383/17 L, BFH-anhängig: VI R 4/19

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6-S 2297-b/14/10001, BStBl. I 2015, S. 468, Tz. 13f., siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 16.10.2013, IV R 57/11, BStBl II 2015, S. 457, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10, siehe Deloitte Tax News 

FG Köln, Urteil vom 22.02.2018, 1 K 3154/15, EFG 2018, S. 1133

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