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29.04.2025
Unternehmensteuer

FG Münster: Fremdvergleichsescape zum Abzug von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen

An den Fremdvergleichsescape zum Abzug von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen sind generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen. 

Sachverhalt

  • Die Klägerin, eine deutsche GmbH, reichte Ihrer 100%igen Tochtergesellschaft (einer in der Schweiz ansässigen AG) in 2015 zwei unbesicherte Darlehen in Schweizer Franken aus, die mit 1,5% über dem CHF-LIBOR verzinst wurden.
  • Die Darlehen wurden durch zwei betrags- und konditionsidentische Darlehen bei einer inländischen Schwestergesellschaft, refinanziert. Damit wurden Währungskursrisiken abgesichert („Micro Hedging“).
  • In 2016 folgten (Teil-) Tilgungen der Darlehen, bei denen der Klägerin Währungskursverluste entstanden. Den Währungskursverlusten standen Gewinne aus den Sicherungsgeschäften gegenüber, sodass bei saldierter Betrachtung kein Währungskursverlust vorlag.
  • In Folge einer Betriebsprüfung vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, dass die Währungskursverluste als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 3 u. 4 KStG zu behandeln seien, wohingegen die Gewinne aus den Sicherungsgeschäften keiner Steuerbefreiung unterlägen.
  • Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte die Klägerin u.a. die Anwendbarkeit der sog. Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. geltend. Zum Nachweis legte sie eine durchgeführte Kreditwürdigkeitsanalyse, sowie eine Analyse der Angemessenheit der Zinssätze vor. Aus diesen Dokumenten ging hervor, dass Unternehmen mit vergleichbar beurteilter Kreditwürdigkeit im Betrachtungszeitraum von fremden Dritten (unbesichert) Kapital erhalten hatten und sich der angewandte Zins am oberen Ende bzw. sogar oberhalb der Vergleichsdarlehen bewegte.
  • Nach Auffassung der vom Finanzamt beauftragten Fachprüfung für Verrechnungspreise sei die von der Klägerin vorgelegte Kreditwürdigkeitsanalyse nicht aussagekräftig und auch die durchgeführte Analyse der Angemessenheit der Zinssätze methodisch falsch, sodass der Nachweis der Fremdüblichkeit im Ergebnis als nicht erbracht beurteilt wurde.  

Entscheidung

  • Währungskursverluste fallen unter die im Streitjahr anwendbare Fassung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG (so auch BFH, Urteile v. 24.04.24, I R 11/23 und I R 41/20).
  • § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist allerdings nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte.
  • Nach den BFH-Urteilen vom 24.04.2024 sind an den Fremdvergleich generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
  • Die fehlende Besicherung spreche vorliegend nicht gegen die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung, solange die Höhe der Zinsen dieses Risiko kompensiere. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass ein entsprechender Markt für – ohne Sicherheiten – vereinbarte Darlehen vorhanden ist. Weiterhin sie die Ausreichung des Darlehens in der Fremdwährung des Landes, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist (hier CHF), nicht fremdunüblich. Auch die von der Klägerin erhobenen Zinsen erfüllten nach o.g. Grundsätzen (generell keine überhöhten Anforderungen) den Fremdvergleich.
  • Der Fremdvergleichsescape nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. sei im Ergebnis gelungen. 

Anmerkungen

  • Der Urteilstenor (generell keine überhöhten Anforderungen an Fremdvergleichsescape zu stellen) ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen.
  • Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. I R 6/25 anhängig.
  • Für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist die steuerliche Abziehbarkeit von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen für Kapitalgesellschaften auf Basis des neu eingefügten § 8b Abs. 3 S. 6 KStG n.F. regelmäßig gegeben.
  • Die Frage, ob eine Saldierung von Währungskursverlusten mit Gewinnen aus korrespondierenden Sicherungsgeschäften zulässig ist, hat das FG Münster aufgrund des hier gelungenen Fremdvergleichsescapes explizit offengelassen. Praxisrelevant wird sein, ob sich der BFH zu dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren äußert, denn in vielen Praxisfällen wird die Fremdüblichkeit der Darlehensbedingungen schlechter (dokumentiert) sein als im vom FG Münster entschiedenen Fall.
  • Die bisher vom BFH entschiedenen Fälle betrafen Währungskursverluste ohne korrespondierende Erträge aus Sicherungsgeschäften, sodass für diese (besicherten) Fälle bislang auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung über die generelle Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG (bei saldierter Betrachtung keine Gewinnminderung und somit ggf. überhaupt kein Bedarf für Fremdvergleichsescape) besteht. 

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.02.2025, 10 K 764/22 K, BFH-anhängig: I R 6/25 

Betroffene Normen

§ 8b Abs. 3 S. 4 bis 6 KStG

Streitjahr 2016 

Siehe auch

https://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-steuerliche-abziehbarkeit-von-waehrungskursverlusten-aus-gesellschafterdarlehen.html

https://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/fg-berlin-brandenburg-ausserbilanzielle-hinzurechnung-von-teilwertabschreibungen-auf-intercompany-darlehen.html

Ihre Ansprechpartner

Yannik Badde
Director

ybadde@deloitte.de
Tel.: +4991123074202

Tim Neumann
Professional Tax & Legal

tineumann@deloitte.de
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