FG Münster: Keine außerbilanzielle Hinzurechnung bei fremdüblichen Wandeldarlehen trotz fehlender Sicherheiten
Eine Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegenüber einer Tochtergesellschaft ist nicht außerbilanziell nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG wieder hinzuzurechnen, wenn das Gesellschafterdarlehen, hier in Form eines unbesicherten Wandeldarlehens, fremdüblich ausgestaltet ist. Wandeldarlehensverträge oder fehlende Sicherheiten führen nicht per se zur Annahme eines fremdunüblichen Darlehensverhältnisses.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2026, 13 K 905/24 K; BFH-anhängig: I R 4/26
Sachverhalt
Die X-GmbH (Klägerin) war seit Gründung der Y-GmbH, einem Start-Up, mehrheitlich an diesem beteiligt und hielt zuletzt 46,8 % der Anteile. Die X-GmbH gewährte der Y-GmbH im Rahmen eines Master-Wandeldarlehensvertrags vom 10.10.2019 ein unbesichertes Wandeldarlehen über 170.000 Euro mit folgenden Konditionen: Verzinsung von 5 % p.a., Laufzeit bis zum 30.06.2020, Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund, Rangrücktritt, Wandlungsoption bei Laufzeitende.
Kurz danach gewährten zwei fremde Dritte (H-GmbH sowie K-GmbH) der Y-GmbH ebenfalls unbesicherte Wandeldarlehen über 400.000 Euro bzw. 25.000 Euro mit folgenden Konditionen: Verzinsung von 2,95 % p.a., gleiche Laufzeit, Rangrücktritt, Wandlungsoption.
Anfang 2020 wurde über das Vermögen der Y-GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die X-GmbH schrieb die Forderung gegenüber der Y-GmbH im Streitjahr 2021 gewinnmindernd ab.
Das Finanzamt nahm eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG vor und verneinte die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 8b Abs. 3 S. 7 KStG mit der Begründung, unbesicherte Darlehen seien nach der Gesetzesbegründung stets fremdunüblich.
Entscheidung
Das FG Münster kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ausgeschlossen ist, wenn ein Gesellschafterdarlehen, hier in Form eines Wandeldarlehens, insgesamt fremdüblich ausgestaltet ist. Fehlende Sicherheiten führen nicht zwingend zur Versagung des Ausnahmetatbestands des § 8b Abs. 3 S. 7 KStG.
Gesetzliche Grundlage
Gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu diesen Gewinnminderungen zählen nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder beteiligt war.
Die Hinzurechnung greift nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG jedoch nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte ("Escape" durch Fremdvergleich).
Keine außerbilanzielle Hinzurechnung bei fremdüblichen Darlehen
Nach dem FG liegen im Streitfall zwar die Voraussetzungen der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewinnminderung gem. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG vor, da die X-GmbH mit mindestens 46,8% an der Y-GmbH beteiligt ist. Allerdings komme die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 3 S. 7 KStG zur Anwendung, da sich die Verhältnisse hinsichtlich dieses Darlehens insgesamt als fremdüblich darstellen.
- Keine automatische Fremdunüblichkeit wegen fehlenden Sicherheiten
Das FG vertritt die Auffassung, dass unbesicherte Darlehen – entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. – nicht automatisch fremdunüblich sind. Denn der Gesetzeswortlaut verlange nur, dass „ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte“.
Es sei denkbar, dass auch fremde Dritte, die sich aus der fehlenden Besicherung ergebenden Risiken auf sich nehmen, soweit diesen Risiken entsprechend höhere Renditechancen aufgrund der vereinbarten Wandlungsoption gegenüberstehen. Folglich könne nicht die allgemeine Aussage getroffen werden, dass Wandeldarlehen auch bei fehlender Besicherung stets als fremdüblich i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 7 KStG anzusehen sind. Vielmehr müsse der Steuerpflichtige konkret nachweisen, dass auch ein fremder Dritter den Wandeldarlehensvertrag zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen hätte. Dieser Nachweis dürfte regelmäßig nur dann erfolgreich geführt werden, wenn die Tochtergesellschaft im näheren zeitlichen Kontext vergleichbare Wandeldarlehensvereinbarungen mit fremden Dritten abgeschlossen hat.
Das FG betont weiter, dass Wandeldarlehensverträge dem Fremdvergleich im Rahmen von § 8b Abs. 3 S. 7 KStG zugänglich sind. Auch wenn Wandeldarlehensverträge darauf ausgerichtet seien, dem Darlehensgeber die Option auf eine eigenkapitalistische Beteiligung an dem Darlehensnehmer einzuräumen, bleibe es bis zur Ausübung der Option beim fremdkapitalistischen Charakter des Rechtsverhältnisses.
- Im Streitfall
Folglich stelle sich die Gewährung des Wandeldarlehens zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH als fremdüblich im Sinne von § 8b Abs. 3 S. 7 KStG dar. Auch die nicht stattgefundene Rückforderung des Wandeldarlehens sei im Streitfall als fremdüblich einzuordnen. Dass es sich vorliegend um einen Wandeldarlehensvertrag handelt, führe nicht zu einem automatischen Ausschluss von der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3. S. 7 KStG.
Die Fremdüblichkeit ergebe sich zentral aus den kurz nachfolgend abgeschlossenen Wandeldarlehensverträgen mit fremden Dritten (K und H GmbH), deren Bedingungen letztlich den Bedingungen des Wandeldarlehensvertrages zwischen der Y-GmbH und der X-GmbH entsprachen.
Betroffene Norm
§ 8b Abs. 3 S. 4, 7 KStG
Streitjahr 2021
Anmerkung
Praxishinweis
Die o.g. Entscheidung des FG Münster dürfte insbesondere für Start-ups und ihre Investoren, aber auch generell für konzerninterne Darlehensfinanzierungen von Bedeutung sein. Bei Start-up-Finanzierungen werden häufig fehlende Sicherheiten durch erhöhte Renditechancen kompensiert. Entscheidend für den Nachweis der Fremdüblichkeit sind vergleichbare Darlehensverhältnisse mit fremden Dritten. Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig (I R 4/26).
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2026, 13 K 905/24 K; BFH-anhängig: I R 4/26
