FG Münster: Keine Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG bei gewerblicher Prägung
Bei gewerblichen Beteiligungseinkünfte (Aufwärtsabfärbung) sowie gewerblicher Prägung einer Gesellschaft ist die Voraussetzung für eine Umqualifizierung von originär vermögensverwaltenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erfüllt und es liegt auch ein gewerbesteuerrechtlicher Gewerbebetrieb vor. Eine verfassungskonforme Einschränkung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG hält das FG Münster in einem solchen Fall, in dem eine Gesellschaft auch ohne Abfärbung bereits aufgrund gewerblicher Prägung der Gewerbesteuer unterliegen würde, für nicht geboten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2026, 15 K 1605/24 G
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG unterhält umfangreichen Grundbesitz, der im Wesentlichen zu Wohnzwecken vermietet wird. Zudem ist die GmbH & Co. KG an der D GmbH & Co. KG beteiligt und bezieht über diese Beteiligung gewerbliche Einkünfte (Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG).
Komplementärin der GmbH & Co. KG ist die X Verwaltungs-GmbH ohne am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligt zu sein. Die Anteile an der Komplementärin werden von der GmbH & Co. KG selbst gehalten (Einheits-GmbH & Co. KG). Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG übt (allein) die Komplementärin (Kapitalgesellschaft) aus (gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GmbH & Co. KG aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie der gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erfülle und somit auch ein gewerbesteuerrechtlicher Gewerbebetrieb vorliege.
Entscheidung
Das sieht auch das FG Münster so und verneint eine verfassungskonforme Einschränkung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, weil die GmbH & Co. KG auch ohne Abfärbung bereits aufgrund der gewerblichen Prägung der Gewerbesteuer unterliegen würde.
Gesetzliche Grundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG definiert als Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG.
- Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht (Alternative 2). Danach führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb (Abfärbung; vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Dementsprechend ist auch eine nur vermögensverwaltend tätige, gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 30.10.2024 IV R 19/22).
Kein Gewerbebetrieb bei Abfärbung
Die bisherige BFH-Rechtsprechung legt § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin aus, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG erzielt (Abfärbung), nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2023 IV R 24/20).
Gewerbesteuerpflicht bei gewerblicher Prägung zusätzlich zur Abfärbung
Im Streitfall würde die GmbH & Co. KG aber bereits aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG auch ohne die gewerblichen Beteiligungseinkünfte einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterhalten.
Nach Auffassung des FG überlagern die gewerblichen Beteiligungseinkünfte lediglich die gewerbliche Prägung, ohne sie zu verdrängen. Würden die Beteiligungseinkünfte wegfallen – oder nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt – bliebe die gewerbliche Prägung als selbstständige Grundlage der Gewerbesteuerpflicht bestehen.
Keine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG
Daher hält das FG im Streitfall eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG nicht für angezeigt, da die Prägung der GmbH & Co. KG durch eine Kapitalgesellschaft es sachlich rechtfertigt, die dergestalt geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb anzusehen und die erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Eine Freistellung der vermögensverwaltenden Einkünfte der GmbH & Co. KG aufgrund erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG scheidet im Streitfall aus, da Teile des Grundbesitzes der GmbH & Co. KG dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters gedient haben.
Betroffene Norm
§ 15 Abs. 3 EStG; § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG
Streitjahre 2016 bis 2021
Anmerkungen
Einordnung in die bisherige BFH-Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20
Das FG Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG nur dann geboten ist, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Dieser Sachverhalt lag der Entscheidung des BFH vom 05.09.2023 (IV R 24/20) zugrunde, da hier der Gewerbeertrag der Obergesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG um die Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft gekürzt wurde und durch Abfärbung Einkünfte gewerblich geworden wären, ohne dass die gewerblichen Beteiligungseinkünfte letztlich Bestandteil dieser Einkünfte sind.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem Streitfall aber nicht zugrunde, da die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG lediglich die parallel bestehende gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) überlagert und Letztere erhalten bliebe, würden die Beteiligungseinkünfte hinweggedacht bzw. nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werden.
Praxishinweis
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, in welchem Verhältnis gewerbliche Prägung und die vom BFH entwickelte verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG stehen, hat das FG die Revision zugelassen. Abzuwarten bleibt zunächst, ob die zulässige Revision tatsächlich eingelegt wird. Erst dann erhielte der BFH die Gelegenheit, sich zu der Streitfrage zu äußern. Bis dahin sollten entsprechende Fälle nach Möglichkeit offen gehalten werden.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2026, 15 K 1605/24 G, Revision ist zugelassen
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 30.10.2024, IV R 19/22 (NV), siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.12.2023, IV R 5/21, BStBl. II 2024, S. 845, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20, BFH/NV 2024, S. 88
BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 12.05.2016, IV R 1/13, BStBl. 2017 II S. 489
