FG Niedersachsen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pachtaufwendungen auch bei Weiterverpachtung von Immobilien
Sachverhalt
Die Klägerin (GmbH & Co. KG), deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung und der Vertrieb von Hotels ist, hat ein Hotel gepachtet und dieses wiederum an eine GmbH weiterverpachtet. Im Streitjahr 2008 betrugen die hieraus erzielten Pachterlöse insgesamt 1.178.410 Euro. Dem standen entsprechende Pachtaufwendungen i.H.v. 911.750 Euro gegenüber. Im Rahmen der Veranlagung rechnete das Finanzamt (Beklagte) die Pachtaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig hinzu.
Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Pachtaufwendungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Entscheidung
Die Pachtaufwendungen der Klägerin erfüllten die genannten Tatbestandsmerkmale ihrem Wortlaut nach. Insbesondere leistet die Klägerin die Pachtzahlungen für die „Benutzung“ von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Hinzurechnung sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnte. Vielmehr werden auch die Sachverhalte erfasst, in denen das Grundstück oder Gebäude angemietet und ganz oder teilweise durch Weitervermietung oder -verpachtung genutzt wird.
Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass eine Doppelbelastung beim Verpächter und der Klägerin als Pächterin vorliegt; der Senat ist jedoch nicht der Überzeugung, dass hierdurch bereits die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten wird. Die Vorgängervorschrift § 8 Nr. 7 GewStG a.F. wurde stets als nicht willkürlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bewertet. Zudem sei bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf die Verhältnisse des jeweils von der Hinzurechnung betroffenen Steuerpflichtigen abzustellen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es auch nicht zu einer verfassungswidrigen steuerlichen Gesamtbelastung. Es liegen keine Eingriffe in dem Schutzbereich des Art. 14 GG, den aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutz des Existenzminimums und auch kein Verstoß gegen das aus Art. 3 GG abgeleitete Recht auf Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das sogenannte Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit vor. Schließlich komme es bei der Klägerin durch die Hinzurechnung auch nicht zu einem unzulässigen Substanzverzehr.
Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, Art. 14 GG, Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG, Art. 3 GG
Streitjahr 2008
Anmerkungen
Der BFH hat die Revision als unzulässig abgelehnt, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde (BFH-Urteil vom 30.04.2013).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 30.04.2013, IV R 38/11
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.07.2011, 10 K 78/10