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25.06.2013
Unternehmensteuer

BFH: Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots auf laufende Anwendungen

Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt nicht für Aufwendungen, die sich auf die Substanz der dem Betriebsvermögen zugehörigen, zur Nutzung an die Kapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen (siehe auch BFH-Urteil vom 28.02.2013, Darstellung in den Deloitte Tax-News
 
Der BFH hebt das FG-Urteil auf. Die bisherigen Feststellungen des FG rechtfertigen nicht seine Entscheidung, § 3c Abs. 2 EStG sei auf die streitigen Aufwendungen nicht anzuwenden (BFH, Urteil vom 28.02.2013, IV R 4/11, nicht amtlich veröffentlicht).
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Urteil FG Rheinland Pfalz:

Sachverhalt

Die Klägerin in der Rechtsform der GmbH & Co. KG verpachtete seit Dezember 2000 ein Teil ihres selbst genutzten Grundstücks an die C-GmbH & Co. KG an der sie zu 40 % beteiligt war. Diese stellte ihre Geschäftstätigkeit zum 31.12.2002 aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage ein. Zum 01.01.2003 übernahm die Klägerin die restlichen Anteile an der C-GmbH & Co. KG. Aufgrund von Vereinbarungen vom Dezember 2002 und Februar 2004 wurde die monatliche Miete reduziert.
Im Jahr 2006 fand bei der Klägerin eine Steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass nach § 3c Abs. 2 EStG die mit der unentgeltlichen Überlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen seien, da die Ausgaben mit späteren Gewinnausschüttungen zusammenhingen. Die zuständige Finanzbehörde (Beklagter) übernahm die Ansicht des Prüfers und berücksichtigte im Besteuerungsbescheid die Hälfte der mit der Nutzungsüberlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe. Der dagegen gerichtete Einspruch führte nicht zum Erfolg.

Streitig ist, ob nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig sind.

Entscheidung

Die Klage führt zum Erfolg. Der Beklagte hat zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug gekürzt. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 2 EStG zwischen den Beteiligungserträgen und den streitigen Aufwendungen ist nicht gegeben.

Gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 EStG dürfen Betriebsausgaben die mit, nach § 3 Nr. 40 EStG a.F. zu Grunde liegenden, Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Im Gegensatz zur Anwendung des § 3 Abs. 1 EStG setzt diese Regelung keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus, vielmehr reicht hier nach h.M. jede objektive kausale oder finale Verknüpfung.

Trotz dieses weiten Auslegungsverständnisses existiert im vorliegenden Fall kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beteiligungserträgen und den streitigen Aufwendungen. Die hälftige Kürzung der Beteiligungsaufwendungen hängt gerade nicht davon ab, ob der Anteilseigner Erträge auf die Kapitalgesellschaft verlagert. Denn typische Beteiligungsaufwendungen wie Anschaffungskosten und Schuldzinsen der Finanzierung lassen die Höhe der Beteiligungserträge unberührt. Daher kann es für den wirtschaftlichen Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankommen, ob es zu einer möglichen Erhöhung der Beteiligungserträge kommt. Die eindeutige Zuordnung der betreffenden Aufwendungen zur Einkunftsquelle ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Betriebsaufspaltung handelt oder nicht. Der Verzicht auf Mietzahlungen hat hier vielmehr dem Fortbestehen der Einkunftsquelle gedient.

Betroffene Norm

§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG, § 3 Nr. 40 EStG a.F.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.02.2013, IV R 4/11, nicht amtlich veröffentlicht
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2009, 2 K 1486/08

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