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14.03.2019
Unternehmensteuer

Finanzverwaltung: Quellensteuerpflicht für Aufwendungen für Online-Marketing

Aktuell: Der Bayerische Finanzminister Füracker hat am 14.03.2019 über eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene berichtet, wonach inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen (Pressemitteilung). Am 03.04.2019 hat das BMF ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 03.04.2019, siehe Deloitte Tax-News). Somit ist die im Folgenden dargestellte Diskussion beendet. 

 -------------------------- Die folgenden Ausführungen geben den Rechtsstand und die Diskussionen vor dem 14.03.2019 wieder. Die hier von der Bayerischen Finanzverwaltung vertretene Auffassung wird so auf Bund-/Länder-Ebene nicht mehr weiter verfolgt. --------------------------------------------------------------------------------------

Hintergrund

Online-Marketing ist ein wesentlicher Bestandteil des Marketingkonzeptes von international agierenden Unternehmen, aber zunehmend auch von ganz lokal aufgestellten Unternehmen. Dabei wird neben der eigenen Internetpräsenz auf Angebote zur gesteuerten Platzierung von Werbung über Onlineplattformen zurück gegriffen. Das Spektrum an Formen der Platzierung von Werbung über diese Plattformen ist sehr weit. Eine sehr beliebte Form sind dabei Online-Kampagnen über die Suchplattformen wie Google oder Yahoo, wo vom Werbenden Keywords oder Adwords festgelegt werden, die dann zu einer Anzeige in entsprechenden Listen von Suchergebnissen führen. Die übliche Vergütungsform bei diesen Kampagnen basiert auf einer Vergütung, wenn der Plattform-Nutzer auf die jeweils angezeigte Anzeige klickt.

Aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung

Im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen im Bundesland Bayern werden Sachverhalte rund um Zahlungen von Online-Werbung an ausländische Empfänger aufgegriffen und geprüft. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass bei automatisierten Werbeleistungen über das Internet, bei denen sich die Suchmaschinen-Anbieter verpflichten, die Anzeigen der Kunden auf der Ergebnisseite der Suchmaschinen neben und über den Suchtreffern gezielt anhand vordefinierter Suchbegriffe anzuzeigen, die Zahlungen für diese Leistungen bei im Ausland ansässigen Anbietern der Quellensteuer nach § 50a EStG unterliegen.

Die Überlassung von Werbemöglichkeiten wird von der Finanzverwaltung nicht als Dienstleistung qualifiziert. Die Überlassung von Werberechten wird vielmehr unter den Rechtsbegriff des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f) aa) EStG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG subsumiert.

Diese Auffassung der bayerischen Finanzverwaltung ist sehr umstritten. Derzeit wird dieses Thema auf Bund/Länder-Ebene mit dem Ziel der Festlegung einer bundesweit einheitlichen Auffassung der Finanzverwaltung ergebnisoffen diskutiert.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

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