Investitionssofortprogramm: Regierungsentwurf mit steuerlichen Maßnahmen verabschiedet
Aktuell
- Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem zuvor vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt.
- Der Bundestag hat am 26.06.2025 das Gesetz mit einer Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf verabschiedet. Bei den Regelungen zur Forschungszulage wird die Anhebung des anzusetzenden förderfähigen Stundensatzes für Eigenleistungen sowie des Wertes für die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in § 3 Abs. 3 FZulG von 70 € auf 100 € ergänzt. BT-Drs. 21/629 (Beschlussempfehlung so angenommen)
- Der Bundesrat hat am 13.06.2025 seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf verabschiedet. Er unterstützt grundsätzlich die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen, sieht aber Verständigungsbedarf beim Ausgleich der mit dem Entwurf verbundenen Mindereinnahmen. BR-Drs. 2333/25 (B)
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für ein umfassendes steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet, das gezielt die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der deutschen Wirtschaft stärken soll. Hierzu sollen die degressive AfA wiedereingeführt und aufgestockt, der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise auf 10 Prozent gesenkt, die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen verbessert und die Forschungszulage attraktiver werden.
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 04.06.2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet. Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen sollen gezielt die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der deutschen Wirtschaft gestärkt werden. Es werden erste Maßnahmen des Koalitionsvertrages (siehe Deloitte Tax-News) von Union und SPD aufgegriffen.
Maßnahmen des Regierungsentwurfes
- Degressive AfA als „Investitions-Booster“: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, soll die Möglichkeit der degressiven Abschreibung wieder bestehen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
- Körperschaftsteuersatzsenkung: Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem 01.01.2028 schrittweise pro Jahr von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 gesenkt werden.
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes: Der anzusetzende Steuersatz für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG soll stufenweise von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und schließlich 25 Prozent ab VZ 2032 gesenkt werden. Ziel ist, parallel zur Körperschaftsteuersatzsenkung die steuerliche Gleichbehandlung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nachzuvollziehen.
- Förderung der Elektromobilität: Für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 für das Anlagevermögen angeschaffte Elektrofahrzeuge soll eine arithmetisch-degressiv Abschreibung möglich sein. Der Abschreibungssatz im Anschaffungsjahr soll 75 Prozent, im darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent betragen. Dies soll jedoch nur möglich sein, wenn keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden. Zudem soll die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von nach dem 30.06.2025 angeschaffte Elektro-Dienstwagen von derzeit 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
- Forschungsförderung: Die förderfähige Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs 5 FZulG soll für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben werden. Darüber hinaus soll durch einen neuen § 3 Abs 3b FZulG der Umfang der förderfähigen Aufwendungen um Gemein- und sonstige Betriebskosten erweitert werden, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten sollen ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst werden.
Weiteres Vorgehen
Nach dem Kabinettsbeschluss kann der parlamentarische Gesetzgebungsprozess starten. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat mit Verkürzung von Fristen schon am 13.06.2025 seine Stellungnahme abgeben wird. Der Bundestag befasst sich am 05.06.2025 bereits in erster Lesung mit einem zum Regierungsentwurf gleichlautenden Fraktionsentwurf von Union und SPD. Es findet dann zur Beschleunigung des Verfahrens ein paralleler Prozess statt. Es werden dann im Bundestag beide Gesetzgebungsverfahren zusammen geführt. Am Ende ist geplant, dass die 2./3. Lesung im Bundestag bereits am 27.06.2025 stattfindet. Am 11.07.2025 könnte der Bundesrat dann abschließend zum Gesetz beraten.
Fundstelle
CDU/CSU und SPD Bundestagsfraktion, gleichlautender Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BT-Drs. 21/323
