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10.07.2012
Unternehmensteuer

JStG 2013: Bundesrat nimmt Stellung

Der Bundesrat hat am 06.07.2012 seine Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2013 verabschiedet und sich dabei im Wesentlichen auf die umfangreichen Änderungsempfehlungen und Prüfbitten der Ausschüsse (Drs. 302/1/12 vom 22.06.2012) gestützt. Einige Punkte aus dem von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP erstellten Positionspapier zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts (12-Punkte-Programm) sind in die Vorschläge des Bundesrates eingeflossen. Im nächsten Schritt wird die Bundesregierung sich zur Stellungnahme des Bundesrates äußern und ihre Stellungnahme und Gegenäußerung an den Bundestag weiterleiten. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist voraussichtlich für den 26.10.2012 vorgesehen, die abschließende Beratung im Bundesrat für den 23.11.2012.

Die Stellungnahme des Bundesrats enthält insbesondere folgende konkrete Änderungsvorschläge:

  • Hybride Finanzierungen (Punkt 4 des 12-Punkte-Programms): Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung bei hybriden Finanzierungen. Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, sollen nur noch von der Bemessungsgrundlage freigestellt werden, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen. Diese Regelung soll auch im Rahmen der Abgeltungsteuer nachvollzogen werden. In den Fällen, in denen die Zahlung bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat, kommt der Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung. Wurde die Zahlung bei der leistenden Körperschaft als Betriebsausgabe berücksichtigt, sollen dagegen die Erträge beim Anteilseigner dem tariflichen Einkommensteuersatz unterliegen. (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d, § 32d Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 4d S. 4 - neu - und § 52 Abs. 45 - neu – EStG-E; § 8b Abs. 1 S. 2 und § 34 Abs. 7 S. 11 - neu – KStG-E)
  • Kurzfristiger Eigenhandel: Anteile, die für den kurzfristigen Eigenhandel bei Banken, Finanzdienstleistern und Finanzunternehmen i. S. d. KWG vorgesehen sind, sind aus dem Anwendungsbereich der Regelungen zur allgemeinen Veräußerungsgewinnbefreiung und zur Dividendenfreistellung ausgenommen (§ 8b Abs. 7 KStG). Zukünftig sollen die Ausnahmeregelungen auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG bzw. entsprechende Unternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden und damit der bankenspezifischen Zielrichtung Rechnung getragen werden. (§ 3 Nr. 40 EStG-E, § 8b Abs. 7 und § 34 Abs. 7 S. 12 - neu – KStG-E)
  • Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen: Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH, 12.05.2011). Die Anwendbarkeit soll nun dahingehend eingeschränkt werden, dass die notwendigen und angemessenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden können, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. (§ 33 Abs. 3a –neu- EStG-E)
  • Lohnsteuer-Nachschau: Es soll eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfungen an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen werden. (§ 42g –neu-EStG-E)
  • Steuerpflicht von Streubesitzdividenden: Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Streubesitzbeteiligungen (Beteiligung von unter 10 %) sollen steuerpflichtig werden. Künftig steuerfrei sollen nur noch Beteiligungserträge bleiben, wenn die Beteiligung zu Beginn des Veranlagungszeitraums mindestens 10 % beträgt. Der Ersterwerb oder Hinzuerwerb einer mindestens 10%igen Beteiligung innerhalb eines Veranlagungszeitraums soll auf den Beginn des Veranlagungszeitraums zurückbezogen werden. Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze sollen zu den unmittelbaren Beteiligungen auch die über eine Personengesellschaft gehaltene Beteiligung gezählt werden. Im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligungen werden dem Gesellschafter unmittelbar und nicht über den Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet. Die Verlustverrechnung soll dahingehend eingeschränkt werden, dass Betriebsausgaben und Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Streubesitzbeteiligungen nur mit Erträgen und Gewinnen aus diesen Beteiligungen verrechnet werden können. Nicht ausgeglichene Betriebsausgaben und Gewinnminderungen können unbefristet vorgetragen werden, unterliegen aber im Falle eines Anteilseignerwechsels den Verlustabzugsbeschränkungen des § 8c KStG. Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit Streubesitzbeteiligungen stehen, werden nicht in die Regelung der Zinsschranke einbezogen. Im Organkreis erfolgt die Prüfung der Beteiligungsgrenze bei jeder einzelnen Gesellschaft, eine Zusammenrechnung ist nicht vorgesehen. Auf der Ebene des Organträgers werden eigene und über die Organgesellschaften zugerechnete Erträge und Aufwendungen aus Streubesitzbeteiligungen zusammengefasst; ein negativer Saldo wird beim Organträger vorgetragen.
    Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 angewendet werden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr jedoch erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31.12.2011 beginnt (im Regelfall ab Veranlagungszeitraum 2013). Im InvStG sollen die Reglungen entsprechend nachvollzogen werden. (§ 8b Abs. 4 – neu – KStG-E, siehe auch Deloitte Tax-News: EuGH-Rechtsprechung und neue Entwicklungen zum Kapitalertragsteuereinbehalt auf inländische Dividenden; EuGH, Urteil vom 20.10.2011, C-284-09, Deloitte Tax-News)
  • Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung (Punkt 12 des 12-Punkte-Programms): Bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung einer Gesellschaft mit hohen stillen Reserven auf eine Verlustgesellschaft sollen die im Rückwirkungszeitraum entstandenen positiven Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers nicht mehr mit den Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden dürfen. Ist der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft oder eine Personengesellschaft, sollen die Regelungen entsprechend gelten. Die Regelung soll für Umwandlungen oder Einbringungen anzuwenden sein, die nach dem Tag der 3. Lesung im Bundestag (derzeit für den 26.10.2012 vorgesehen) ins Register eingetragen werden. Für Einbringungen, die nicht in ein Register eingetragen werden müssen, soll die Neuregelung erstmals anzuwenden sein, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem Tag der 3. Lesung im Bundestag übergegangen ist.
  • Streichung der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Die beabsichtigte Kürzung der Aufbewahrungsfristen um 2 bzw. 3 Jahre soll nicht umgesetzt werden. Eine Verkürzung erschwere die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und führe de facto zu einer Verkürzung der Festsetzungsfrist. Zudem würden strafrechtliche Ermittlungen erschwert, da erforderliche Beweismittel mangels gesetzlicher Aufbewahrungspflicht vielfach nicht mehr vorhanden seien.
  • Ablaufhemmung bei Abzugsverpflichtungen - Haftungsbescheid: Hat ein Steuerabzugsverpflichteter Steuern für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht durch eine Außenprüfung beim Steuerabzugsverpflichteten gehemmt. Zukünftig soll bis zum Ablauf der für den Entrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist der Erlass eines Haftungsbescheids zulässig sein.
  • Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten im ErbStG: Mit der vorgeschlagenen Umsetzung verschiedener Maßnahmen im ErbStG will der Bundesrat Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen Privatvermögen dem Betriebsvermögen zugeführt werden, um erbschaftsteuerliche Begünstigungen zu erhalten, verhindern (Kritik im Rahmen des BFH-Beschluss vom 05.10.2011, II R 09/11: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 01.01.2009 geltenden ErbStG, Deloitte Tax-News)
    Dies soll dadurch erreicht werden, dass „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und anderen Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist“, als Verwaltungsvermögen qualifiziert werden. Von Geringfügigkeit ist auszugehen, wenn deren Wert insgesamt „10% des nach § 203 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten Jahresertrages (§ 201 Abs. 2 S. 4 BewG)“ oder hilfsweise des gemeinen Werts im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 des BewG, mindestens des Substanzwerts (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG) nicht übersteigt. Hierzu gehören auch Forderungen, die aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen stammen. Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit bilden kein Verwaltungsvermögen (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen). Für Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute gibt es Ausnahmen. Mit der in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Reinvestitionsregelung für Verwaltungsvermögen, das zwei Jahre nach Erwerb in begünstigtes Vermögen investiert wird sowie der Beschränkung des jungen Verwaltungsvermögens auf eingelegtes Vermögen sind auch Entlastungen für den Steuerpflichtigen vorgesehen. Die Änderungen im ErbStG sollen nach den Vorstellungen des Bundesrates auf Erwerbe anzuwenden sein, die am Tag nach der 3. Lesung des Bundestages (derzeit für den 26.10.2012 vorgesehen) entstehen. (§ 13a Abs. 4, Abs. 5a –neu, § 13b Abs. 2, Abs. 2a ErbStG-E)
  • GrESt-Befreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften: Auf Antrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen sollen Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften erleichtert werden und unter die Befreiungsvorschriften des GrEStG fallen. Der Antrag vom 04.07.2012 (Drs. 302/4/12) entspricht vollinhaltlich dem BR-Beschluss vom 30.03.2012 (Drs. 737/11(B)).
  • Vorschläge zur Änderung des Investmentsteuerrechts: Der Bundesrat hat in seine Stellungnahme Vorschläge zur Änderung des Investmentsteuergesetzes aufgenommen. Die verschärfenden Regelungsvorschläge und Prüfbitten sehen Änderungen bei der Verteilung von Werbungskosten auf Fondserträge, die Einführung einer gesetzlichen Ausschüttungsreihenfolge für Investmentvermögen, Maßnahmen zur Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts bei über Investmentvermögen bezogene Dividenden und die Einführung einer Missbrauchsvermeidungsvorschrift im Zusammenhang mit dem sog. Bond-Stripping vor. Mehr 

Des Weiteren bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Änderungen einiger Gesetzesvorschriften zu prüfen. Folgende Prüfbitten sind von besonderer Bedeutung:

  • Progressionsmodell: Der Bundesrat bittet zu prüfen, welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung von steuerlichen Gestaltungen durch Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts geboten sind. (§§ 15b, 32b EStG)
  • E-Mobilität: Für Elektro- und Hybridfahrzeuge ist bei der 1%-Regelung der Dienstwagenbesteuerung eine pauschale Listenpreisminderung im Regierungsentwurf vorgesehen, die u.a. von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs abhängt. Der Bundesrat begrüßt zwar die Einführung eines Nachteilsausgleiches, hält aber den damit verbundenen Prüfungs- und Erklärungsaufwand für zu umfangreich. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die gewünschte Förderung der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen mit einer praktikablen und unbürokratischen Lösung erreicht werden kann.
  • Verhinderung weißer Einkünfte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Der BFH hat entschieden, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die in einem DBA die Freistellungsmethode vorgesehen ist (§ 50d Abs. 8 EStG), die Anwendung der Freistellung nicht eingeschränkt wird, wenn der andere Vertragsstaat die Besteuerung der betreffenden Einkünfte unterlässt, obgleich ihm das Besteuerungsrecht zusteht; diese Einkünfte blieben gänzlich unbesteuert (§ 50d Abs. 9 EStG, BFH, I R 27/11, Deloitte Tax-News) Um das Ziel der Einmalbesteuerung sicherzustellen, bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die Regelung geändert werden muss.
  • Sondervergütungen dem DBA-Unternehmensgewinn zuzurechnen (§ 50d Absatz 10 EStG): Auf Empfehlung des Finanzausschusses fragt der Bundesrat an: Muss die Regelung des § 50d Absatz 10 EStG im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH, I R 74/09, Deloitte Tax-News) geändert werden, um der gesetzgeberischen Zielsetzung Rechnung zu tragen?
  • Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven: Der Bundesrat fragt: Soll eine Regelung eingeführt werden, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern auf die Besteuerung verzichtet wurde? (siehe BFH, I R 81/09)
  • Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts (Punkte 6 und 7 des 12-Punkte-Programms): Kann die dringend erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen des JStG 2013 aufkommensneutral umgesetzt werden (Eckpunkte: gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte, Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen, Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung)?
  • Finale Betriebsstättenverluste: Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Verluste eines inländischen Unternehmens aus dessen ausländischer Betriebstätte im Inland berücksichtigt werden, soweit sie "endgültig" werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung unter Berücksichtigung aktuell zur Entscheidung anstehender EuGH-Verfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Lösung erforderlich ist, die die inländische Verrechnung endgültiger ausländischer Betriebstättenverluste auf das unionsrechtlich Erforderliche beschränkt.
  • Wertpapierleihe (Punkt 11 des 12-Punkte): Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet werden soll. (§ 8b Abs. 10 KStG)
  • Organschaft (Punkt 1 des 12-Punkte-Programms): Können durch den Verzicht auf formelle Erfordernisse für die Anerkennung der Organschaft Erleichterungen für Unternehmen und Verwaltung erreicht werden? Besteht ein gesetzlicher Handlungsbedarf zur aktuellen BFH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Organschaft (Wirtschaftliche Eingliederung in eine britische Kapitalgesellschaft) oder zu Vertragsverletzungen und anhängigen Klagen vor dem EuGH (doppelter Inlandsbezug bei Organgesellschaft)?
  • Gestaltungen zur Erlangung steuerlicher Vorteile im Rahmen von Umstrukturierungen: Betriebsvermögen und Beteiligungen können gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten in Kapitalgesellschaften eingebracht werden. Die Anzahl und die Höhe der gewährten Gesellschaftsrechte sind dabei nicht relevant. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Einbringende neben neuen Gesellschaftsrechten Zuzahlungen erhält, soweit diese den Buchwert des eingebrachten Vermögens nicht übersteigen. Aufgrund jüngster Medienberichte fragt der Bundesrat: Sind die Regelungen des UmwStG zu ändern, da Gestaltungen zu einer steuerbegünstigten Umstrukturierung führen können, obwohl es sich bei rein wirtschaftlicher Betrachtung um einen Veräußerungstatbestand handeln dürfte?
  • Normierung der Antragsfrist bei Umstrukturierungen: Umstrukturierungen können nur auf Antrag zum Buchwert durchgeführt werden. Die Antragsform und -frist sollte normiert werden und hinsichtlich Person des Antragsberechtigten und der Anbringungsbehörde sollte eine Vereinheitlichung erfolgen.
  • Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Strukturen im GrEStG: Gestaltungen bei großen Immobilientransaktionen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer (RETT-Blocker-Strukturen) sollten durch gesetzliche Regelungen verhindert werden.

Fundstellen
Bundesrat, Stellungnahme vom 06.07.2012, BR-Drs. 302/12(B)
Bundesrat bereitet Stellungnahme vor, Deloitte Tax-News vom 28.06.2012
Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse Bundesrat, BR-Drs. 302/1/12 Bundesregierung, Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2013, BT-Drs. 17/10000, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Koalitionsfraktionen: Zwölf Punkte zur Reform der Unternehmensbesteuerung Deloitte Tax-News vom 16.06.2012

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