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03.09.2020
Unternehmensteuer

JStG 2020: Regierungsentwurf verabschiedet

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren im Wesentlichen aus notwendiger Anpassung an EU-Vorgaben und die EuGH-Rechtsprechung sowie aus Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH. Gegenüber dem Referentenentwurf gab es kleinere Änderungen.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Der Gesetzentwurf enthält umfangreichen Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts und weiteren Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht sowie weiteren Gesetzen. Diese Änderungen basieren im Wesentlichen auf notwendige Anpassungen durch die EuGH-Rechtsprechung sowie die des Bundesfinanzhofes und die notwendige Umsetzung technischen Regelungsbedarfs.

Es ist mit einer zügigen parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs zu rechnen. Für Anfang November 2020 ist der Abschluss der Beratungen im Bundestag vorgesehen. Am 27.11.2020 könnte dann die abschließende Beratung um Bundesrat erfolgen.

Regierungsentwurf

Gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) gibt es einige Änderungen, die im folgenden kurzen Überblick kursiv dargestellt sind.

Einkommensteuer

  • Ausweitung der Steuerfreiheit für bisher nur in Deutschland gezahltes Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG, auf von ausländischen Rechtsträgern mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz gezahlte Leistungen. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG-E
  • Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz (siehe Deloitte Tax-News) wurde § 3 Nr. 28a EStG neu eingeführt und damit eine bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung soll bis verlängert werden auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.
  • Erweiterung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Absenkung der Anforderung an die betriebliche Nutzung der begünstigten Wirtschaftsgüter, auf eine zu mehr als 50 Prozent (bisher ausschließlich/fast ausschließlich) betriebliche Nutzung, soll nicht weiter verfolgt werden, vielmehr wird jedoch die Förderfähigkeit auf die Vermietung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter erweitert. Begünstigte Betriebe müssten künftig die einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro überschreiten, um die Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen zu können. Zudem soll der Umfang der begünstigten Investitionskosten nach § 7g EStG von 40 auf 50 Prozent angehoben werden. § 7g Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG-E
  • Durch die Änderung des § 7h Abs. 2 S. 1 EStG sollen offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen für die Steuerbegünstigungsvorschrift des § 7h EStG für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung mehr entfalten.
  • Als Reaktion auf verschiedene BFH-Rechtsprechungen (siehe Deloitte-Tax-News) soll in § 8 Abs. 4 EStG eine gesetzliche Definition der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ aufgenommen werden. Damit soll klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Diese gesetzliche Definition orientiert sich am am Anfang des Jahres veröffentlichten BMF-Schreiben (siehe Deloitte Tax-News)
  • Die Änderung der Regelung von Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG, wird anders als im Referentenentwurf, nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Vorgesehen war im Referentenentwurf, dass zukünftig auch Erträge aus Forderungen erfasst werden soll, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages, eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Die Änderung war als eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 12.05.2015 vorgesehen (siehe Deloitte Tax-News).
  • Um komplexe Rückabwicklungsverfahren zu vermeiden, soll bei Anteilen ausländischer Aktiengesellschaften, für die keine Gegenleistung erbracht wurde, immer ein Kapitalertrag von Null angesetzt werden. § 20 Abs. 4a S. 5 EStG-E
  • Die Grenze der verbilligten Überlassung einer Wohnung von 66 % der ortsüblichen Miete und die im Rahmen des Werbungskostenabzuges daraus folgende generelle Aufteilung in einen entgeltlich und unentgeltlichen vermieteten Teil bei Unterschreitung, soll auf 50 % herabgesetzt werden. Angefallene Werbungskosten können nur auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. § 21 Abs. 2 S. 1 EStG-E
  • Zu Vermeidung einer doppelten Steuerfreistellung unterliegen Erträge aus Investmentfondanteile, die im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gehalten werden, ab dem VZ 2021 nicht der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 InvStG soll von der Änderung unberührt bleiben. § 22 Nr. 5 S. 15 EStG-E
  • Durch die Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG soll sichergestellt werden, dass nur die Einkünfte eines Gesellschafters aus Forderungen der tariflichen Steuer nach § 32a EStG unterliegen, wenn diesen auf Ebene der Gesellschaft Betriebsausgaben gegenüberstehen.
  • Um den Bürokratieaufwand und die Bürokratiekosten zu mindern, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen sollen vollständig ersetzt werden. Die Neuregelung kann bereits ab dem 01.01.2023 angewendet werden (Pilotprojekt), der Regelbetrieb soll ab dem 01.01.2024 erfolgen. § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG-E
  • Der Arbeitgeber soll bei einer Änderung der privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nur verpflichtet werden, den Lohnsteuerabzug zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Das sei regelmäßig der Fall bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung. Nicht wirtschaftlich zumutbar sei eine Neuberechnung, welches das Lohnberechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann. § 41c Abs. 1 S. 2 EStG-E
  • Durch § 50 Abs. 1 S. 3 –neu– EStG-E soll eine Übermaßbesteuerung eines beschränkt Steuerpflichtigen verhindert werden. Danach soll die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflussen.
  • Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 6.12.20018, C-480/17) sollen Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abweichend von der bisherigen Regelung auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. § 50 Abs. 1a –neu– EStG-E
  • Mit dem Klimaschutzpaket 2030 wurde die Mobilitätsprämie mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eingeführt (Siehe Deloitte Tax-News). Mit der Neufassung des § 105 EStG soll das Verfahren zur Gewährung der Prämie vereinfacht werden. Es soll eine Festsetzung mit dem Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erfolgen.

 

Körperschaftsteuer

  • Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorrübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen soll in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 5 und 6 –neu– KStG-E überführt werden.

Gewerbesteuer

  • Die Steuerbefreiung für die vorrübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen soll für die Gewerbesteuer entsprechend gelten. § 3 Nr. 15 GewStG-E
  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beteiligungsverlusten von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds soll in § 8 Nr. 8 GewStG ausgeschlossen werden.

Umsatzsteuergesetz

  •  Anpassungen an Regelungen der MwStSystRL:
     -  Steuerbefreiung für Leistungen die der Förderung des öffentlichen 
        Gesundheitswesens dienen. § 4 Nr. 14 Buchst. f –neu– UStG-E
    -   Klarstellung im Zusammenhang mit Betreuungsleistungen an 
        körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftigen Personen § 4 Nr. 16
        UStG
  • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG soll klarstellend um Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen ergänzt werden
  • Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, sollen als begünstigte Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d –neu– UStG-E anerkannt werden.
  • Der Übergang der Steuerschuldnerschaft im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger soll auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert werden. Sie soll sich dabei auf Unternehmer beschränken, die als Wiederverkäufer agieren. § 13b Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 5 S. 6 UStG-E
  • Durch die Änderung des § 14 Abs. 4 S. 4 UStG soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellt, da sie im Hinblick auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug keine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet.
  • Preisnachlässe und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Lieferkette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer sollen eine Minderung der Bemessungsgrundlage und dementsprechende Vorsteuerkorrektur bei dem Abnehmer auslösen, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Änderung ist eine Umsetzung der BFH-Rechtsprechung (siehe Deloitte Tax-News) und des BMF-Schreibens (siehe Deloitte Tax-News) in § 17 Abs. 1 S. 6 UStG-E.
  • Umsetzung eines Mehrwertsteuer-Digitalpakets auf Grundlage der EU Richtlinie (siehe Deloitte Tax-News) bezüglich bestimmter mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen. §§ 18i, 18j, 18k –neu– UStG-E
    - Das bisherige Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet
      ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG
      erbringen, soll nach dem 30.06.2021 auf Lieferungen innerhalb eines
      Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle,
      innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs
      ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder
      Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden.
    - Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen bis 150 Euro aus
      dem Drittlandsgebiet soll nach dem 30.06.2021 ein neuer Import-One-
      Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.
    - Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet
      eingeführten Gegenständen in Sendungen von höchstens 150 Euro oder
      die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung
      im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer
      elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer
      Plattform, eines Portals, etc. unterstützen, sollen behandelt werden, als
      ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
    - Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen
      Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und
      endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen,
      soll es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-
      Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf
      inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung
      der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet,
      anzumelden und zu entrichten.
  • Mit dem Ziel der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung sol der § 27a UStG geändert und für die Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung einer erteilten USt-IdNr. Geschaffen werden.

Abgabenordnung:

  • Nach dem Wegzug ins Ausland soll die Zuständigkeit der noch ausstehenden Veranlagung des ehemals unbeschränkt Steuerpflichtigen beim bisher zuständigen Finanzamt verbleiben. § 19 Abs. 2 S. 3 –neu– AO-E
  • Verzicht auf eine Mitteilungspflicht im Sinne des § 138 AO. Beim Erwerb oder der Veräußerung einer Beteiligung um eine börsennotierte Beteiligung von weniger als 1 Prozent und mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse soll auf die Mitteilungspflicht verzichtet werden. Bereits gehaltene Beteiligungen sollen in die Ermittlung der 1-Prozent-Grenze einbezogen werden. § 138 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2-4 -neu– AO-E
  • Mitteilungspflichtige Steuerpflichtige im Sinne des § 138 AO sollen auch Personengesellschaften sein. § 138 Abs. 5 S. 1-3 AO-E
  • Das Antragserfordernis zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern in einem anderen Mitgliedstaat soll für Steuerpflichtige abgeschafft werden. § 146 Abs. 2a –neu- AO-E
  • Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Verordnungsermächtigung für das Bundesfinanzministerium, ein einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzspeicherungen für den standardisierten Export und die standardisierte Speicherung von Daten festzulegen zu können, wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.

Grunderwerbsteuer

  • Anpassung der §§ 5 und 6 GrEStG infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU. Gesellschafter in der Rechtsform der britischen Limited sollen durch die Anpassung weiterhin die Steuervergünstigungen erhalten. Die Änderung soll erstmalig auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31.01.2020 verwirklicht werden. § 5 Abs. 3 S. 2 und § 6 Abs. 3 S. 3 –neu– GrEStG-E

Erbschaftsteuer

  • Die Anpassung des § 5 Abs. 1 ErbStG soll eine Doppelbegünstigung des Zugewinnausgleichs eines überlebenden Ehegattens oder Lebenspartners ausschließen, welcher nicht Erbe geworden wäre und ihm kein Vermächtnis zustünde. Durch § 5 Abs. 1 S. 6 –neu– ErbStG-E soll die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden.
  • Um eine durch die BFH-Rechtsprechung ausgelöste Ungleichbehandlung der Steuernachzahlungen und Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr zu beseitigen, sollen Steuererstattungsansprüche mit in den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG einbezogen werden. Steuerschulden sollen abzugsfähig sein (siehe Deloitte Tax-News). § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG-E
  • Um einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch einen unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, zu beseitigen, sollen nach § 10 Abs. 6 S. 5-10 ErbStG-E nun die Schulden und Lasten anteilig gekürzt werden, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.
  • Für eine Änderung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO soll eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen werden. § 14 Abs. 2 S. 1 ErbStG-E Zudem soll sichergestellt werden, dass der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten und in solchen Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann. § 14 Abs. 2 S. 2 ErbStG-E

Weitere Gesetze

  • Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Investmentsteuergesetz, dem Finanzverwaltungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz, dem Steuerstatistik-Gesetz und dem Bewertungsgesetz vor.

Fundstelle

 Bundesregierung, Regierungsentwurf Jahressteuergesetzes 2020

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