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23.09.2019
Unternehmensteuer

JStG2019: Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung

 Aktuell:

 

Hintergrund

 Mit dem von der Bundesregierung am 31.07.2019 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (siehe Deloitte Tax-News ) sollen verschiedene Lenkungsziele, wie die Förderung der E-Mobilität, die Vereinfachung und Digitalisierbarkeit des Steuerverfahrens oder die Bekämpfung von Steuergestaltungen verfolgt werden. Darüber hinaus soll auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung und EU-Rechtsänderungen reagiert werden.

Der Bundesrat hat seine umfangreiche Stellungnahme in der Sitzung am 20.09.2019 verabschiedet. Die Stellungnahme enthält konkrete Änderungsvorschläge zu den Regelungen des Regierungsentwurfes, Prüfaufträge und Vorschläge für die Ergänzung des Gesetzes.

Stellungnahme Bundesrat

 Im Folgenden werden ausgewählte Vorschläge des Bundesrates vorgestellt:

  • Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 15.11.2017 (siehe Deloitte Tax-News) entschieden, dass ein im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch für eine nach § 7g EStG begünstigte Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers verwendet werden kann. Eine uneingeschränkte Anwendung dieses Urteils würde nach Auffassung des Bundesrates die Verschiebung von Gewinnen zwischen Mitunternehmern ermöglichen. Zur Vermeidung solcher vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuergestaltungen sollte daher § 7g Absatz 7 EStG dahingehend angepasst werden, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags parallel zum Vermögensbereich der Inanspruchnahme vorzunehmen ist.
  • Zur Vermeidung des bürokratischen Aufwands, der mit der Führung der Teilnehmerlisten bei Betriebsveranstaltung verbunden ist, soll nach dem Vorschlag des Bundesrates der Arbeitgeber auf die Führung solcher Listen im Wege eines Wahlrechts verzichten können. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung – ohne Berücksichtigung eines Freibetrags - pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG versteuern.
  • Der Arbeitgeber hat die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zuzuordnen (sog. IST-Prinzip). Danach werden die Steuerabzugsbeträge dem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zugeordnet, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Absatz 2 EStG). Die Bescheinigung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt dagegen für das Kalenderjahr für das der Arbeitslohn bezogen wird (sog. FÜR-Prinzip). Dies führt bei maschinellen Abgleichen durch die Finanzämter zu Fehlinterpretationen und unnötigen zeit- und arbeitsaufwendigen Rückfragen. Zu diesem Zweck soll nach den Vorstellungen des Bundesrates das Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren auf das "FÜR-Prinzip" umgestellt werden.
  • Es wird vorgeschlagen, den Freibetrag für Übungsleiter von 2 400 Euro auf 3 000 Euro, sowie die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro anzuheben. (§ 3 Nr. 26 S. 1, Nr. 26a S. 1 EStG)
  • Ab 2020 soll nach dem Vorschlag des Bundesrates die GWG-Grenze auf 1.000 Euro angehoben und gleichzeitig die Sammelposten-Regelung abgeschafft werden.
  • Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen in einem neuen § 17 Abs. 2a EStG-E zur Definition der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie zum Verlustabzug beim Ausfall einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung einer Aktie in § 20 Abs. 2 S. 3 EStG-E sollen deutlich eingeschränkt und auf den tatsächlichen Regelungsbedarf reduziert werden.
  • Die Absenkung der Entgeltlichkeitsgrenze bei verbilligter Wohnungsüberlassung von 66% auf 50% wird vom Bundesrat vorgeschlagen.
  • Es soll geprüft werden, ob konkret benannte Nachbesserungen bei den Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug von Betreibern von Internet-Dienstleistungsplattform (u.a. Crowdlending) umgesetzt werden können.
  • Die Obergrenze für das vereinfachte Zuwendungsnachweis-Verfahren bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen soll von 200 auf 300 Euro angehoben werden.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 8b Abs. 1 S. 4 KStG auf eine periodenübergreifende Betrachtung ausgeweitet werden kann.
  • Mit einer Ergänzung in § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG soll nach dem Vorschlag des Bundesrates erreicht werden, dass die Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft mit der Aufwärtsverschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, steuerlich gleichbehandelt wird.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des sogenannten Bankenprivilegs des § 19 Abs. 1 GewSt-Durchführungsverordnung dahingehend einzuschränken ist, dass Institute im Sinne des § 2 Abs. 1 KWG, insbesondere Konzernfinanzierungsgesellschaften, von der Begünstigung bei der Hinzurechnung ausgeschlossen sind.
  • Der Bundesrat schlägt eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze in der USt von 17.500 Euro auf 21.400 Euro vor. (diese Änderung ist auch im BEG III enthalten, siehe Deloitte Tax-News)
  • Weiterhin wird eine Anhebung der Grenze für die USt-IST-Besteuerung von 500.000 Euro Jahresumsatz auf 600.000 Euro vorgeschlagen.
  • Die Freigrenze, bis zu der für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft keine Körperschaft- und Gewerbesteuer-Erklärungen abgegeben werden müssen, soll von 35.000 Euro auf 45.000 Euro Einnahmen im Jahr angehoben werden.

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 356/19 (B)

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