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09.06.2020
Unternehmensteuer

Konjunkturpaket 2020: Erste Anwenderanalyse steuerrelevanter Maßnahmen

Das am 03.06.2020 im Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD verabschiedete Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket enthält eine Vielzahl von steuerrelevanten Maßnahmen, die teilweise langfristige Wirkung für Unternehmen haben und über die reine Steuerzahlung hinausgehen. In einer ersten Analyse werden zum Beispiel die Auswirkungen von Maßnahmen auf Buchführungssystem oder die Kommunikation mit der Finanzverwaltung dargestellt.  

Hintergrund

Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket im Volumen von 130 Mrd. Euro geeinigt. Das Paket sieht eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen, die teilweise sehr kurzfristig gesetzlich umgesetzt werden sollen (siehe Deloitte Tax-News). Darüber hinaus sind auch Maßnahmen auf der Ebene der Verwaltung vorgesehen, die indirekt auch Auswirkungen auf Unternehmen haben. 

Analyse der Auswirkungen auf Unternehmen

Mit einer ersten Analyse werden für Unternehmen wichtige Maßnahmen herausgegriffen und die Auswirkungen kurz dargestellt.

Auswirkungen auf Buchführungssystem

Anpassung der Umsatzsteuersätze

Die Diskussion über den Umsetzungsaufwand der zwingenden Maßnahmen des Konjunkturpakets sowie der im Paket enthaltenen Wahlrechte ist in vollem Gange. In den Buchführungssystemen ist kurzfristig insbesondere die Senkung der Umsatzsteuersätze abzubilden (siehe Deloitte Tax-News). Je nach Buchungslogik müssen hierzu entweder Konten (z.B. in DATEV) oder Steuerschlüssel angepasst oder neu geschaffen werden. Für Buchführungssysteme, die nach einer Steuerschlüssellogik funktionieren, ist zu prüfen, ob für den Zeitraum der temporären Umsatzsteuersenkung neue Schlüssel kreiert und implementiert werden müssen (so z.B. im Standard-Setup bei SAP) oder ob die Möglichkeit besteht, existierende Steuerschlüssel mit Gültigkeitszeiträumen zu versehen (so z.B. bei Oracle ERP). Mit den vorgenannten Maßnahmen ist es in Systemen mit hochintegrierten Prozessabläufen aber nicht getan: Die sog. „Steuerfindung“, also die (automatisierte) Ableitung der richtigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen, muss die vielfältigen Geschäftsvorfallvarianten des Unternehmens berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere die präzise Unterscheidung des Leistungszeitpunktes für den Steuersatz und des Meldezeitpunkt für die Voranmeldung beachtet werden. Dies kann sich dann z.B. auf den Rechnungsdruck und die vielfach hochautomatisierte Eingangsrechnungsverarbeitung auswirken. 

Wie vorstehend beschrieben ist wesentlicher Teil des Konjunkturpaketes die vorübergehende Absenkung des Umsatzsteuersatzes. Neben dessen Einfluss auf das verwendete ERP-System besteht auch ein Einfluss auf alle Vor- und Nebensysteme, in denen Geschäftsvorfälle mit Umsatzsteuer oder Vorsteuer verarbeitet werden. Hierzu gehören insbesondere:

Kassensysteme

Der im Kassensystem verwendete Steuersatz ist ab dem 01.07.2020 von 19% bzw. 7% auf 16 % bzw. 5 % anzupassen. Diese Anpassung ist ab dem 01.01.2021 wieder auf die bisher geltenden Sätze zurück zu schlüsseln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kassensysteme häufig aus dem ERP-System mit Daten beliefert werden. Auch auf dem Kassenbon bzw. einer Rechnung aus dem Kassensystem ist sicherzustellen, dass die Steuerbeträge mit dem richtigen Steuersatz ausgewiesen werden.

Sofern sich diese Anpassung im Kassensystem nur über einen zusätzlichen Steuercode realisieren lässt, müssen alle Mitarbeiter, die mit dem Kassieren betraut sind, hinsichtlich der Verwendung des jeweils gültigen Steuersatzes angewiesen und geschult werden.

Reisekostensysteme

Viele Reisekostensysteme erfassen die Reisekosten getrennt nach Steuersätzen. Wie beim Kassensystem bereits beschrieben, sind diese zum  01.07.2020 anzupassen. Die Spesenabrechnungen müssen damit zukünftig genau überprüft werden, ob der richtige Steuersatz ausgewählt wurde. Je nach Reisekostensystem könnten ggf. weitere Änderungen erforderlich sein, z.B. die Spesenkategorie.

Wahlrechts zur degressiven AfA

Soll aus ertragsteuerlichen Gründen das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung für zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2021 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.), sind zumindest die folgenden Punkte zu bedenken:

  • Prüfung, ob die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts handelsrechtlich – sowohl für Zwecke des Einzel- als auch des Konzernabschlusses – nachvollzogen werden kann und soll.
  • Je nach gewähltem Vorgehen: Prüfung der Erweiterung der Anlagenbuchhaltung um einen steuerlichen Bewertungsbereich.
  • Konfiguration der handels- und / oder steuerrechtlichen Bewertungsbereiche nach den Vorgaben des § 7 Abs. 2 EStG n.F. (AfA-Modus: degressiv; AfA-Satz: Deckelung auf 25 %; Zeitpunkt des Wechsels vom degressiven Modus auf die lineare Abschreibung des Restwerts u.s.w.).
  • Entscheidung, ob die (lineare) Abschreibungsmethode der in der ersten Hälfte des Jahres 2020 angeschafften und bereits in der Anlagenbuchhaltung aufgenommenen Wirtschaftsgüter (rückwirkend) geändert werden soll und wie die Ergebnisse der bisherigen (zumeist monatlichen) Abschreibungsläufe korrigiert werden sollen.
  • Betrachtung der Auswirkungen einer nur steuerlichen Inanspruchnahme des Wahlrechts auf die Entstehung temporärer Differenzen und die daraus resultierenden latenten Steuern.

Zwecks Nachvollziehbarkeit der vorgenannten Anpassungen in künftigen Betriebsprüfungen sind alle in den Buchführungssystemen getroffenen Maßnahmen gem. den Vorgaben der GoBD zu dokumentieren.

Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode (siehe Deloitte Tax-News) kündigte die Bunderegierung an, die Verwaltung weiter zu digitalisieren. Im Konjunkturpaket (Punkt 10) überraschte die Koalition hierzu mit einem Budget von 10 Mrd. € für vorgezogene Aufträge und Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 auch für Digitalisierungsprojekte. Die Bestandsaufnahme über die Umsetzung des Koalitionsvertrages vom 05.11.2019 nennt hierzu folgende nicht umgesetzten Maßnahmen: (1) Bis Ende 2022 sollen alle bürgernahen Verwaltungsleistungen über Online-Portale zugänglich sein; erreicht werden soll dieses über bund.de Verwaltung digital, das Unternehmensportal und das Unternehmenskonto. (2) Die Regierung kündigte das Ziel einer Einmalerfassung personenbezogener Daten („Once Only“) an, das sie im Konjunkturpaket (Punkt 40) mit Maßnahmen unterlegt hat. (3) Für die interne Digitalisierung der Verwaltung sollen IT-Lösungen und digitale Plattformen zur Unterstützung entwickelt, leistungsfähige und sichere Netzinfrastrukturen für die Verwaltung bereitgestellt sowie die Personalentwicklung und -einstellung modernisiert werden. Seit dem Jahr 2007 haben Bund und Länder mehr als 1 Mrd. € in die Koordinierte neue Software-Entwicklung ihrer Steuerverwaltung (KONSENS) investiert; hier sollten weitere Investitionen in die IT-Integration von KONSENS und ELSTER sowie in offene Schnittstellen für die Anbindung von Online-Plattformen erfolgen.

Digitale Kommunikation mit der Verwaltung

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode kündigte die Große Koalition an, die Verwaltung weiter zu digitalisieren sowie Daten über gemeinsame Register und eindeutige registerübergreifende Identifikationen zu verknüpfen. Im Konjunkturpaket (Punkt 40) bestätigte die Bundesregierung ihr Ziel einer einmaligen Erfassung personenbezogener Daten („Once Only“). Die Regierung kündigte für den Sommer 2020 einen Gesetzentwurf an, der in einem ersten Schritt alle Register mit Relevanz für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit der Steuer-ID als verwaltungsübergreifender ID-Nummer abdeckt. Diese praxisorientierte Zweitnutzung bereits vorhandener Infrastruktur folgt dem Ansatz beim Unternehmenskonto. Eine Steuer-ID (§ 139b AO) haben in Deutschland alle natürlichen Personen. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen soll entschieden werden, ob weitere Identifier eingeführt oder ein einheitlicher Identifier für alle Register umgesetzt wird. Für juristische Personen und Personenvereinigungen könnte hier die noch nicht eingeführte Wirtschafts-ID (§ 139c AO) verwendet werden. Um dem Datenschutz zu entsprechen, soll jeder registerübergreifende Datenaustausch zwischen den Behörden immer nur indirekt über einen Intermediär erfolgen. Die Investitionen in diesem Bereich dürften sich auch positiv auf ein anderes Projekt der Finanzverwaltung auswirken: Das Unternehmensportal – Mein UP (weitere Informationen

Fundstelle

Eckpunkte des Konjunkturpakets: Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken

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