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14.01.2016
Unternehmensteuer

Ländererlasse: Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil zur GewSt-Kürzung des AStG-Hinzurechnungsbetrags

Aktuell: Mit den Ländererlassen vom 04.02.2021 hebt die Finanzverwaltung ihren Erlass vom 14.12.2015 auf. Folglich sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.03.2015 (I R 10/14) (d.h. die gewerbesteuerliche Kürzung des AStG-Hinzurechnungsbetrags) in allen offenen Fällen für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden. Für Erhebungszeiträume ab 2017 ordnet § 7 S. 7 GewStG den Einbezug des Hinzurechnungsbetrags in den Gewerbeertrag an und schließt eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 1 1. HS GewStG aus (vgl. § 36 Abs. 3 S. 3 u. § 36 Abs. 5 S. 1 GewStG).
                                                                                                                               

Ländererlasse vom 14.12.2015:
Mit Urteil vom 11.03.2015, I R 10/14 hatte der BFH entschieden, dass der Gewinn eines inländischen Unternehmens für gewerbesteuerliche Zwecke um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu kürzen ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun mit Erlassen vom 14.12.2015 festgelegt, dass dieses Urteil nicht allgemein anzuwenden ist.

Hintergrund

Der BFH hatte mit Urteil vom 11.03.2015 entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handele, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun im Einvernehmen mit dem BMF festgelegt, dass die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden seien.

Verwaltungsanweisung

Die Gesetzesauslegung des BFH sei wie folgt zu widerlegen:

  • Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um ausländische Einkünfte handeln, wäre er nicht im Gewinn im Sinne des § 7 GewStG enthalten. In ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne seien gewerbesteuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Bei dieser Gesetzesauslegung sei die Norm des § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG deklaratorisch (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.2005).
  • Beim Hinzurechnungsbetrag handele es sich um inländische Einkünfte. Mit der Hinzurechnung solle im Ergebnis der Steuerverlagerung passiver Einkünfte ins Ausland entgegen gewirkt werden. Deshalb qualifiziere §§ 7 ff. AStG die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte folgerichtig als inländische Einkünfte.
  • Nach § 9 Nr. 7 GewStG komme es bei Schachteldividenden, die aus Auslandsbeteiligungen stammen, grundsätzlich nur zu einer Kürzung, wenn es sich um Dividenden aus aktiv tätigen ausländischen Gesellschaften handle. Es wäre nicht folgerichtig, Dividenden, die im Ergebnis aus passiven Tätigkeiten stammen, der GewSt zu unterwerfen, den Hinzurechnungsbetrag dagegen nicht.
  • Der Hinzurechnungsbetrag zähle zu den Einkünften aus einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen. Der zur Hinzurechnung Verpflichtete unterhalte keine ausländische Betriebsstätte, sondern er sei nur an einer ausländischen (Zwischen-)Gesellschaft beteiligt. Bei diesem Sachverhalt sei der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG schon im Ansatz nicht eröffnet.

Betroffene Normen

§ 10 AStG, § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG

Streitjahr 2009

Fundstellen

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.02.2021

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015

 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.03.2015, I R 10/14, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 06.07.2005, VIII R 72/02, BStBl 2010 II, S. 828, Rdnr. 14

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