Niedersächsisches FG: Kein Abzug ausländischer Quellensteuer vom Gewerbeertrag der Organgesellschaft
Ausländische Quellensteuern auf Dividenden, die zwar nach § 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, aber für Zwecke der Gewerbesteuer voll steuerpflichtig sind, können nicht vom Gewerbeertrag gemäß § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden. § 34c EStG ist nicht für Zwecke der Gewerbesteuer anwendbar. Das FG erweitert seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2015, 6 K 196/13) und bestätigt seine Auffassung auch für den Fall einer Organschaft.
Sachverhalt
Eine Organgesellschaft erhielt im Jahr 2007 über Anteile an Investmentfonds Streubesitzdividenden (<10%) aus ausländischen Kapitalgesellschaften, die in Staaten ansässig waren, mit denen Deutschland DBA geschlossen hatte. Die ausländischen Dividenden unterlagen im Ansässigkeitsstaat jeweils dem Quellensteuerabzug. Die ausländischen Quellensteuern wurden außerbilanziell nach § 10 Nr. 2 KStG für Zwecke der Körperschaft- und der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Körperschaftsteuerlich waren diese Dividenden im Streitjahr 2007 gemäß § 15 Nr. 2 KStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Organträgerin (Klägerin) zu 95% steuerbefreit. Gewerbesteuerlich waren die Dividenden allerdings voll steuerpflichtig.
Die Klägerin begehrte den Abzug der gezahlten ausländischen Quellensteuer vom Gewerbeertrag der Organgesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 34c EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht und lehnte eine steuermindernde Berücksichtigung der ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft ab.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 34c Abs. 2 EStG ist die ausländische Steuer statt der Anrechnung (Absatz 1) auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
Gemäß § 34c Abs. 6 EStG sind die Absätze 1 bis 3 vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 (Berücksichtigung der DBA-Regelungen) nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
Keine Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG für Zwecke der Gewerbesteuer
Der für die Organgesellschaft ermittelte Gewerbeertrag enthält gemäß § 7 S. 1 GewStG den nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser enthält sowohl die ausländischen Dividenden – da für die Organgesellschaft gemäß § 15 Nr. 2 KStG die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG nicht anzuwenden ist – als auch die nach § 10 Nr. 2 KStG gezahlten ausländischen Quellensteuern. Nach dem FG ist der Gewerbeertrag nicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 InvStG a.F. i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG um die ausländische Quellensteuer zu mindern. Das FG beruft sich auf seine frühere Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2015, 6 K 196/13) und bestätigt auch für den Fall einer Organschaft, dass die Vorschriften § 4 InvStG, § 34c EStG nur die Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw. den Abzug von der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage betreffen. § 34c EStG finde hingegen für Zwecke der Gewerbesteuer keine Anwendung. Insoweit könne auch dahinstehen, ob bereits die Regelungen in den jeweils geltenden DBA eine Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 EStG ausschließen (vgl. § 34c Abs. 6 EStG).
Voraussetzungen für Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG liegen nicht vor
Unabhängig davon liegen nach dem FG auch die Voraussetzungen für einen Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG im Streitfall nicht vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind. Zwar greife die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG nicht auf Ebene der Organgesellschaft. Allerdings käme es hier auf die Besteuerung auf Ebene des Organträgers an und bei diesem sind die Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit, so dass gerade keine nicht steuerfreien Einkünfte vorliegen.
Auch keine anderen Anspruchsgrundlagen für den Steuerabzug
Abkommensrechtlich könne auch kein Abzug der ausländischen Quellensteuer begehrt werden, da keines der anwendbaren DBA eine Minderung des Gewerbeertrages um die ausländische Quellensteuer entsprechend § 34c Abs. 2 EStG vorsieht.
Weiter enthalte das GewStG auch keine eigene Kürzungsvorschrift, die den Abzug der ausländischen Quellensteuern zulässt.
Betroffene Normen
§ 34c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 2 InvStG
Streitjahr 2007
Anmerkungen
Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage
§ 8b Abs. 4 KStG, der die Steuerbefreiung für Steuerbesitzdividenden bei Beteiligungen von weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals für Zwecke der Körperschaftsteuer ausschließt, gilt nur für Bezüge, die nach dem 28.02.2013 zufließen und war folglich im Streitjahr 2007 noch nicht anwendbar (vgl. § 34 Abs. 7a S. 2 KStG).
Konsequenzen für die Praxis
Wie im Streitfall kann es aufgrund der fehlenden Möglichkeit ausländische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anzurechnen zu einer partiellen Doppelbesteuerung von Gewinnen kommen.
Fundstelle
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.03.2020, 6 K 20/18, BFH-anhängig: I R 16/20
Weitere Fundstelle
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2015, 6 K 196/13; Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 31.08.2016, I B 102/15, nicht dokumentiert)