OFD Frankfurt a.M.: Betriebsausgabenabzug bei Geschenken
Die OFD Frankfurt a.M. geht in einer Verfügung vom 27.02.2019 auf Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenabzug bei Aufmerksamkeiten, Kundenwerbungsprogrammen, Verlosungen u.Ä. sowie Streuwerbeartikeln ein.
Verwaltungsanweisung
Zum Betriebsausgabenabzug bei Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG trifft die OFD Frankfurt a.M. in ihrer Verfügung vom 27.02.2019 im Wesentlichen die folgenden Aussagen:
Aufmerksamkeiten
Bei Aufmerksamkeiten i.S. der R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich um Geschenke, für die die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (35 Euro Grenze, R 4.10 Abs. 3 i.V.m. R 9b Abs. 2 S. 3 EStR) gilt. Hinsichtlich der Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer verbleibt es stets bei einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug.
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben, sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsabschlüssen
Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung gelten nicht als Geschenke (vgl. R 4.10 Abs. 4 S. 5 Nr. 3 EStR). Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit Betriebsausgabe i.S. des § 4 Abs. 4 EStG sein.
(Streu-)Werbeartikel
Hier ist für die Frage des Betriebsausgabenabzugs im Einzelfall – unabhängig von einer Betragsgrenze – zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG oder um Werbeaufwand handelt.
Soweit die Zuwendung individualisiert und/oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke, die der Abzugsbeschränkung unterliegen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11). Erfolgt hingegen eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern, kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden, der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Fundstelle
OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 27.02.2019, S 2145 A – 005 – St 210
Weitere Fundstellen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11, EFG 2016, S. 1197