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11.01.2010
Unternehmensteuer

Wachstumsbeschleunigung kommt: Bundesrat stimmt Gesetz zu

Nach kontroverser Diskussion im Vorfeld hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2009 am 18.12.2009 dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums seine Zustimmung erteilt. Nach Unterzeichnung durch Bundespräsident Köhler wurde das Gesetz am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 3950). Gegenüber dem Fraktionsentwurf der CDU/CSU und der FDP vom 09.11.2009 enthält das Gesetz folgende Änderungen (siehe auch Beitrag vom 4.12.2009):

  • Verlustabzug i.S.v. § 8c KStG: Bei der Ermittlung der stillen Reserven, in deren Höhe möglicherweise der Verlustabzug erhalten bleibt, kommt es auf die zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens an. Es ist nur Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Abs. 1 UmwStG, zuzurechnen ist.
  • Zinsschranke: Klarstellung bei der Ermittlung des fiktiven EBITDA-Vortrages, der für jedes Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2006 beginnt und vor dem 01.01.2010 endet, gesondert ermittelt werden muss.
  • Grunderwerbsteuerbefreiung für Umstrukturierungen: Eine Ausweitung der Befreiung ist auch auf Umstrukturierungen vorgesehen, bei denen es zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang durch eine Änderung der Gesellschafterstruktur einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) kommt. Umwandlungen in der EU und dem EWR sollen entsprechend ebenfalls begünstigt werden. In das Gesetz wurde eine Eingrenzung auf Konzernsachverhalte aufgenommen. Danach sind nur Umwandlungsvorgänge begünstigt, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist dabei eine Gesellschaft, an der das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist.
  • Änderung der Verschonungsregelung für Erbschaftsteuer: Die Änderungen im Rahmen der Verschonungsregelungen sollen rückwirkend für Erwerbe Anwendung finden, für die nach dem 31.12.2008 die Steuer entsteht. Die rückwirkende Anwendung gilt auch in den Fällen, in denen das Wahlrecht zur Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts für Erbfälle der Jahre 2007 und 2008 in Anspruch genommen wurde.
  • Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: Der ermäßigte Steuersatz soll sich ausschließlich auf die Vermietungsleistung beschränken. Somit fällt zum Beispiel das Frühstück im Rahmen einer Hotelübernachtung ausdrücklich nicht unter die Ermäßigung.

Eine ausführliche Darstellung der Maßnahmen finden Sie in unserem praxis-forum Alert! vom 04.12.2009.

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