BFH: Ausgleichszahlungen bei Organschaftsverhältnissen nach § 16 KStG
Sachverhalt
In praxis-forum 2/2008 haben wir berichtet, dass das FG Münster mit Urteil vom 21.09.2007 entschieden hat, dass als Ausgleichszahlungen i.S.d. § 16 KStG auch andere als die in § 304 AktG bezeichneten Gestaltungen anzusehen sind, wenn sie dem außenstehenden Anteilseigner an Stelle seiner Beteiligung am Gewinn einer Organgesellschaft einen Ausgleich gewähren.
Entscheidung
Der BFH hat im Revisionsverfahren mit Urteil vom 04.03.2009 diese Entscheidung aufgehoben. Nach Auffassung des BFH wird die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen neu hinzugekommenen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft zwar nicht dadurch gehindert, dass die Zahlungsverpflichtungen des beherrschenden Unternehmens nicht formal zum Bestandteil des in einer Vorperiode abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages gemacht worden sind. Allerdings ist die körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages zu versagen, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht den Vorgaben des § 304 AktG entsprechen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und der überwiegenden Auffassung der Literatur ist dies der Fall, wenn dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlung der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zufließt, in dem er ohne Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre. Auch die Kombination mit einer Festbetragskomponente führt nicht zur steuerlichen Unschädlichkeit der Ausgleichszahlung.
Demgegenüber hat der BFH die überwiegende Auffassung der Literatur bestätigt, dass es sich bei dem alleinigen Anteilseigner des Organträgers, der eine Minderheitsbeteiligung an der Organgesellschaft hält, nicht um einen außen stehenden Aktionär i.S.d. § 304 AktG handelt, da dieser mittelbar von der Ergebnisabführung profitiert und deshalb nicht in den Schutzbereich des § 304 AktG fällt. Verfahrensrechtlich hat der BFH festgestellt, dass nur dann, wenn ein Bescheid objektiv rechtswidrig war, dessen Änderung oder Aufhebung zugunsten des Steuerpflichtigen zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO genommen werden kann.
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.09.2007, 9 K 4007/06 K, EFG 2008, S. 324
Fundstelle
BFH, Urteil vom 04.03.2009, I R 1/08, BStBl II 2020, S. 407