Unternehmensteuer
Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH stellen funktional wesentliche Betriebsgrundlage für Zwecke des § 20 UmwStG dar
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 10.07.2008 (Az. 11 K 239/06, DStRE 2009, S. 1110) die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die Sonderbetriebsvermögen II darstellte, als funktional wesentliche Betriebsgrundlage angesehen. Daher gehen bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementär- GmbH nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin über, wodurch eine Einbringung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG ausgeschlossen wird. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 72/08). Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Verfahrens informieren.
