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19.11.2015
Unternehmensteuer

BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung wg. Ausgleichszahlung bei Abspaltung zur Neugründung

Mit Urteil vom 08.06.2017 hat der BFH die Auffassung des FG Schleswig-Holstein bestätigt, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft vorliegt, wenn sich eine im Wege der Abspaltung neu gegründete Tochtergesellschaft zur Leistung einer Zahlung an die übertragende Schwestergesellschaft zum Ausgleich von Vermögensunterschieden zwischen beiden Gesellschaften verpflichtet.
BFH, Urteil vom 08.06.2017, IV R 29/15 nicht amtlich veröffentlicht
                                                                                                                                                   

Schleswig-Holsteinisches FG (Vorinstanz):
Zahlungen einer durch Abspaltung neu gegründeten Tochtergesellschaft an die übertragende Schwestergesellschaft zum Ausgleich von Vermögensunterschieden zwischen beiden Gesellschaften begründen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. 2008 übertrug die X-GmbH einen steuerlichen Teilbetrieb durch Abspaltung auf die dadurch neugegründete Z-GmbH. Die Klägerin erhielt dafür den gesamten Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH. Um die durch die Abspaltung entstandene ungleichmäßige Kapitalausstattung der X- und Z-GmbH zu beheben, wurde schuldrechtlich vereinbart, dass die Z-GmbH im Zuge der Abspaltung eine Ausgleichszahlung an die X-GmbH leistet. In der Abspaltungsbilanz der Z-GmbH wurde deshalb eine interne Verbindlichkeit und in der Spaltungsbilanz der X-GmbH entsprechend eine interne Forderung gegen die Z-GmbH ausgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine erfolgsneutrale Umschichtung des Kapitals von der Z-GmbH zur X-GmbH ohne steuerliche Folgen nicht möglich sei. Es handele sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Der von der Klägerin dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht erkannt, dass die Klägerin im Zuge der Abspaltung zur Neugründung der Z-GmbH und Einbuchung einer Verbindlichkeit bei der Z-GmbH zugunsten der X-GmbH eine vGA erhalten habe.

Geht wie im Streitfall Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Körperschaft über und wird hierbei auf die Übernehmerin ein Teilbetrieb übertragen und bei der übertragenden Körperschaft
verbleibt ebenfalls ein Teilbetrieb, sind hierauf die Vorschriften des UmwStG anzuwenden (§ 15 Abs. 1 S. 1,2 UmwStG i.V.m. §§ 11 bis 13 UmwStG, vorbehaltlich § 16 UmwStG). Den umwandlungssteuerlichen Spezialnormen gebühre Vorrang vor den Rechtsfolgen einer vGA. Jedoch handele es sich im Streitfall bei der Einbuchung der streitbefangenen Verbindlichkeit bei der Z-GmbH und der korrespondierenden Einbuchung der Forderung bei der X-GmbH nicht um einen Vorgang, der dem UmwStG i.V.m. UmwG unterfalle.

Nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) „von seinem
Vermögen“ einen Teil abspalten. Im Streitfall gehörte die streitbefangene Verbindlichkeit aber nicht zum Vermögen der X-GmbH, auch nicht als eine Art „Verbindlichkeit gegen sich selbst“. Da diese Verbindlichkeit noch nicht existent gewesen sei, konnte sie daher auch nicht auf die Z-GmbH übertragen werden. Der neu gegründete Rechtsträger entstehe nämlich erst mit Wirksamwerden der Spaltung. Erst in einer logischen Sekunde nach Entstehen der neugegründeten Z-GmbH könne der Ausgleichsanspruch der X-GmbH und die entsprechende Verbindlichkeit bei der Z-GmbH begründet werden.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer vGA seien vorliegend gegeben. Die Z-GmbH habe sich außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugunsten der X-GmbH verpflichtet, einen Ausgleich zu zahlen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte unter sonst gleichen Umständen diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet. Die Einbuchung der Verbindlichkeit habe das Betriebsvermögen der Z-GmbH gemindert.

Zwar habe die Z-GmbH den Vorteil unmittelbar ihrer Schwestergesellschaft, der X-GmbH, zugewandt. Eine vGA könne aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt werde. Nahestehende Person sei auch eine Schwesterkapitalgesellschaft. Durch die Verwendung des erlangten Vorteils, d.h. Einbuchung einer entsprechenden Forderung bei der X-GmbH im Wege der (verdeckten) Einlage, entstünden der Klägerin nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung, die sich in einer Erhöhung ihres bilanzierten Vermögens niederschlügen.

Betroffene Normen

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 15 Abs. 1 UmwStG, § 123 UmwG
Streitjahr: 2008

Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.06.2017, IV R 29/15 nicht amtlich veröffentlicht
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2015, 3 K 106/11, EFG 2015, S. 1214-1218,

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