Standortfördergesetz: Bundesrat nimmt Stellung
Der Entwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) enthält eine Vielzahl von Gesetzesänderungen, mit denen der Finanzierungszugang für Unternehmen erleichtert, der Fondmarkt gefördert und eine Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben erfolgen soll. Die steuerlichen Änderungen liegen insbesondere im Investmentsteuerbereich. Der Bundesrat greift in seiner Stellungnahme Punkte auf, die über den ursprünglichen Regelungsinhalt des Entwurfes hinausgehen.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Mit den Regierungsentwurf des Standortfördergesetzes vorgeschlagenen Änderungen im InvStG sollen Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur Entbürokratisierung, die im Rahmen von Praxistests und Austauschformaten mit betroffenen Akteuren wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Wirtschaft identifiziert wurden.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Regierungsentwurf Stellung genommen.
Stellungnahme Bundesrat
Einkommensteuergesetz
- Der Bundesrat setzt sich für eine Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 S. EStG auf 1.200 € ein. Im Gegenzug soll die bisherige Regelung für die Bildung eines Sammelpostens in § 6 Abs. 2a EStG gestrichen werden.
- Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 S. 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingeführt werden kann.
- Es wird eine neue Nummer 1c in § 6 Abs. 1 EStG analog zur § 17 Abs. 2a S. 5 EStG für Anteile an Kapitalgesellschaften, optierende Gesellschaften nach § 1a KStG und (Europäische) Genossenschaften vorgeschlagen, die sich im Betriebsvermögen befinden. Die Neuregelung soll der Missbrauchsbekämpfung dienen und verhindern, dass die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. die Zahlung eines Nachschusses auf einen konkret bezeichneten Geschäftsanteil zur gezielten Generierung eines Veräußerungsverlustes genutzt werden kann.
- Entgegen der aktuellen BFH-Rechtsprechung schlägt der Bundesrat die gesetzliche Fixierung der Finanzverwaltungsauffassung zur teilentgeltlichen Übertragung in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG vor. Danach soll die Übertragung gegen ein Entgelt, das niedriger ist als der gemeine Wert, dem entgeltlichen Teil der Übertragung der Anteil des Buchwerts zugeordnet werden, der sich aus dem Verhältnis des Entgelts zum gemeinen Wert ergibt.
Körperschaftsteuergesetz
- Der Bundesrat reagiert auf ein BFH-Urteil zur Anwendung des § 8b Abs. 6 S. 2 KStG auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts. Der BFH hat die Anwendung verneint. Der Bundesrat schlägt die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 8b Abs. 6 S. 2 KStG um diejenigen Kapitalgesellschaften vor, welche die spezifischen Merkmale der Sparkassen (Regionalprinzip und Gemeinwohlorientierung, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 Kreditwesengesetz) erfüllen.
Weiteres Vorgehen
Es ist geplant, dass der Bundestag am 19.12.2025 das Gesetz verabschiedet und der Bundesrat am 30.01.2026 abschließend seine Zustimmung zum Gesetz gibt.
Fundstelle
Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts, BR-Drs. 550/25 (B)
