Standortfördergesetz: Bundesregierung verabschiedet Regierungsentwurf
Aktuell
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 09.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 33
- Der Bundesrat stimmt am 30.01.2026 dem Gesetz zu.
- Der Bundestag hat am 19.12.2025 das Gesetz verabschiedet. Im Steuerbereich gab es nur redaktionelle Anpassungen. BT-Drs. 21/2507 (Beschlussempfehlung Finanzausschuss, so auch beschlossen)
- Stellungnahme Bundesrat
Das Bundeskabinett hat mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) eine Vielzahl von Gesetzesänderungen auf den parlamentarischen Weg gebracht, mit denen der Finanzierungszugang für Unternehmen erleichtert, der Fondmarkt gefördert und eine Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben erfolgen soll. Die steuerlichen Änderungen liegen insbesondere im Investmentsteuerbereich.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG) verabschiedet. Zahlreiche im Regierungsentwurf vorgesehene Änderungen des Kapitalmarkt-, Handels- und Investmentsteuergesetzes gehen zurück auf bereits in der letzten Legislaturperiode von der Bundesregierung verabschiedeten Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes II (ZuFinG II). Der Entwurf wurde jedoch vor dem Ende der Legislaturperiode nicht mehr im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren behandelt.
Mit den jetzt im Regierungsentwurf des Standortfördergesetzes vorgeschlagenen Änderungen im InvStG sollen Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur Entbürokratisierung, die im Rahmen von Praxistests und Austauschformaten mit betroffenen Akteuren wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Wirtschaft identifiziert wurden.
Steuerliche Änderungen Regierungsentwurf
Im Folgenden werden die wesentlichen steuerlichen Änderungen vorgestellt.
Wichtigste Änderungen im Investmentsteuergesetz (InvStG)
- Rechtssicherheit für Investmentfonds: Durch den neu eingefügten § 1 Abs. 2 S. 2 InvStG-E ist es für die steuerliche Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, dass ein Investmentvermögen im aufsichtsrechtlichen Sinn seine Wirtschaftsgüter aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Durch diesen Gleichlauf des Steuerrechts mit dem Aufsichtsrecht wird dahingehend Rechtssicherheit geschaffen, dass sich Investmentfonds im aufsichtsrechtlich zulässigen Rahmen als Mitunternehmer an gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligen dürfen, ohne dadurch ihren Status als Investmentfonds im Sinne des InvStG zu verlieren. Darüber hinaus ist es zulässig, dass Investmentfonds unmittelbar selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen (z. B. durch das Betreiben von Photovoltaikanlagen, Windparks oder Großbatteriespeichern).
- Investition in erneuerbare Energien: Ein wesentliches Ziel der Änderungen des InvStG besteht darin, die steuerlichen Implikationen einer Investition in erneuerbare Energien über einen Investmentfondsmit der einer Direktanlage anzugleichen. Zur Umsetzung sind zahlreiche Anpassungen der inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstiger inländischer Einkünfte vorgesehen, die aktuell noch der Besteuerung auf Fondsebene unterliegen (§§ 6 Abs. 2, 29 Abs. 1 InvStG) sowie Anpassungen der steuerlichen Befreiungsmöglichkeiten (§§ 8, 10, 30 und 33 InvStG). Hierbei sollen insbesondere die gewerblichen Einkünfte aus erneuerbarer Energie oder Infrastrukturprojekten zu den sonstigen inländischen Einkünften des Investmentfonds zählen, um auf diese Weise zu erreichen, dass Investments in erneuerbare Energien und Infrastruktur über Investmentfonds ähnlich wie bei der Direktanlage besteuert werden.
- Die Gewerbesteuerfreiheit auf Fondsebene soll ausgedehnt werden auf Einnahmen aus Beteiligungen eines Investmentfonds (§ 15 Abs. 2 S. 2 InvStG-E) an Infrastruktur-Projektgesellschaften sowie Gesellschaften, deren Geschäftsgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien (§ 1 Abs. 19 Abs. 6a KAGB-E) gerichtet ist, sodass die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten auf Fondsebene nicht der Gewerbesteuer unterliegen sollten.
- Anlagemöglichkeiten Spezial-Investmentfonds:
- Durch die Änderung des § 26 Nr. 4 Buchst. h) InvStG-E dürfen Spezial-Investmentfonds künftig Anteile an allen Arten von inländischen oder ausländischen Investmentfonds erwerben. Darüber hinaus dürfen auch Anteile an allen Arten von inländischen oder ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB erworben werden, die keine Investmentfonds sind. Damit sind im Wesentlichen Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft gemeint, u.a. Anteile an Private Equity und Venture Capital Fonds.
- Spezial-Investmentfonds sollen uneingeschränkt Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Infrastruktur-Projektgesellschaften sowie Gesellschaften, deren Geschäftsgegenstand auf die Bewirtschaftung erneuerbarer Energien gerichtet ist, erwerben können (§ 26 Nr. 4 Buchst. j) InvStG).
- Spezial-Investmentfonds können künftig durch die Einführung des § 26 Nr. 6 S. 2 InvStG-E bis zu 100% der Anteile einer Kapitalgesellschaft erwerben, deren Geschäftsgegenstand in der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien (§ 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E) besteht.
Änderungen des REIT Gesetzes
- Die Regelungen zu Vor-REITs werden mangels Relevanz gestrichen (Wegfall § 2 REITG).
- Öffnung der REIT-Dienstleistungsgesellschaft für die Beteiligung anderer Investoren, die REIT-AG muss nur noch 25 % an der Dienstleistungsgesellschaft halten. Darüber hinaus soll der Katalog des Unternehmensgegenstandes erweitert werden auf den Betrieb von Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien sowie von Ladestationen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der von der REIT-AG gehaltenen Immobilien stehen (§ 3 Abs. 2 REITG-E). Dies spiegelt sich auch in der Ergänzung der für den REIT unschädlichen Vermögensgegenstände in § 3 Abs. 7 REITG-E sowie der Anpassung der Höchstgrenzen der Vermögens- und Ertragsanforderungen in § 12 Abs. 2 REITG-E wider.
Änderung im Einkommensteuergesetz
- Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG-E soll von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro erhöht werden.
Weiteres Vorgehen
In einem ersten Schritt wird der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung nehmen, bevor es dann von der Bundesregierung, versehen mit einer Gegenäußerung, an den Bundestag weitergeleitet wird. Der Bundestag berät dann das Gesetz im Plenum und in den Ausschüssen.
Fundstelle
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts
