Streubesitzdividenden: Bundestag und Bundesrat bestätigen Vermittlungsergebnis
Der Bundestag hat auf seiner Sitzung am 28.02.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen. Auch der Bundesrat hat im Rahmen seiner Sitzung am 01.03.2013 dem Vermittlungsergebnis zugestimmt.
Hintergrund
Nachdem Verhandlungen zwischen Bund und Länder im Rahmen der am 29.01.2013 abgehaltenen Sitzung des Vermittlungsausschusses über die Neuregelung zur Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden für ausländische Unternehmensbeteiligungen im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 (BT-Drs. 17/11314, siehe hierzu Deloitte Tax News) zu keiner Einigung geführt hatten, wurde seitens der Vermittler eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Bund und Ländern beauftragt, bis zum 22.02.2013 Lösungsvorschläge zum Thema Streubesitzdividende zu erarbeiten.
Ergebnis
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat daraufhin am 26.02.2013 eine Beschlussempfehlung zum Thema Streubesitzdividende vorgelegt (BT-Drs. 17/12465). Darin schlägt der Vermittlungsausschuss vor, Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzdividenden künftig zu besteuern. Ausländischen Gesellschaften wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer für die Vergangenheit erstattet. Veräußerungsgewinne sollen dagegen nicht der Besteuerung unterliegen.
Der Bundestag hat diesem Vermittlungsergebnis auf seiner Sitzung am 28.02.2013 zugestimmt (BR-Drs. 146/13). Der Bundesrat erteilte am 01.03.2013 ebenfalls seine Zustimmung (BR-Drs. 146/13 (B)). Das Gesetz steht damit nun zur Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie zu Verkündung im Bundesgesetzblatt an.
Fundstellen
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09, BT-Drs. 17/11314
Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss,BT-Drs. 17/12465
Beschluss des Deutschen Bundestags, BR-Drs. 146/13
Beschluss des Bundesrats, BR-Drs 146/13 (Beschluss)
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