Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung gibt in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats mit Datum vom 04.05.2022 grünes Licht für den Vorschlag des Bundesrats, unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten nicht mehr abzuzinsen.
Hintergrund
Zielsetzung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Entlastung und Unterstützung von Bürgern und Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, um die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehören beispielsweise zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen, unter anderem durch die verbesserten Möglichkeiten zur Verlustverrechnung sowie die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der steuerlichen Investitionsfristen. Die Bundesregierung hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 08.04.2022 auf seiner Sitzung zum Regierungsentwurf Stellung genommen (siehe Deloitte Tax News).
Die Bundesregierung hat nun mit Datum vom 04.05.2022 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats veröffentlicht. Am 09.05.2022 fand eine öffentliche Anhörung des Finanzausschusses statt. Der Gesetzesbeschluss im Bundestag ist für den 20.05.2022 geplant. Am 10.06.2022 könnte das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 04.05.2022
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats zu, unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten nicht mehr (mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent) abzuzinsen. Die Neuregelung soll bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, anzuwenden sein. Die Abzinsungspflicht kann auch für Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten der Neuregelung entfallen, wenn hierzu ein formloser Antrag gestellt wird.
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte des Bundesrats in Bezug auf die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen häuslichen Arbeitsplatz entsprechen. Der Bundesrat hatte gebeten zu prüfen, ob die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im eigenen oder gemieteten Haus angesichts neuer Arbeitsformen über die bloße Verlängerung der Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr hinaus künftig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach neu geregelt werden sollte. Laut der Bundesregierung sieht der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vor, die steuerlichen Regelungen zum Homeoffice zu evaluieren. In diesem Kontext wird auch der vorliegende Antrag mitberücksichtigt werden. Das Ergebnis der Evaluierung bleibt abzuwarten.
Weiter stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag der Anhebung des Freibetrags der steuerfreien Corona-Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG für Beschäftigte in Pflegeberufen auf 3.000 Euro zu. Die Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelung mit dem Ziel, Arbeitsentgelte rückwirkend „beitragsfrei“ zu stellen und hieraus bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, wird abgelehnt.
Den Vorschlag zur weiteren Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen will die Bundesregierung prüfen.
Anmerkung
In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 09.05.2022 wurde nach unserem Kenntnisstand das Thema „Wegfall der Abzinsungspflicht von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten“ nicht weiter diskutiert.
Fundstelle
Deutscher Bundestag, Gegenäußerung der Bundesregierung vom 04.05.2022, Drucksache 20/1646
