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13.07.2023
Unternehmensteuer

Wachstumschancengesetz: BMF legt Referentenentwurf vor

​Am 12.07.2023 ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) bekannt geworden. Der Gesetzesentwurf enthält rund 50 Einzelmaßnahmen, mit denen der Klimaschutz und das Wachstum gefördert, sowie unerwünschte Steuergestaltungen aufgedeckt und verhindert werden sollen.  

Hintergrund

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) sollen die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöht, Investitionen und Innovationen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. So sollen Unternehmen eine Prämie von bis zu 30 Millionen Euro für Investitionen in den Klimaschutz und in Energie- und Ressourceneffizienz erhalten. Von den rund 50 Einzelmaßnahmen sind neben der Einführung einer Investitionsprämie, die Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung sowie Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs besonders hervorzuheben. Zur Gegenfinanzierung sind die Reform der Zinsschranke mit Einführung einer Zinshöhenschranke und die Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen vorgesehen.

Ob der bekannt gewordene Referentenentwurf von allen drei Koalitionspartnern unterstützt wird, scheint momentan noch nicht klar zu sein. 

Regelungen im Referentenentwurf

Übersicht zu ausgewählten wesentlichen Regelungen im Referentenentwurf:

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – Klimaschutz-InvPG

Einführung einer Investitionsprämie zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Es soll eine Investitionsprämie in Höhe von maximal 30 Mio. Euro pro anspruchsberechtigtem Antragsteller für den Förderzeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs und dem 01.01.2028 eingeführt werden. Die Investitionsprämie soll als Barzuschuss ausgestaltet und auf der Grundlage von 15 % des förderfähigen Aufwands für Klimaschutzmaßnahmen während des Förderzeitraums mit einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 200 Mio. Euro berechnet werden. Die Investitionsprämie wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt. Im Förderzeitraum können maximal zwei Anträge gestellt werden.

Begünstigt sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen (begünstigte Investitionen). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen.

Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter in einem Einsparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert. Das erforderliche Einsparkonzept muss mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden sein. Nicht begünstigt sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte, für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen, einschließlich Erdgas, betrieben werden. Investitionen in Immobilien, immaterielle Vermögenswerte (wie z. B. geistiges Eigentum) und Umlaufvermögen kommen ebenfalls nicht für die Investitionsprämie in Frage.

Die Investitionsprämie soll als erfolgsneutrale Einnahme zu behandeln sein. Bei Kapitalgesellschaften sol​l die Investitionsprämie in der Gewinnrücklage zu erfassen sein. 

Forschungszulagengesetz

Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung

Die Forschungszulage wird beginnend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet. Zum förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gehört zukünftig auch die auf die Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallende Wertminderung. Für die Förderung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendeten Wirtschaftsgüter extra für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neu angeschafft oder hergestellt werden.

Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen statt 60 % zukünftig 70 % der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet (Auftragswert), als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Anhebung des Prozentsatzes soll für Aufträge wirksam werden, die nach dem 31.12.2023 vergeben werden.

Die Bemessungsgrundlage soll für nach dem 31.12.2023 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro verdreifacht werden. Diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage soll im Gegensatz zu der vorherigen Erhöhung von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro nicht befristet werden.

Einkommensteuergesetz

Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs

Der Verlustrücktragszeitraum für Einkommen- und Körperschaftsteuerzwecke soll von derzeit 2 auf 3 Jahre verlängert und der Höchstbetrag von 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) für einen Verlustrücktrag soll dauerhaft gelten (derzeit begrenzt für Verluste, die im Zeitraum von 2020 bis 2023 erwirtschaftet werden). Für Zwecke der Gewerbesteuer soll weiterhin kein Verlustrücktrag möglich sein.

Die sog. Mindestgewinnbesteuerung, die die Verrechnung eines Verlustvortrags mit Gewinnen des laufenden Jahres begrenzt, soll für Veranlagungszeiträume von 2024 bis 2027 ausgesetzt werden. Der Verlustvortrag ist dann in diesen Veranlagungszeiträumen in seiner Höhe nicht begrenzt. Für Veranlagungszeiträume nach 2027 soll die Mindestbesteuerung nur für den 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte wieder eingeführt werden. Auch für die gewerbesteuerliche Verlustnutzung soll die Mindestbesteuerung für Erhebungszeiträume 2024 bis 2027 ausgesetzt und anschließend auf einen Höchstbetrag von 10 Mio. Euro angehoben werden.

Reform der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke

Aufgrund der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD; EU-Richtlinie 2016/1164) ist die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG bis spätestens 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD anzupassen. Der sich aus der ATAD ergebende Anpassungsbedarf soll dazu genutzt werden, die Zinsschranke umfassend zu reformieren.

In diesem Zusammenhang sollen die bestehenden Eigenkapital-Escape- und Stand-alone-Klauseln ab 2024 abgeschafft werden. Nach der Eigenkapital-Escape-Klausel kommt die Zinsschranke derzeit nicht zur Anwendung, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Ende des vorangegangen Abschlussstichtages nicht niedriger als die des Konzerns ist (wobei ein unwesentliches Unterschreiten um bis zu 2 Prozentpunkt toleriert wird). Die Zinsschranke kommt bislang auch nur bei konzernzugehörigen Betrieben zur Anwendung (Stand-alone-Klausel).

Weiter soll die derzeit geltende Freigrenze von 3 Mio Euro Nettozinsaufwendungen in einen Freibetrag von 3 Mio Euro umgewandelt werden. Gleichartige Betriebe, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, sollen zusammengefasst werden, so dass der Freibetrag nur einmal genutzt werden kann.

Der Begriff der „Zinsaufwendungen“ soll zukünftig neben Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen auch andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital umfassen. Entsprechend soll auch der Begriff der „Zinserträge“ erweitert werden.

Es soll eine Ausnahme von der Zinsschranke für Finanzierungen langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte geben. Die Änderungen an der Zinsschranke sollen ab 2024 zur Anwendung kommen.

Neben der Zinsschranke soll ab 2024 eine Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E) eingeführt werden. Die Zinshöhenschranke soll nur auf Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG Anwendung finden. Nach der Zinshöhenschranke sollen Zinsaufwendungen nicht abziehbar sein, soweit der vereinbarte Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstzinssatz übersteigt. Der gesetzlich definierte Höchstzinssatz soll der um zwei Prozentsätze erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB sein. Bei dem aktuellen Basiszinssatz von 3,12 Prozent (Stand: 01.07.2023) würde der Höchstzinssatz somit 5,12 Prozent betragen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass sowohl der Gläubiger als auch im Fall einer Unternehmensgruppe die oberste Muttergesellschaft das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können, soll als Höchstsatz der Zinssatz gelten, der von diesen im günstigsten Fall hätte erzielt werden können. Darüber hinaus soll die Zinshöhenschranke eine sog. Substanzausnahme enthalten. Danach soll die Zinshöhenschranke nicht anzuwenden sein, wenn der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Substanzausnahme soll allerdings nicht anzuwenden sein, wenn der Staat, in dem der Gläubiger seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, keine Amtshilfe durch Informationsaustausch leistet.

Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG-E) soll von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden.
Die Wertgrenze für den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG-E) soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt werden.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG-E soll von 20 % auf 50 % erhöht werden.

Arbeitnehmerbesteuerung

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sollen von 28 Euro auf 30 Euro (Nr. 1) bzw. von 14 Euro auf 15 Euro (Nr. 2) angehoben werden (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG-E).

Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen soll von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG-E).

Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG soll durch eine Reihe von Maßnahmen auch für diejenigen Unternehmer eröffnet werden, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen.

Körperschaftsteuergesetz

Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

Durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1a KStG sollen alle Personengesellschaften (auch GbRs) die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.

Um auch neu gegründeten Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, von vorne herein zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, wird diesen die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung auch erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen. Entsprechendes soll für Körperschaften gelten, die in eine Personengesellschaft formwechseln.

Die steuerneutrale Ausübung der Option soll nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden Kommanditgesellschaft eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.

In Bezug auf die Ausschüttungsfiktion soll die Option noch stärker an die steuerliche Behandlung einer echten Kapitalgesellschaft angenähert werden. Thesaurierte Gewinne sollen grundsätzlich so lange nicht als ausgeschüttet gelten, bis sie entnommen werden.

Umwandlungssteuergesetz

Der BFH hat im Urteil vom 11.08.2021, I R 39/18 (siehe Deloitte Tax-News) sog. Zur sog. Nachspaltungsveräußerungssperre entschieden, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG keinen eigenständigen Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung enthält. Damit sind nach Ansicht des BFH Veräußerungen von Anteilen an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft unterhalb der 20%-Grenze oder nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Buchwertfortführung bei Abspaltungen unschädlich. Diese Rechtsprechung soll nun einkassiert werden. Mit der Änderung des § 15 Abs. 2 UmwStG sollen die Möglichkeiten zu steuerneutralen Spaltungen nach der Begründung im Referentenentwurf wieder auf ihren ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbereich zurückgeführt werden.

Die Änderung ist erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs erfolgt.

Abgabenordnung

Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechts-modernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)

Es handelt sich um zahlreiche Anpassungen an die mit dem Personengesellschaftsrechtmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen (u.a. sollen neue Legaldefinitionen der Begriffe „Personenvereinigung“ und „Körperschaften mit Sitz im Ausland“ in der Abgabenordnung eingeführt werden).

Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen

Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll ab 2025 auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet werden. Bei einer Steuergestaltung im Sinne des § 138l AO-E soll es sich – wie bei der Steuergestaltung im Sinne der §§ 138d ff. AO - um einen bewussten, das reale und/oder rechtliche Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess handeln, bei dem durch den Nutzer oder für den Nutzer der Steuergestaltung eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt oder verändert wird (z. B. durch Transaktionen, Handlungen, Vereinbarungen). In Betracht sollen nur solche Steuergestaltungen kommen, die sich auf Steuern vom Einkommen oder Vermögen (z. B. Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer), die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer auswirken sollen. Die Verpflichtung zur Mitteilung einer innerstaatlichen Steuergestaltung soll nur bestehen, wenn bestimmte Kriterien (z.B. Überschreiten einer Umsatz-, Einkünfte- bzw. Einkommensschwelle, Konzernzugehörigkeit im Sinne des § 18 AktG) erfüllt sind und eines von mehreren Kennzeichen erfüllt ist. Die Kennzeichen stehen alle unter dem Vorbehalt eines „main-benefit-tests“, d.h. der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung muss ein Steuervorteil sein; unbedingte Kennzeichen wie nach § 138e Abs. 2 AO sind nicht vorgesehen. Die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des für die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignisses erfolgen.

Zeitplan
Der Referentenentwurf muss noch von der Regierung genehmigt werden, bevor er in das formale Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden kann. Die Befassung des Kabinetts mit dem Regierungsentwurf ist derzeit für den 16.08.2023 geplant. Abgeschlossen werden soll das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr im Dezember.
 

Fundstelle

BMF, Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Referentenentwurf vom 14.07.2023

Englischer Beitrag in den GTLN 

Ihr Ansprechpartner

Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 2903 68558

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