Wachstumschancengesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz
Aktuell:
- Teile des Wachstumschangesetzes wurden in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgeglieder. Der Bundestag hat am 14.12.2023 das Gesetz verabschiedet, dem am 15.12.2023 der Bundesrat zugestimmt hat. Mehr
- Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen. BR-Drs 588/23
Am 17.11.2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält der Gesetzesbeschluss einige Änderungen, diese betreffen unter anderem den Beginn des Förderzeitraums bei der Klimaschutz-Investitionsprämie, die Verlustverrechnungsregelungen, die Dienstwagenbesteuerung, eine Alternative für die Zinshöhenschranke oder die Förderung eigengenutzter Wohnimmobilien.
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News) und damit den Startschuss für das Parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben. Am 29.09.2023 hat der Bundesrat hierzu Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundestag hat am 17.11.2023 mit dem Gesetzesbeschluss seine Beratungen beendet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält der Beschluss des Bundestages einige Änderungen, die auch einige Punkte aus der Stellungnahme des Bundesrates aufgreifen.
Wesentliche Regelungen im Gesetzesbeschluss
Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind im Folgenden kursiv kenntlich gemacht.
Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG
Einführung einer Investitionsprämie zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Anspruchsberechtigte:
Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen auch Mitunternehmerschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EstG und nach § 1a KStG optierende Gesellschaften.
Begünstigte Klimaschutz-Investitionen
Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AKHK) führen, wenn die Wirtschaftsgüter
- in einem Einsparkonzept, das mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist, enthalten sind,
- dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit a) geltende Unionsnormen übertrifft oder b) angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird,
- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen, die in der EU, dem EWR oder in der Schweiz belegen ist und (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden
- und die AKHK oder die nachträglichen AKHK je Wirtschaftsgut mindestens 5.000 Euro betragen.
Nicht begünstigt sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und/oder Fernkälte und Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Förderzeitraum
zwischen dem 29.02.2024 und dem 01.01.2030
Förderfähige Aufwendungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie vor dem 01.01.2030 entstandene Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition
Bemessungsgrundlage:
Summe der förderfähigen Aufwendungen, insgesamt maximal 200 Mio. Euro.
Höhe der Investitionsprämie:
15 % der Bemessungsgrundlage, somit insgesamt höchstens 30 Mio. Euro.
Werden daneben weitere staatliche Beihilfen für den Umweltschutz gewährt, darf die Summe dieser Beihilfen einschließlich der Investitionsprämie den Betrag von 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.
Antrag auf Investitionsprämie:
Investitionsprämie wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt.
Die beantragte Bemessungsgrundlage muss mindestens 10.000 Euro betragen und je Antragsteller können zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2032 maximal vier Anträge gestellt werden.
Festsetzung und Auszahlung der Investitionsprämie
Festsetzung in einem Investitionsprämienbescheid und Auszahlung innerhalb eines Monats
Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionsprämie
Investitionsprämie ist als erfolgsneutrale Einnahme zu behandeln bzw. bei Kapitalgesellschaften in der Gewinnrücklage zu erfassen
Forschungszulagengesetz
Förderfähige Aufwendungen für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023:
Ausweitung der Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind: Zum förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gehört zukünftig auch die auf die Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallende Wertminderung.
nicht erforderlich: die verwendeten Wirtschaftsgüter wurde extra für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neu angeschafft oder hergestellt
Höhe der förderfähigen Aufwendungen
Erhöhung von 60 % auf 70 % des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts für nach dem 31.12.2023 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Bemessungsgrundlage
die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten.
Für nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.07.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen:
- Höchstens 2 Mio. Euro
Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen:
- Höchstens 4 Mio. Euro
Für nach dem 31.12.2023 entstandene förderfähige Aufwendungen:
- Höchstens 12 Mio. Euro
Hohe Zulage
KMUs sollen zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können.
Einkommensteuergesetz
Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG):
- von 800 Euro auf 1.000 Euro
Wertgrenze für den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG):
- von 1.000 Euro auf 5.000 Euro
- Verringerung der Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG:
- Erhöhung von 20 % auf 50 %
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, kann wieder in Anspruch genommen werden.
Befristete Einführung einer degressiven Gebäude-AfA
Möglichkeit des Ansatzes einer degressiven AfA für zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 angeschafften oder hergestellten Wohngebäuden. Bei einem Wechsel auf die lineare AfA ist der dann anzusetzende Prozentsatz unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer zu ermitteln.
- Belegenheit innerhalb der EU/EWR
- Abschreibungssatz: 6 %
Sonderabschreibung § 7b EStG
Die Kostenbezugsgrößen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnung werden angehoben. So soll die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro auf 5.200 Euro pro Quadratmeter steigen. Die Obergrenze bei der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung soll 4.000 Euro je Quadratmeter betragen. Darüber hinaus wird der zeitliche Anwendungsbereich bis zum 01.10.2029 erweitert.
Dienstwagenbesteuerung
Der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme des Viertels der 1%-Bemessungsgrundlage bei rein elektrischen Dienstwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, für die private Nutzung soll von 60.000 Euro auf 70.000 Euro Listenpreis angehoben werden (§ 6 Abs 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 u. S. 3 Nr. 3 EStG). Bei Hybrid-Pkw wird die Alternativmöglichkeit der 80 km Reichweitengrenze für elektrisches Fahren zur Erlangung der „Halbe-Bemessungsgrundlage“ für Zulassungen ab 2025 gestrichen. Für diese Fahrzeuge entfällt gleichzeitig auch die Ausnahme bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für mögliche Miet-/Leasing-Zahlungen.
Anhebung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG):
- Von 28 Euro auf 32 Euro (Nr.1, ganzer Tag)
- Von 14 Euro auf 16 Euro (Nr. 2, An-/Abreisetag und 3, mehr als 8 h)
Die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer wird von 8 auf 9 Euro angehoben.
Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer (und dessen Begleitpersonen anlässlich von) bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG):
- Von 110 Euro auf 150 Euro
Keine Anwendung der sog. Fünftelungsregelung/-methode für außerordentliche Einkünfte (Entschädigungen, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, Veräußerung von Vermögensbeteiligungen) im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (Streichung § 39b Abs. 3 S 9 u. 10 EStG) - Anwendung ab Lohnsteuerabzug 2024
Übermittlung Identifikationsnummer an Arbeitgeber: Die Finanzämter sollen die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber mitteilen, wenn dieser für den Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTin) übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbestanden hat. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG), trotz Aufforderung nicht nachgekommen sein.
Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung
Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG soll durch eine Reihe von Maßnahmen attraktiver gemacht werden:
- Der erstmalige Antrag soll keiner Frist mehr unterliegen und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids, bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden.
- Erhöhung des begünstigungsfähigen Gewinns um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden
- Erleichterungen bei der Nachversteuerung
- Die Änderungen können erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in Anspruch genommen werden.
Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
Verlängerung des Verlustrücktragszeitraums für Einkommen- und Körperschaftsteuerzwecke zur Stärkung der Liquidität des Mittelstandsvon zwei auf drei Jahre.
Die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) von 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) wird noch bis zum Veranlagungszeitraum 2025 fortgelten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 liegen die Betragsgrenzen dauerhaft bei 5 Mio./10 Mio. Euro.
Mindestgewinnbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG)
Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027:
- Die Prozentgrenze bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung soll von 60 Prozent temporär auf 75 Prozent angehoben werden.
Reform der Zinsschranke
Die Stand-alone-Klausel soll nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn der Steuerpflichtige keine nahestehende Person im Sinne des AStG ist und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet.
Infolge des für die Zinsschranke geänderten maßgeblichen Konzernbegriffs ändert sich auch der Anwendungsbereich des EK-Escapes
Die Anti-Fragmentierungsregelung aus dem Regierungsentwurf wird nicht umgesetzt.
Erweiterung der Begriffe der „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“:
- Neben Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen auch andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital
- Entsprechend für „Zinserträge“ auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen
Ausnahmemöglichkeit für Finanzierungen langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte
Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden.
Zinshöhenschranke wird ersetzt
Die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke wird durch eine Ergänzung in § 1 AStG ersetzt. Für die Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe werden besondere Anforderungen definiert. Eine vergleichbare Regelung hatte sich bereits im Referentenentwurf des ATAD-UmsetzungsG befunden, die dann aber im weiteren Gesetzgebungsprozess nicht weiter verfolgt wurde (siehe Deloitte Tax-News).
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Bei der Förderung der energetischen Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude steigt die Sanierung in 2024 oder 2025 um zehn Prozentpunkte auf 30 Prozent der Aufwendungen. Die betragsmäßigen Obergrenzen bleiben unverändert.
Datenaustausch Unternehmen und private Kranken-/Pflegeversicherungen
Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, soll ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden (JStG2020). Der ursprünglich vorgesehene Start zum 01.01.2024 wird um 2 Jahr bis zum 01.01.2026 verschoben.
Körperschaftsteuergesetz
Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
Anwendungsbereich:
- Erweiterung von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf alle Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Antragstellung bei neugegründeten Gesellschaften:
- Möglichkeit für neu gegründete Gesellschaften, den Antrag erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen (statt spätestens ein Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll), um von vorneherein zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren
- Entsprechend für Körperschaften, bei Formwechsel in eine eingetragene Personengesellschaften
Steuerneutrale Ausübung der Option:
- Nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden Kommanditgesellschaft eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird
Ausschüttungsfiktion:
- Thesaurierte Gewinne gelten grundsätzlich so lange nicht als ausgeschüttet, bis sie entnommen werden.
- Noch stärkere Annäherung an steuerliche Behandlung einer echten Kapitalgesellschaft
Umwandlungssteuergesetz
Änderung des § 15 Abs. 2 UmwStG
Rückführung der Möglichkeiten zu steuerneutralen Spaltungen auf ihren ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbereich.
Aufhebung der bisherigen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.08.2021, I R 39/18:
- Veräußerungen von Anteilen an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft unterhalb der 20%-Grenze oder nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Buchwertfortführung bei Abspaltungen sind unschädlich.
Anwendungsbeginn:
- Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.07.2023 erfolgt.
Abgabenordnung
Internationale Risikobewertung
In Anlehnung an die bestehenden Verfahren ICAP und ETACA sowie der Offenheit für weitere Verfahren sollen spezifische gesetzliche Regelungen zu internationalen Risikobewertungsverfahren geschaffen werden (§ 89b – neu – AO)
Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechts-modernisierungsgesetz (MoPeG)
Zahlreiche Anpassungen an die mit dem MoPeG eintretenden Rechtsänderungen
u.a. neue Legaldefinitionen:
- “Personenvereinigung"
- “Körperschaften mit Sitz im Ausland"
Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen
Innerstaatliche Steuergestaltung:
- keine grenzüberschreitende Steuergestaltung,
- Steuern vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand,
- Erfüllt mindestens ein spezielles Kennzeichen
- Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile liegt in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils in Deutschland
Spezielle Kennzeichen:
- Vertraulichkeitsklausel
- Vergütung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil
- Standardisierte Dokumentation oder Struktur zur einfachen Weiternutzung
Bezogen auf den Gegenstand:
- unangemessene rechtliche Schritte zum Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens und in der Folge der Einstellung des Hauptbetriebs mit dem Ziel der Verlustnutzung
- Umwandlung in nicht oder niedrig besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte
- zirkuläre Vermögensverschiebungen durch Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen
- derselbe steuererhebliche Sachverhalt einem/mehreren Nutzern/ Steuerpflichtigen mehrfach zugeordnet werden soll
- aufeinander abgestimmte Rechtsgeschäfte zwecks Erzeugung von steuerwirksamen Verlusten und ganz oder teilweise steuerfreien Einkünften
- unangemessene rechtliche Schritte, um für sich oder einen Dritten einen steuerlichen Vorteil im Bereich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu erzeugen
Größengrenzen für die Meldepflicht der Gestaltung, wenn der Nutzer in mindestens zwei der drei Kalender- oder Wirtschaftsjahre vor dem meldepflichtigen Ereignis folgende Schwellwerte erreicht:
- Umsatzschwelle: 50 Mio. Euro pro Wirtschafts-/Kalenderjahr
- Einkünfteschwelle: positive Einkünfte von mehr als 2 Mio. Euro
- Einkommensschwelle: mehr als 2. Mio. Euro Einkommen
Mitteilungsfrist:
- innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des für die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignisses
Anwendungsbeginn: das BMF soll mindestens ein Jahr im Voraus den Stichtag festlegen. Es ist spätestens der 31.12. des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens des Gesetzes folgt
Gewerbesteuer
Anhebung der Stromerzeugungsschwelle für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen
Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf einen maximalen Anteil der Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für die Elektromobilität an den Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes von 20 Prozent (vorher 10 Prozent) steigen.
Umsatzsteuer
Einführung der obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich
Definition der eRechnung:
- strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und dem einheitlichen Format CEN 16931 entspricht
- Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger verständigen sich auf ein anderes strukturiertes elektronisches Format, das die richtige und vollständige Extraktion der gesetzlich erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung ermöglicht
Streichung des Vorrangs der Papierrechnung
Beschränkung auf inländische B2B-Umsätze
Einführung des Begriffs der sonstigen Rechnung: andere elektronische Formate und die Papierrechnung
Beginn der Pflicht zur Nutzung der eRechnung am 01.01.2025
Übergangsregelung für die Ausstellung einer Papierrechnung oder bei Zustimmung des Empfängers Nutzung eines anderen elektronischen Formates:
- bis Ende 2026 möglich
- kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 Euro auch noch bis Ende 2027 möglich
- bis Ende 2027 bei eRechnung in einem für das EDI-Verfahren geeignete Format möglich
- Ausnahme: Kleinbetragsrechnung und Fahrausweise, hier können alle Rechnungsformate verwendet werden
Weiter Neuregelungen
- Erweiterung der Fiktion der Steuerschuld des Leistungsempfängers um die Übertragung von Emissionszertifikaten
- IST-Besteuerung: Anhebung der Grenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro
- Vierteljährliche UStVA: Erhöhung des Schwellwertes für die Befreiung von der vierteljährlichen Abgabe von 1.000 Euro auf 2.000 Euro
- Anerkennung aller Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen, die im Rahmen eines Betreuungs-, Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsverfahrens nach dem 3. oder 7. Buch des FamFG zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätig sind.
- Steuersatzermäßigung für Zweckbetriebe gem. 66-68 AO
- Vorziehen des Auslaufens des ermäßigten Steuersatzes auf Gas- und Stromlieferungen auf den 29.02.2024 (ursprünglich 31.03.2024)
Grunderwerbsteuer
Rechtsfähige Personengesellschaft
Für das Jahr 2024 wird zur Sicherung des Status quo in § 24 GrEStG klargestellt, dass die rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten soll. Grundsätzlich soll geprüft werden, welcher gesetzliche Anpassungsbedarf im Grunderwerbsteuergesetz aufgrund der Regelungen des MoPeG erforderlich ist.
Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat wird sich am 24.11.2023 mit dem Gesetz befassen. Es ist davon auszugehen, dass er dem Gesetz auch zustimmen wird. Dann wäre noch Zeit bist zur nächsten Bundesratssitzung am 15.12.2023 für ein mögliches Vermittlungsverfahren.
Fundstelle
Bundestag, Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness , Vergleich des am Ende verabschiedeten Gesetzes in Form der Beschlussvorlage des Finanzausschusses mit dem Regierungsentwurf, BT-Drs. 20/9341