Wachstumschancengesetz: Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
Beratung Wachstumschancengesetz im Bundestag - Starke Aufwertung der Forschungszulage und Förderung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
Der Gesetzesentwurf für das Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness) wird am Donnerstag, dem 12.10.2023 im Bundestag beraten.
Das Gesetz enthält in der Entwurfsfassung vom 02.10.23 wesentliche Veränderungen bei der der steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulage), die zum 01.01.2020 eingeführt wurde (FZulG).
Eine deutliche Anhebung der Bemessungsgrenze der steuerlichen Forschungsförderung von bislang 4 Mio EUR jährlich auf 12 Mio EUR ist geplant, so dass die maximal erreichbare Erstattung sich auf 3 Mio EUR jährlich (25 Prozent auf förderfähige Aufwendungen) erhöht. Eine Erhöhung auf 35 Prozent ist für KMU (Definition gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO) auf Antrag möglich.
Gemäß eines neuen § 3a werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als förderfähige Aufwendungen betrachtet. Dabei wird die Wertminderung dieser Wirtschaftsgüter gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt. Die beweglichen Wirtschaftsgüter müssen ausschließlich eigenbetrieblich in den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden und für deren Durchführung unerlässlich sein. Um unerwünschte Mitnahmeeffekte zu unterbinden, tritt diese neue Regelung erst für Anschaffungen ab dem 31.12.2023 in Kraft. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten gebildet wurde, sind nicht von der Regelung erfasst.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird von 60 Prozent auf 70 Prozent des entstandenen Entgelts festgesetzt.
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bislang in Höhe von 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt wurden, sind zukünftig auf einen Stundensatz von 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
Schließlich sieht der Referentenentwurf vor, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen für Einkommens- oder Körperschaftssteuer automatisch anpasst, wenn die Steuererklärung für eine erstmalige Festsetzung noch aussteht. Die Vorauszahlungen sind entsprechend der festgesetzten Forschungszulage zu reduzieren.
Fazit
Es ist davon auszugehen, dass die Attraktivität der Steuergutschrift für Unternehmen durch die Änderungen deutlich erhöht wird. Stellte bislang die Beschränkung auf Aufwendungen für Personal- und Auftragsforschungskosten eine Hürde dar, so wird der Einbezug von Anschaffungs- und Herstellungskosten, verbunden mit einer Vervielfachung der Fördersumme voraussichtlich weitere Unternehmen mit Entwicklungsprojekten adressieren, die bislang noch keinen Antrag auf Forschungszulage gestellt hatten.
Fundstelle
Bundestag, Wachstumschancengesetz wird in erster Lesung beraten
Deloitte betreut seit 2019 mit einem Expertenteam in der Service Line „Global Innovation and Investment Incentives“ Unternehmen und Konzerne bei der Antragstellung im Rahmen des Forschungszulagengesetzes.
