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08.11.2016
Unternehmensteuer

Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung: Bundesrat nimmt Stellung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 04.11.2016 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften Stellung genommen und ausdrücklich den Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung begrüßt. Im Detail wir jedoch Nachbesserungsbedarf gesehen, da nach Auffassung des Bundesrates die Gesetzesformulierung erhebliches Gestaltungspotenzial eröffnet.

Hintergrund

Kommt es zu einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gehen nicht genutzte Verluste grundsätzlich anteilig – bzw. bei einen schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50% komplett – unter. Für bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen gibt es eine Ausnahme (Konzernklausel, § 8c Abs. 1 S. 5 KStG, neu gefasst durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015, siehe Deloitte Tax-News (Regierungsentwurf)). Gleiches gilt bei Vorliegen von im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven (Stille-Reserven-Klausel, § 8c Abs. 1 S. 6-9 KStG, eingefügt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, siehe Deloitte Tax-News). Mit dem von der Bundesregierung am 14.09.2016 vorgelegten Entwurf für ein Gesetz „zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ soll die Möglichkeit des Verlusterhalts ausgeweitet werden (siehe Deloitte Tax-News).

Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf und sieht jedoch bei den konkreten Gesetzesformulierungen erhebliches Gestaltungspotential und bittet im Gesetzgebungsverfahren Korrekturen und Ergänzungen zu prüfen, die diesem entgegenwirken. Geprüft werden soll unter anderem:

  • Verhinderung der Verrechnung von Verlusten, die aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung eines Geschäftsbetriebs stammen, und in Fällen, in denen die Körperschaft im Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs Organträgerin oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
  • Verhinderung von Gestaltungen, bei denen im Veranlagungszeitraum des schädlichen Anteilseignerwechsels stille Reserven (z. B. über Buchwerteinbringungen) "künstlich" geschaffen werden.
  • Einheitliche veranlagungszeitraumabhängige Betrachtung des Dreijahreszeitraums.
  • Einheitliche Ausübung des Antragsrechts nach § 8d KStG bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
  • Klarstellende Formulierungen zur Abgrenzung einer unschädlichen Geschäftserweiterung zur schädlichen Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs.
  • Praktikabilität der strikten Trennung von § 8c KStG und § 8d KStG-E.

Von einer Rückwirkung sollte abgesehen werden.

Die noch in der Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrates vorgesehene Aufforderung an die Bundesregierung, weitere Maßnahmen zu prüfen, um die aus Sicht des Finanzausschusses nicht tragbaren Steuerausfälle (insgesamt 600 Mio. Euro), insbesondere auch für die kommunale Ebene, zu verringern, hat nicht den Weg in die Stellungnahme gefunden.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Zur Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung eine Gegenäußerung verfassen und diese zusammen mit der Stellungnahme an den Bundestag weiterleiten. Der Bundestag hatte bereits am 20.10.2016 in erster Lesung über den Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/9986) beraten und den Entwurf zur weiteren Beratung an die relevanten Ausschüsse (federführen Finanzausschuss) weitergeleitet.

Fundstellen
Bundesrat, Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 04.11.2016, BR-Drs. 544/16 (B) 
Bundesrat Ausschüsse, Ausschussempfehlung, BR-Drs. 544/1/16

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