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14.11.2014
Unternehmensteuer

Zollkodex-Gesetz: Gegenäußerung der Bundesregierung

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Die Zustimmung ging mit einer Protokollerklärung der Bundesregierung einher. Siehe Deloitte Tax-News 
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Mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.11.2014 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2014 geht das Gesetzgebungsverfahren zum Zollkodex-Gesetz weiter. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen die hoch politischen Themen „Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen“ und „Veräußerungsgewinnbesteuerung von Streubesitzanteilen“ nicht mehr im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.

Hintergrund

Nach dem Referentenentwurf vom 26.08.2014 (siehe Deloitte Tax-News) wurde am 18.09.2014 der Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2014 (siehe Deloitte Tax-News) folgte am 12.11.2014 die Gegenäußerung der Bundesregierung.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung stimmt einigen der 58 Vorschläge zu, die meisten Vorschläge sollen von ihr jedoch geprüft oder teilweise abgelehnt werden. Die Stellungnahme der Bundesregierung zu ausgewählten Vorschlägen des Bundesrates:

  • Einführung eines neuen § 4 Abs. 5a EStG - „Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen“ (siehe Deloitte Tax-News)
    Der Vorschlag wird zwar grundsätzlich begrüßt, allerdings soll der Vorschlag (erst) in die Beratungen zur Umsetzung des BEPS-Projekts einbezogen werden.
     
  • Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen (§ 8b Abs. 4 KStG)
    Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen, lehnt aber eine Umsetzung im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren ab. Die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz soll erst mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung erneut ergebnisoffen aufgegriffen und in die Erörterungen mit den Ländern einbezogen werden.
     
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konzernklausel bei § 8c KStG
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Begrenzung der Möglichkeit zur Gewährung „anderer Gegenleistungen“ bei Umwandlungen (§§ 20 Abs. 2 u. 21 Abs. 1 UmwStG)
    Die Bundesregierung wird die Thematik prüfen und will die Prüfergebnisse noch vor Abschluss der Beratungen zum Gesetzentwurf dem Bundestag vorlegen.
     
  • Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG)
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, hält ihn jedoch für verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.
     
  • Änderung der Vorschrift zu Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, § 4f EStG:
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Allgemeine Zuweisung der Zuständigkeit für Entlastung von Kapitalertragsteuer an das BZSt, § 5 Abs. 1 Nr. 39 FVG:
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Bewertung der Privatentnahmen bei Nutzung eines Elektro/Hybrid-Autos (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle für die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn von 150 EUR auf 110 EUR für alle noch offenen Fälle; ab dem 01.01.2015 soll eine Wesentlichkeitsschwelle von 150 EUR gelten (§ 19 EStG)
    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
     
  • Gesetzliche Bestimmung, dass Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, keine Sachbezüge sondern „Einnahmen in Geld“ sind (§ 8 Abs. 1 EStG)
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Wegfall des Bewertungswahlrecht für Sachbezüge durch Streichung von § 8 Abs. 3 EStG, gesetzliche Definition eines Verbraucherpreises als Maßstab
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Wegfall des Wahlrechts zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt Abgeltungsteuer, wenn der Beteiligte keinen „maßgeblichen unternehmerischen Einfluss“ auf die Kapitalgesellschaft ausüben kann, § 32d Abs. 2 EStG
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Weitere Anpassungen beim Inlandsbegriff (§ 1 Abs. 1 S. 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG) 
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Verschiedene Regelungen zu steuerfreien Einnahmen (u.a. für Betreuung, private Nutzung überlassener Telekommunikationsgeräte)
    Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zur privaten Nutzung überlassener Telekommunikationsgeräte zu, lehnt jedoch die Vorschläge zu Betreuung und zu INVEST-Zuschüssen ab.
     
  • Überarbeitung der gesetzlichen Änderungen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen aus dem Regierungsentwurf gefordert (13a EStG) 
    Die Bundesregierung wird die Vorschläge prüfen.
     
  • Änderungen bei der Besteuerung thesaurierter Gewinne (§ 34a EStG) 
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Festschreibung, dass Kreditinstitute der Auffassung der Finanzverwaltung bei der Erhebung der Abgeltungsteuer zu folgen haben (§ 44 Abs. 1 EStG)
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
     
  • Änderungen bei der Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a) und Erstattung der Kapitalertragsteuer (§ 44b EStG)
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag zu § 44a EStG prüfen und stimmt dem Vorschlag zu § 44b EStG zu.
     
  • Änderung der GewSt-Zerlegung bei Betrieben, die (fast) ausschließlich erneuerbare Energien erzeugen, § 29 Abs.1 GewStG
    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
     
  • Regelungen zum Leistungsort und der Steuerschuldnerschaft im UStG 
    Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens überarbeitet werden muss, und stimmt den Änderungsvorschlägen zu.
     
  • Klarstellungen zum Investmentsteuergesetz 
    Die Bundesregierung will die Vorschläge im Rahmen der Reform der Investmentbesteuerung prüfen.
     
  • Änderungen des BewG 
    Die Bundesregierung wird die Vorschläge prüfen.

Es verdichten sich die Anzeichen, dass die hoch politischen Themen „Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen“ und „Veräußerungsgewinnbesteuerung von Streubesitzanteilen“ nicht weiter im Rahmen des ZollkodexAnpG behandelt werden sollen.

Weiteres Vorgehen

Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2014 vorgeschlagenen Änderungen zum Regierungsentwurf geben lediglich die Ansicht des Bundesrates wider – die Vorschläge sind nicht (automatisch) Teil des Gesetzentwurfes geworden.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird zusammen mit der Gegenäußerung der Bundesregierung an den Bundestag zur weiteren Berücksichtigung im Gesetzgebungsverfahren weitergeleitet. Der Abschluss der Beratungen im Bundestag ist derzeit für die 1. Dezemberwoche vorgesehen. Der Bundesrat könnte dann in seiner letzten Sitzung im Jahr 2014 am 19.12.2014 seine Zustimmung zum Gesetzesbeschluss des Bundestages geben.

Fundstelle

Bundesregierung, Gegenäußerung vom 12.11.2014, BT-Drs. 18/3158

Weitere Fundstellen
Bundesrat, Stellungnahme vom 07.11.2014, BR-Drs, 432/14 (B)
Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 24.10.2014, BR-Drs. 432/1/14

Weitere Beiträge

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