Zurück zur Übersicht
25.09.2014
Unternehmensteuer

Zollkodex/JStG: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Die Zustimmung ging mit einer Protokollerklärung der Bundesregierung einher. Siehe Deloitte Tax-News
--------------------------------------------------------------------------
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sogenanntes Zollkodex/JStG) verabschiedet und damit den Weg fürs parlamentarische Verfahren frei gemacht. Neben der Anpassung der Abgabenordnung an den neuen Zollkodex der Union gibt es redaktionelle Änderungen und Anpassungen des deutschen Steuerrechts an die Rechtsprechung von EuGH und BFH. Dabei kommt es auch zu Änderungen, die zu einer Nichtanwendung von BFH-Rechtsprechung führen.

Hintergrund

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sollen die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Der bisherige Zollkodex soll zum 01.05.2016 durch den neuen Zollkodex ersetzt werden. Ferner sind Anpassungen des Steuerrechts an die Rechtsprechung des EuGH und BFH sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens und Vereinfachung im Besteuerungsverfahren vorgesehen.

Das Bundesfinanzministerium hatte Ende August 2014 den Referentenentwurf für die öffentliche Anhörung veröffentlicht. Am 24.09.2014 hat das Bundeskabinett einen gegenüber dem Referentenentwurf leicht veränderten Regierungsentwurf verabschiedet und damit den Weg für das parlamentarische Verfahren frei gemacht. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen sein, der Gesetzentwurf wurde daher von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig erklärt. Es steht nun die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf an.

Regierungsentwurf

Neben einigen redaktionellen Anpassungen gab es gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) die folgenden wesentlichen Änderungen: 

  • Abziehbarkeit der Kosten für eine Erstausbildung als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG)

Bei der Definition der Erstausbildung wird als Voraussetzung eingeführt, dass die berufsvorbereitende Maßnahme oder Ausbildung die gesetzliche Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten erreichen muss. Darüber hinaus soll auch dann eine Erstausbildung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige den formalen Berufsabschluss einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten erlangt, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, ohne die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen zu haben. 

  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG)

Die gesetzlichen Regelungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sollen neu gefasst und dabei zielgenauer ausgestaltet und vereinfacht werden. Diese Änderungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30.12.2015 enden. 

  • Keine Änderung der Grunderwerbsteuerregelungen zur Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG)

Die im Referentenentwurf vorgesehene Ergänzung des § 1 Abs. 2a GrEStG als Reaktion auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24.04.2013, sieheDeloitte Tax-News) wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Diese Änderung des GrEStG wurde vom Bundesrat bereits im Rahmen der Stellungnahme zum sogenannten Kroatiengesetz (siehe Deloitte Tax-News) gefordert. Somit bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat die Änderung in diesem Gesetzgebungsverfahren erneut aufgreift.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/3017

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.