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13.02.2019
Verfahrensrecht

Anzeigepflicht für Intermediäre von Steuergestaltungen:
Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht

Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht für Intermediäre zur Mitteilung von Steuergestaltungen veröffentlicht. Die Anzeigepflicht, die entsprechend der EU-Richtlinie auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen abzielte, soll im Gesetzesentwurf auch auf rein nationale Steuergestaltungen übertragen werden.

Hintergrund

Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und der Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU hat der EU-Ministerrat am 25.05.2018 eine Richtlinie mit Transparenzvorschriften für Intermediäre im Bereich der Steuerplanung verabschiedet (siehe zum Verfahren Deloitte Tax-News). Es geht dabei um die Meldepflicht und den Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten von gewissen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Gemäß eines im letzten Jahr öffentlich gewordenen Arbeitsentwurfes (siehe Bericht hierzu Deloitte Tax-News), will sich das BMF bei der gesetzlichen nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anzeige von Steuergestaltungen weitestgehend am Text der Richtlinie orientieren. Der jetzt veröffentlichte Referentenentwurf verfolgt weiterhin dieses Ziel und sieht auch Anzeigepflichten für bestimmte innerstaatliche Gestaltungen vor. Nach der Richtlinie sind die grenzüberschreitenden Regelungen bis Ende 2019 in nationales Recht umzusetzen.

Die politische Diskussion über die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht von Steuergestaltungen geht schon zurück bis ins Jahr 2007, in dem das Finanzministerium einen ersten Referentenentwurf für eine solche Anzeigepflicht erstellt hat. Ein weiterer Höhepunkt in der Diskussion war ein MPI-Gutachten zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle in Deutschland (siehe Deloitte Tax-News).

Referentenentwurf

Der vom BMF in die Ressortabstimmung gegebene Referentenentwurf baut hinsichtlich der Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Wesentlichen auf einen BMF-Arbeitsentwurf von September 2018 auf (siehe Deloitte Tax-News).

Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

Betroffen sind grundsätzlich nur Gestaltungen von Steuern auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden sind, nicht also die Umsatzsteuer. Die mitteilungspflichtigen Tatbestände wurden aus der EU-Richtlinie übernommen und sind als abschließende Aufzählung im Referentenentwurf unter § 138e AO-E zu finden. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie im Referentenentwurf kommt es im Vergleich zum Richtlinientext zu leichten Abweichungen, die vor allem rechtstechnischer Natur sind. Es wird eine Anpassung der Formulierungen an die deutsche Gesetzeslage vorgenommen.

Eine meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung ist anhand von Kennzeichen zu identifizieren, wobei mindestens eines der Kennzeichen vorliegen muss. Es gibt dann eine Gruppe von Kennzeichen bei denen die Meldepflicht zusätzlich noch gekoppelt ist an die Erfüllung des „main-benefit Tests“. Dieser gilt als erfüllt, wenn der Hauptvorteil eines Modells die Erlangung eines Steuervorteils ist.

Kennzeichen mit main-benefit Test:

  • qualifizierte Vertraulichkeitsklausel
  • erfolgsabhängige Gebühren
  • Standardisierte Strukturen (wesentliche inhaltliche oder konzeptionelle Bestandteile lassen sich ohne große Anpassung bei anderen Steuerpflichtigen verwenden)
  • Unangemessene rechtliche Schritte zur Verlustnutzung
  • Umwandlung von Einkünften in nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen
  • Transaktionen über Zwischengesellschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit
  • Ausnutzung von Hoheitsgebieten mit keiner Körperschaftsteuer oder einem Satz nahe Null
  • Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in Steuerhoheitsgebieten mit Steuerbefreiung oder einer steuerlichen Präferenzregelung

Kennzeichen ohne main-benefit Test

  • Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen bei den der Empfänger in keinem oder einem Steuerhoheitsgebiet auf der Schwarzen Liste der EU ansässig ist
  • Vermögensübertragungen zwischen zwei Steuerhoheitsgebieten mit wesentlich unterschiedlichen Bewertungen
  • Aushöhlung der Mitteilungspflichten nach automatischem Informationsaustausch
  • Briefkastenstrukturen
  • Spezifische Verrechnungspreisgestaltungen z.B. Gestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen, hard-to-value intangibles übertragen, oder zu einer Funktionsverlagerung mit mehr als 50% Einkünfteverlagerung führen

Neu: innerstaatliche Gestaltungen (§ 138j AO)

Neu ist die Aufnahme innerstaatlicher Gestaltungen (§ 138j) in denselben Entwurf als integrierte Umsetzung. Die mitteilungspflichtigen Tatbestände und der Umfang der dabei anzugebenden Daten sind enger gefasst als bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Außerdem ist der Kreis der potentiell betroffenen Nutzer deutlich kleiner. Die Pflicht besteht nur für natürliche Personen, bei denen die Summe der Einkünfte > € 500.000 beträgt sowie für juristischen Personen mit Konzernzugehörigkeit, einer Holding im Ausland oder Pflicht zur Außenprüfung.

Die meldepflichtigen Gestaltungen beschränken sich auf Gestaltungen, die mindestens eines der Kennzeichen mit main-benefit-Test (und den main-benefit Test) erfüllen und die nicht als grenzüberschreitende Gestaltung mitteilungspflichtig sind. Betroffen sind alle Gestaltungen die eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand haben.

Mitteilungspflicht durch den Intermediär

Die Mitteilungspflicht trifft vorrangig den Intermediär. Laut Gesetzesentwurf ist ein Intermediär, wer eine grenzüberschreitende (§ 138f AO) oder innerstaatliche (§ 138i AO) Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Zudem muss er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder seine Dienstleistungen durch eine in einem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte erbringen.

Verfahren

Sofern ein mitteilungspflichtiger Intermediär vorhanden ist (alternativ der Nutzer), muss dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreten des meldepflichtigen Ereignisses zur Gestaltung relevante Informationen, wie einschlägiges Kennzeichen, Zusammenfassung der Gestaltung, Datum der Umsetzung, einschlägige Rechtsvorschriften nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das BZSt übermitteln. Der Datensatz muss auch Informationen zum Intermediär enthalten. Weitere Informationen zum Nutzer der Gestaltung muss der Intermediär nur übermitteln, wenn der Nutzer den Intermediär von einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat. Über diese Möglichkeit muss der Intermediär den Nutzer immer informieren. Sollte der Nutzer den Intermediär nicht entbinden, muss er selber weiteren Informationen unter Angabe der Registrierungsnummer für die Gestaltung (erhält er dann von Intermediär) melden.

Bei innerstaatlicher Gestaltung entfällt die Pflicht zur Übermittlung der weiteren Informationen zum Nutzer. Hier ist nur der Intermediär, sofern vorhanden, in der Meldepflicht.

Die Mitteilung nach § 138d Abs. 1 AO-E hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Es erfolgt daraufhin ein regelmäßiger automatischer Austausch zwischen relevanten Steuerbehörden.

Es ist eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht vorgesehen.

Zeitliche Vorgaben

Im Referentenentwurf wird die zeitliche Planung der EU umgesetzt. Ab dem 1. Juli 2020 sind die neuen Vorschriften in allen Fällen anzuwenden, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24. Juni 2018 umgesetzt wurde. Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt, ist die Mitteilung bis zum 31. August 2020 zu erstatten. Für Gestaltungen, die nach dem 30. Juni 2020 bereitgestellt wurden oder der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde, muss die Meldung innerhalb von 30 Tagen erfolgen.

Bei innerstaatlichen Gestaltungen beginnt die Meldepflicht für alle relevanten Gestaltungen, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 30.06.2020 erfolgt.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Dietmar Gegusch
Director German National Office Tax Services

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 3826

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