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27.09.2019
Verfahrensrecht

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC6 veröffentlicht

 Aktuell:

  • Der Bundestag hat am 12.12.2019 das Gesetz verabschiedet. Siehe Deloitte Tax-News 
  • Der Bundesrat hat am 08.11.2019 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat die Einführung einer zusätzlichen Anzeigepflicht von nationalen Steuergestaltungen. Dabei stellt er eine ausführliche gesetzliche Regelung vor. Stellungnahme Bundesrat BR-Drs 489/19 (B)
  • Der Bundestag hat am 07.11.2019 in 1. Lesung zum Regierungsentwurf beraten und den Entwurf zur weiteren Beratung federführend an den Finanzausschuss überwiesen.
  • Die Bundesregierung hat am 09.10.2019 den Regierungsentwurf verabschiedet. Gegenüber dem unten dargestellten Referentenentwurf gab es im wesentlichen redaktionelle Änderungen. Klarstellend wurde beim Kennzeichen "Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen" aufgenommen, dass diese Zahlungen beim Zahlenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sein müssen. Regierungsentwurf

BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC6 ohne Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen.

Das Bundesfinanzministerium hat am 26.09.2019 einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht für Intermediäre zur Mitteilung von Steuergestaltungen veröffentlicht und an die Verbände verschickt. Anders als der inoffizielle Entwurf vom Januar 2019 (siehe hierzu Deloitte Tax-News) sind für innerstaatliche Steuergestaltungen keine Anzeigepflichten mehr enthalten. Ansonsten entspricht der Entwurf aber weitgehend der Fassung vom Januar.

Hintergrund

Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und der Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU hat der EU-Ministerrat am 25.05.2018 eine Richtlinie mit Transparenzvorschriften für Intermediäre im Bereich der Steuerplanung verabschiedet (siehe zum Verfahren Deloitte Tax-News). Es geht dabei um die Meldepflicht und den Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten von gewissen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Das BMF will sich bei der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anzeige von Steuergestaltungen weitestgehend am Text der Richtlinie orientieren. Diese ist bis Ende 2019 in nationales Recht umzusetzen. Ein erster Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie vom 30.01.2019 sah neben diesem Ziel auch Anzeigepflichten für bestimmte rein nationale Gestaltungen vor. Im gerade veröffentlichten Entwurf des BMF ist dieser Vorschlag aber nicht mehr enthalten.

Referentenentwurf

Der vom BMF veröffentlichte neue Referentenentwurf baut hinsichtlich der Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Wesentlichen auf dem vorangegangenen Referentenentwurf sowie der der entsprechenden EU-Richtlinie auf.

Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
Betroffen sind grundsätzlich nur Gestaltungen von Steuern auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden sind, nicht also die Umsatzsteuer. Die mitteilungspflichtigen Tatbestände wurden aus der EU-Richtlinie übernommen und sind als abschließende Aufzählung im Referentenentwurf unter § 138e AO-E zu finden. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie im Referentenentwurf kommt es im Vergleich zum Richtlinientext zu leichten Abweichungen, die vor allem rechtstechnischer Natur sind. Es wird eine Anpassung der Formulierungen an die deutsche Gesetzeslage vorgenommen.

Eine meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung ist anhand von Kennzeichen zu identifizieren, wobei mindestens eines der Kennzeichen vorliegen muss. Es gibt dann eine Gruppe von Kennzeichen bei denen die Meldepflicht zusätzlich noch gekoppelt ist an die Erfüllung des „main-benefit Tests“. Dieser gilt als erfüllt, wenn „ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils“ ist. Ein solcher Steuervorteil wird in § 138d Abs. 3 AO-E definiert, es kann sich dabei ausdrücklich auch um einen steuerlichen Vorteil handeln, der außerhalb Deutschlands eintritt. Diese Kennzeichen mit main-benefit Test sind in § 138e Abs. 1 AO-E aufgezählt:

  • qualifizierte Vertraulichkeitsklausel
  • erfolgsabhängige Gebühren
  • Standardisierte Strukturen (wesentliche inhaltliche oder konzeptionelle Bestandteile lassen sich ohne große Anpassung bei anderen Steuerpflichtigen verwenden)
  • Unangemessene rechtliche Schritte zur Verlustnutzung
  • Umwandlung von Einkünften in nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen
  • Transaktionen über Zwischengesellschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit
  • Ausnutzung von Hoheitsgebieten mit keiner Körperschaftsteuer oder einem Satz nahe Null
  • Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in Steuerhoheitsgebieten mit Steuerbefreiung oder einer steuerlichen Präferenzregelung

Darüber hinaus gibt es Kennzeichen ohne main-benefit Test, die in § 138e Abs. 2 AO-E enthalten sind. Hier tritt eine Meldepflicht unabhängig davon ein, ob mit der Gestaltung ein Steuervorteil bezweckt oder erzielt wurde.

  • Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen bei den der Empfänger in keinem oder einem Steuerhoheitsgebiet auf der Schwarzen Liste der EU ansässig ist
  • Vermögensübertragungen zwischen zwei Steuerhoheitsgebieten mit wesentlich unterschiedlichen Bewertungen
  • Aushöhlung der Mitteilungspflichten nach automatischem Informationsaustausch
  • Intransparente Kette: Strukturen mit substanzarmen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen (Briefkastenstrukturen), bei denen die wirtschaftlich Berechtigten nicht identifizierbar gemacht werden.
  • Spezifische Verrechnungspreisgestaltungen z.B. Gestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen, hard-to-value intangibles übertragen, oder zu einer Funktionsverlagerung mit mehr als 50% Einkünfteverlagerung führen

Mitteilungspflicht durch den Intermediär
Die Mitteilungspflicht trifft vorrangig den Intermediär. Laut Gesetzesentwurf ist ein Intermediär, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (§ 138d Abs. 1 AO-E). Die erweiterte Definition des Intermediärs der Richtlinie ist im Referentenentwurf nicht explizit enthalten. Zudem muss der Intermediär in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein, seine Dienstleistungen durch eine in einem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte erbringen oder in einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienste registriert sein (§ 138f Abs. 7 AO-E). Der Intermediär gilt grundsätzlich nicht als „Beteiligter“ an einer Steuergestaltung.

Verfahren
Sofern ein mitteilungspflichtiger Intermediär vorhanden ist (alternativ der Nutzer), muss dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreten des meldepflichtigen Ereignisses zur Gestaltung relevante Informationen, wie einschlägiges Kennzeichen, Zusammenfassung der Gestaltung, Datum der Umsetzung, einschlägige Rechtsvorschriften nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das BZSt übermitteln. Der Datensatz muss auch Informationen zum Intermediär enthalten. Weitere Informationen zum Nutzer der Gestaltung muss der Intermediär nur übermitteln, wenn der Nutzer den Intermediär von einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat. Über diese Möglichkeit muss der Intermediär den Nutzer immer informieren. Sollte der Nutzer den Intermediär nicht entbinden, muss der Intermediär den Nutzer innerhalb einer Woche über die auf den Nutzer übergehenden Meldepflichten informieren. Dann ist der Nutzer zur Meldung der weiteren Informationen unter Angabe der Registrierungsnummer für die Gestaltung (erhält er dann von Intermediär) verpflichtet.

Die Mitteilung nach § 138d Abs. 1 AO-E hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sollen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Zeitliche Vorgaben
Ab dem 01.07.2020 sind die neuen Vorschriften in allen Fällen anzuwenden, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.06.2018 umgesetzt wurde. Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt, ist die Mitteilung bis zum 31.08.2020 zu erstatten. Jedoch ist für diese Gestaltungen, welche vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden bzw. werden, die Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nicht anwendbar. Für Gestaltungen, die nach dem 30.06.2020 bereitgestellt wurden oder der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde, muss die Meldung innerhalb von 30 Tagen erfolgen.

Fundstelle

 BMF, Referentenentwurf eines Ge­setzes zur Ein­füh­rung ei­ner Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen

Ihr Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

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