BayLfSt: Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
Mit Verfügung vom 14.07.2025 hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) neue Leitlinien zur Zweckverwirklichung von Körperschaften im Ausland veröffentlicht. Die Verwaltungsanweisung ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 09.08.2021 und berücksichtigt die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, insbesondere im Hinblick auf das neue Zuwendungsempfängerregister (ZER). Die Neuerungen werfen praxisrelevante Fragen auf und haben weitreichende Bedeutung für gemeinnützige Organisationen mit grenzüberschreitender Tätigkeit.
Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 14.07.2025, S 0170.1.1-3/8 St31, DStR 2025, S. 2085
Hintergrund
Die Verwirklichung steuerbegünstiger Zwecke im Ausland ist seit Langem ein wichtiges Thema für gemeinnützige Organisationen. Mit Einführung des elektronischen ZER nach § 60b AO ergeben sich neue Anforderungen und Möglichkeiten. Das BayLfSt hat diese Entwicklungen aufgegriffen und mit einer aktuellen Verfügung die rechtlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.
Steuerliche Anerkennung von Zuwendungen ins Ausland
Die Verfügung bestätigt, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge an ausländische Empfänger im EU-EWR-Raum grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sind (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG). Dabei ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften bei Zweckverwriklichung im Ausland den sog. strukturellen Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO nachweisen müssen. Dieser liegt vor, wenn die Tätigkeit der ausländsichen Körperschaft entweder natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland fördert oder nachweisbar zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beiträgt. Anders als bei inländischen steuerbegünstigten Körperschaften mit Zweckverwriklichung im Ausland, haben ausländsiche Körperschaften die Ansehensförderung positiv nachzuweisen und können für sich keine Indizwirkung beanspruchen.
Neue Anforderungen durch das Zuwendungsempfängerregister
Zentrale Neuerung ist die Eintragung ausländischer EU-/EWR-Körperschaften in das ZER. Für diese Körperschaften kann ab 01.01.2025 ohne weitere Überprüfung von einer steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO ausgegangen werden, wenn sie im ZER erfasst ist. Zudem können sie Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Vordruck ausstellen und damit die satzungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel bestätigen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) übernimmt dabei die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen und entscheidet über die Aufnahme in das Register. Für Zuwendungen, die vor dem 01.01.2025 zugeflossen sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach der Zuwendende die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nachweisen muss.
Praktische Umsetzung und Herausforderungen
Die neuen Regelungen bringen auch praktische Herausforderungen mit sich. Während inländische Körperschaften automatisch in das ZER aufgenommen werden, müssen ausländische Organisationen einen Antrag stellen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nachweisen. Zudem wurden bislang keine Mustervordrucke für Zuwendungsbestätigungen mit Auslandsbezug veröffentlicht. Ein weiterer kritischer Punkt ist die sog. anlassbezogene Prüfung durch das BZfSt. Das bedeutet, dass die Prüfung der Voraussetzungen auf Aufnahme in das ZER nur im Zusammenhang mit einer Zuwendung an die EU-/EWR-Körperschaft erfolgen kann und die erste Zuwendung mit der Gefahr erfolgt, dass die Eintragung ins Register und der steuerliche Abzug der Zuwendung scheitert. Dies stellt sowohl für die Zuwendenden als auch für die empfangenden Organisationen ein Risiko dar, das es zu minimieren gilt.
Fazit
Die neuen Vorgaben des BayLfSt schaffen wichtige Klarheit für die steuerliche Anerkennung grenzüberschreitender Zuwendungen. Die Einführung des ZER ist ein bedeutender Schritt, um die Transparenz und Rechtssicherheit zu erhöhen. Dennoch bleiben einige praktische Fragen offen, insbesondere im Hinblick auf die europarechtliche Vereinbarkeit und die Handhabung der neuen Regelungen. Gemeinnützige Organisationen sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und ihre Prozesse entsprechend anpassen, um Unsicherheiten und mögliche rechtliche oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Betroffene Normen
§ 60b AO; § 50 EStDV; § 51 AO; 10b EStG
Streitjahr: 2025
Fundstelle
Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 14.07.2025, S 0170.1.1-3/8 St31, DStR 2025, S. 2085
